Dieses Jahr habe ich viel
über die Urteile des
Thüringer Oberlandesgerichts
und des
LG Hamburg zu
Thumbnails geschrieben. Wie aber könnte eine
Lösung aussehen, mit der sich die
Bildersuche retten lässt und die Erstellung
von Thumbnails kein Urheberrechtsverstoß
ist. Fünf Wege kommen hier theoretisch in
Betracht:
1. Aus § 12 II UrhG könnte
der Schluss zu ziehen sein, dass
Inhaltsangaben immer zulässig sind. In den
verkleinerten Vorschaubildern, die eine
schlechtere Qualität aufweisen, könnte eine
Art Inhaltsangabe zu sehen sein. Auf § 12
UrhG werde ich in den nächsten Tagen noch
ausführlicher eingehen. Diese Lösung haben
Gerichte bislang einhellig abgelehnt, wenn
sie sie überhaupt angesprochen haben.
2. In dem Einstellen eines
Werkes ins Internet könnte eine konkludente
Einwilligung zu den Verwertungshandlungen
der Suchmaschinen gesehen werden. Teile der
Literatur und der Rechtsprechung halten
diesen Weg für vertretbar. Aus dem "Drucker-
und Plotter" Urteil des BGH (Urteil
vom 6.12.2007, Az.: I ZR 94/05
)
kann geschlossen werden, dass das Gericht
einer derartigen Überlegung gegenüber
aufgeschlossen gegenüber stehen könnte ("Im
Übrigen muss ein Berechtigter, der Texte
oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen
frei zugänglich macht, zumindest damit
rechnen, dass diese Inhalte heruntergeladen
oder ausgedruckt werden; mit Rücksicht
hierauf kann unter Umständen eine
konkludente Einwilligung in
Vervielfältigungen anzunehmen sein. Hinzu
kommt, dass der Berechtigte es bei digitalen
Werken – anders als bei Druckwerken – in der
Hand hat, diese Werke mit technischen
Maßnahmen zu schützen (vgl. § 95a UrhG).").
Die konkludente
Einwilligung ist aber dann keine Lösung,
wenn zugleich (in wenigen Einzelfällen) eine
Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts
vorliegt oder wenn ein Werk ohne Zustimmung
des Urhebers im Internet veröffentlicht
wurde.
3. Der Gesetzgeber könnte
eine weitere spezielle Schranke für
Suchdienste einführen.
4. Der Gesetzgeber könnte
eine neue allgemeine Schranke in Anlehnung
an die fair use Ausnahme in den USA
einführen.
5. Die Problematik könnte auf
Ebene der
Haftungsprivilegierungsvorschriften
dahingehend gelöst werden, dass
Suchmaschinen bei Thumbnails, die auf
Bildern von rechtswidrigen Quellen beruhen,
diese erst nach Kenntnis entfernen müssen.
Dieser Weg wäre nach der jetzigen
Gesetzeslage bereits möglich, jedoch will
die Rechtsprechung die §§ 7 ff. TMG weder
auf Unterlassungsansprüche noch auf
Suchmaschinen anwenden. Beide Handhabungen
stehen zu Recht in der Kritik. Bei einer
Reform des Telemediengesetzes könnte der
Gesetzgeber Klarstellungen vornehmen. Ein
Gesetzesentwurf ist für Januar 2009
angekündigt.