Links & Law - Internetrecht und Suchmaschinenoptimierung für Juristen & Webmaster

Internetrecht für Juristen und Webmaster Suchmaschinen & Such-maschinenoptimierung Blog zu Internetrecht und Suchmaschinenoptimierung Links & Law SEO-Angebote Urteile zum Internetrecht Literatur zu SEO und Internetrecht  Lebenslauf / Impressum 
20.11.2008 Thumbnail als Inhaltsbeschreibung nach § 12 II UrhG?
Kann in einem Thumbnail eine Inhaltsbeschreibung eines Bildes gesehen werden, die nach § 12 Abs. 2 UrhG zulässig ist? 

Nach § 12 Abs. 2 UrhG ist es dem Urheber vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist. Ergibt sich daraus im Umkehrschluss, dass nach einer Veröffentlichung eine Inhaltsbeschreibung immer zulässig ist und die Vorschrift quasi eine Art Schrankenregelung ist?

 
Die h.M. verneint einen Schrankencharakter von § 12 Abs. 2 UrhG. Ansonsten wäre die Unterscheidung zwischen einer zustimmungsbedürftigen freien Bearbeitung nach § 23 UrhG und einer ohne Zustimmung zulässigen freien Nutzung i.S.d.§ 24 UrhG in diesem Bereich aufgehoben und jegliche unfreie Bearbeitung zulässig, wenn sie nur im Gewand einer Inhaltsmitteilung erfolgt (Siehe z.B. OLG Frankfurt, Urteil vom 11.12.2007, Az. 11 U 75/06 - Abstracts).
 
Der Wortlaut spricht bereits gegen eine Schrankenregelung. Dieser will vielmehr die Rechte des Urhebers erweitern ("Dem Urheber ist es vorbehalten ...") und ihm vor der Erstveröffentlichung einen weiteren Schutz vor einer unerwünschten Berichterstattung geben. Ferner spricht die systematische Stellung bei den Urheberpersönlichkeitsrechten und nicht bei den §§ 44 a UrhG gegen die Annahme einer Schranke.
 
Das heißt aber noch nicht zwingend, dass § 12 Abs. 2 UrhG nicht doch Wertungen entnommen werden können, die anderenorts Berücksichtigung finden. Man kann aus der Vorschrift herauslesen, dass der Gesetzgeber von einer grundsätzlichen Zulässigkeit von Inhaltsmitteilungen ausgegangen ist. Anderenfalls hätte er die Regelung für die Zeit vor der Veröffentlichung nicht treffen müssen. Es wäre also zu untersuchen, ob bei Inhaltsmitteilungen die Abgrenzungskriterien zwischen § 23 und § 24 UrhG zu modifizieren sind. Aber selbst wenn man hier einen großzügigen Maßstab anlegen wollte, wären bei einer automatischen Erstellung der Thumbnails keine persönliche Schöpfung auch nur in geringem Ausmaß auszumachen, so dass die angestellte Überlegung bei der Diskussion der Zulässigkeit von Abstracts fruchtbar gemacht werden kann (hier ist der Abstand zum verwendeten Werk zwar auch noch gering, aber immerhin erfolgt eine eigene Schöpfung), nicht aber bei den Thumbnails. Es erscheint deshalb fraglich, ob § 12 Abs. 2 UrhG Ansatzpunkt für eine Lösung der Bildersuche-Problematik sein kann. 


   

Google
 
Web www.linksandlaw.de

 

 

n

 

News

Die aktuellen News finden Sie auf dieser Seite.

Ältere News wandern ins Archiv (2005, 2006, 2007, 2008,  2009, 2010, 2011 und 2012)

 

 
 

Internetrecht-Startseite | Kontakt | Anwälte Internetrecht | Internetrecht-Suchmaschine

Copyright © 2002-2009 Dr. Stephan Ott