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19.11.2008 Lösungswege aus der Thumbnail-Problematik
Dieses Jahr habe ich viel über die Urteile des Thüringer Oberlandesgerichts und des LG Hamburg zu Thumbnails geschrieben. Wie aber könnte eine Lösung aussehen, mit der sich die Bildersuche retten lässt und die Erstellung von Thumbnails kein Urheberrechtsverstoß ist. Fünf Wege kommen hier theoretisch in Betracht:
 
1. Aus § 12 II UrhG könnte der Schluss zu ziehen sein, dass Inhaltsangaben immer zulässig sind. In den verkleinerten Vorschaubildern, die eine schlechtere Qualität aufweisen, könnte eine Art Inhaltsangabe zu sehen sein. Auf § 12 UrhG werde ich in den nächsten Tagen noch ausführlicher eingehen. Diese Lösung haben Gerichte bislang einhellig abgelehnt, wenn sie sie überhaupt angesprochen haben.
 
2. In dem Einstellen eines Werkes ins Internet könnte eine konkludente Einwilligung zu den Verwertungshandlungen der Suchmaschinen gesehen werden. Teile der Literatur und der Rechtsprechung halten diesen Weg für vertretbar. Aus dem "Drucker- und Plotter" Urteil des BGH (Urteil vom 6.12.2007, Az.: I ZR 94/05) kann geschlossen werden, dass das Gericht einer derartigen Überlegung gegenüber aufgeschlossen gegenüber stehen könnte ("Im Übrigen muss ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, zumindest damit rechnen, dass diese Inhalte heruntergeladen oder ausgedruckt werden; mit Rücksicht hierauf kann unter Umständen eine konkludente Einwilligung in Vervielfältigungen anzunehmen sein. Hinzu kommt, dass der Berechtigte es bei digitalen Werken – anders als bei Druckwerken – in der Hand hat, diese Werke mit technischen Maßnahmen zu schützen (vgl. § 95a UrhG).").

Die konkludente Einwilligung ist aber dann keine Lösung, wenn zugleich (in wenigen Einzelfällen) eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts vorliegt oder wenn ein Werk ohne Zustimmung des Urhebers im Internet veröffentlicht wurde.

 
3. Der Gesetzgeber könnte eine weitere spezielle Schranke für Suchdienste einführen.
 
4. Der Gesetzgeber könnte eine neue allgemeine Schranke in Anlehnung an die fair use Ausnahme in den USA einführen.
 
5. Die Problematik könnte auf Ebene der Haftungsprivilegierungsvorschriften dahingehend gelöst werden, dass Suchmaschinen bei Thumbnails, die auf Bildern von rechtswidrigen Quellen beruhen, diese erst nach Kenntnis entfernen müssen. Dieser Weg wäre nach der jetzigen Gesetzeslage bereits möglich, jedoch will die Rechtsprechung die §§ 7 ff. TMG weder auf Unterlassungsansprüche noch auf Suchmaschinen anwenden. Beide Handhabungen stehen zu Recht in der Kritik. Bei einer Reform des Telemediengesetzes könnte der Gesetzgeber Klarstellungen vornehmen. Ein Gesetzesentwurf ist für Januar 2009 angekündigt.


   

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