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22.11.2008 Wie das VW-Urteil Google betreffen könnte

Nach einem Urteil des OLG Frankfurt vom 29.4.2008 (Az. 11 U 32/04 (Kart)) muss die DENIC eG der Volkswagen AG die Zwei-Zeichen-Domain vw.de zur Verfügung stellen, solange es keine Top Level Domain .vw gibt. Gestützt wurde der Anspruch auf das Kartellrecht, genauer auf § 20 GWB.

Die DENIC hat für die Domainvergabe von .de-Domains eine marktbeherrschende Stellung. Sie darf daher gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln. Bislang gestattet die DENIC die Eintragung von Domains, die nur aus zwei Buchstaben bestehen, nicht. Glück also für Autohersteller wie BMW, die mehr Buchstaben aufweisen können?

 

"Daher kann nicht darauf abgestellt werden, dass die Beklagte gemäß ihren Richtlinien Second-Level-Domains, die lediglich aus zwei Buchstaben bestehen, nicht vergibt. Vielmehr ist der üblicherweise zugängliche Geschäftsverkehr in der Zuteilung von Second-Level-Domains unter der Top-Level-Domain „.de“ überhaupt zu sehen. Die Gründe, weshalb die Beklagte zweistellige Buchstabenkombinationen nicht vergibt, sind erst bei der Frage des sachlichen Grundes bzw. der Interessenabwägung zu berücksichtigen (Senats-Urteil v. 13.02.2007, Az.: 11 U 24/06 (Kart)). Zu Recht ist das Landgericht in dem angefochtenen Urteil deshalb auch davon ausgegangen, dass eine Ungleichbehandlung der Klägerin im Verhältnis zu solchen Automobilunternehmen vorliegt, deren Marke als Second-Level-Domain unter der Top-Level-Domain „.de“ eingetragen wurde. Dies trifft z. B. für die Domain www.bmw.de zu."


Letztlich wird die DENIC durch das Urteil gezwungen, eine neue Leistung anzubieten, nämlich Zwei- Buchstaben-Domains, um eine Ungleichbehandlung von Unternehmen des Automobilmarktes zu verhindern.

 

Was könnte dies nun für Google bedeuten? Unterstellen wir, dass Google auf dem Markt für kontextbezogene Werbung bei Suchmaschinen marktbeherrschend ist (dies entspricht wohl der h.M., aber es lässt sich auch vertreten, dass es nur einen großen Werbemarkt für das Internet allgemein gibt und auf diesen wäre die Stellung von Google nicht marktbeherrschend). Google hat detaillierte Regelungen zum Inhalt von Anzeigen und schließt Werbung für zahlreiche Produkte und Dienstleistungen aus. Würde Google Werbung für Produkt A des Marktes X zulassen, Werbung für das Produkt B des Marktes X aber nicht, könnte der Hersteller von Produkt B erfolgreich auf Schaltung seiner Anzeige klagen. Google muss seine Richtlinien also an sachlichen Märkten ausrichten, um Unternehmer nicht zu diskriminieren. Morgen werde ich diese eher abstrakten Überlegungen anhand eines Beispiels, dem Alkoholmarkt, durchspielen.


   

Google
 
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