Nach
einem Urteil des OLG Frankfurt vom 29.4.2008
(Az. 11 U 32/04 (Kart)) muss die DENIC eG der
Volkswagen AG die Zwei-Zeichen-Domain vw.de zur
Verfügung stellen, solange es keine Top Level
Domain .vw gibt. Gestützt wurde der Anspruch auf
das Kartellrecht, genauer auf § 20 GWB.
Die
DENIC hat für die Domainvergabe von .de-Domains
eine marktbeherrschende Stellung. Sie darf daher
gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlichen
Grund unterschiedlich behandeln. Bislang
gestattet die DENIC die Eintragung von Domains,
die nur aus zwei Buchstaben bestehen, nicht.
Glück also für Autohersteller wie BMW, die mehr
Buchstaben aufweisen können?
"Daher kann nicht darauf abgestellt werden, dass
die Beklagte gemäß ihren Richtlinien
Second-Level-Domains, die lediglich aus zwei
Buchstaben bestehen, nicht vergibt. Vielmehr ist
der üblicherweise zugängliche Geschäftsverkehr
in der Zuteilung von Second-Level-Domains unter
der Top-Level-Domain „.de“ überhaupt zu sehen.
Die Gründe, weshalb die Beklagte zweistellige
Buchstabenkombinationen nicht vergibt, sind erst
bei der Frage des sachlichen Grundes bzw. der
Interessenabwägung zu berücksichtigen
(Senats-Urteil v. 13.02.2007, Az.: 11 U 24/06 (Kart)).
Zu Recht ist das Landgericht in dem
angefochtenen Urteil deshalb auch davon
ausgegangen, dass eine Ungleichbehandlung der
Klägerin im Verhältnis zu solchen
Automobilunternehmen vorliegt, deren Marke als
Second-Level-Domain unter der Top-Level-Domain
„.de“ eingetragen wurde. Dies trifft z. B. für
die Domain www.bmw.de zu."
Letztlich wird die DENIC durch das Urteil
gezwungen, eine neue Leistung anzubieten,
nämlich Zwei- Buchstaben-Domains, um eine
Ungleichbehandlung von Unternehmen des
Automobilmarktes zu verhindern.
Was
könnte dies nun für Google bedeuten?
Unterstellen wir, dass Google auf dem Markt für
kontextbezogene Werbung bei Suchmaschinen
marktbeherrschend ist (dies entspricht wohl der
h.M., aber es lässt sich auch vertreten, dass es
nur einen großen Werbemarkt für das Internet
allgemein gibt und auf diesen wäre die Stellung
von Google nicht marktbeherrschend). Google hat
detaillierte
Regelungen zum Inhalt von Anzeigen und
schließt Werbung für zahlreiche Produkte und
Dienstleistungen aus. Würde Google Werbung für
Produkt A des Marktes X zulassen, Werbung für
das Produkt B des Marktes X aber nicht, könnte
der Hersteller von Produkt B erfolgreich auf
Schaltung seiner Anzeige klagen. Google muss
seine Richtlinien also an sachlichen Märkten
ausrichten, um Unternehmer nicht zu
diskriminieren. Morgen werde ich diese eher
abstrakten Überlegungen anhand eines Beispiels,
dem Alkoholmarkt, durchspielen.