Kann in einem Thumbnail
eine Inhaltsbeschreibung eines Bildes
gesehen werden, die nach § 12 Abs. 2
UrhG zulässig ist?
Nach § 12 Abs. 2 UrhG ist es dem Urheber vorbehalten,
den Inhalt seines Werkes öffentlich
mitzuteilen oder zu beschreiben, solange
weder das Werk noch der wesentliche
Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes
mit seiner Zustimmung veröffentlicht
ist. Ergibt sich daraus im
Umkehrschluss, dass nach einer
Veröffentlichung eine
Inhaltsbeschreibung immer zulässig ist
und die Vorschrift quasi eine Art
Schrankenregelung ist?
Die h.M. verneint einen
Schrankencharakter von § 12 Abs. 2 UrhG.
Ansonsten wäre die Unterscheidung
zwischen einer zustimmungsbedürftigen
freien Bearbeitung nach § 23 UrhG und
einer ohne Zustimmung zulässigen freien
Nutzung i.S.d.§ 24 UrhG in diesem
Bereich aufgehoben und jegliche unfreie
Bearbeitung zulässig, wenn sie nur im
Gewand einer Inhaltsmitteilung erfolgt
(Siehe z.B. OLG Frankfurt, Urteil vom
11.12.2007, Az. 11 U 75/06 - Abstracts).
Der Wortlaut spricht
bereits gegen eine Schrankenregelung.
Dieser will vielmehr die Rechte des
Urhebers erweitern ("Dem Urheber ist es
vorbehalten ...") und ihm vor der
Erstveröffentlichung einen weiteren
Schutz vor einer unerwünschten
Berichterstattung geben. Ferner spricht
die systematische Stellung bei den
Urheberpersönlichkeitsrechten und nicht
bei den §§ 44 a UrhG gegen die Annahme
einer Schranke.
Das heißt aber noch nicht
zwingend, dass § 12 Abs. 2 UrhG nicht
doch Wertungen entnommen werden können,
die anderenorts Berücksichtigung finden.
Man kann aus der Vorschrift herauslesen,
dass der Gesetzgeber von einer
grundsätzlichen Zulässigkeit von
Inhaltsmitteilungen ausgegangen ist.
Anderenfalls hätte er die Regelung für
die Zeit vor der Veröffentlichung nicht
treffen müssen. Es wäre also zu
untersuchen, ob bei Inhaltsmitteilungen
die Abgrenzungskriterien zwischen § 23
und § 24 UrhG zu modifizieren sind. Aber
selbst wenn man hier einen großzügigen
Maßstab anlegen wollte, wären bei einer
automatischen Erstellung der Thumbnails
keine persönliche Schöpfung auch nur in
geringem Ausmaß auszumachen, so dass die
angestellte Überlegung bei der
Diskussion der Zulässigkeit von
Abstracts fruchtbar gemacht werden kann
(hier ist der Abstand zum verwendeten
Werk zwar auch noch gering, aber
immerhin erfolgt eine eigene Schöpfung),
nicht aber bei den Thumbnails. Es
erscheint deshalb fraglich, ob § 12 Abs.
2 UrhG Ansatzpunkt für eine Lösung
der Bildersuche-Problematik sein kann.