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17.11.2008 TMG Wiki - Arbeit an einem alternativen Gesetzesentwurf zum TMG
Kann aus der Mitte des Netzes heraus in einem Wiki ein Gesetzesentwurf entstehen, der dann vielleicht auch noch Chancen hat, vom Gesetzgeber übernommen zu werden? In Neuseeland gibt es diesen Versuch zu Änderungen im Polizeigesetz und in Deutschland seit einigen Tagen zum Telemediengesetz. Ein interessantes Experiment und wenn am Ende noch die eine oder andere Idee wirklich auf Gehör stößt, wäre es schon ein Erfolg, der die Arbeit daran rechtfertigen würde. Ich verfolge das TMG Wiki jedenfalls weiter und werde mich zu dem einen oder anderen Punkt einbringen. Als erstes habe ich ein paar Überlegungen zur (Nicht)-reform des Impressumsrechts eingestellt, die ich hier noch einmal veröffentlichen möchte:

 

Die heutige Regelung der Impressumspflicht in § 5 TMG bzw. § 55 RStV geht auf die E-Commerce-Richtlinie bzw. genauer auf dessen Art. 5 zurück. Umgesetzt wurde die Richtlinie zunächst in § 6 TDG (für Teledienste durch den Bund) und in § 10 MDStV (für Mediendienste durch die Länder). Zurückzuführen ist die Zweiteilung auf die unterschiedlichen Gesetzgebungskompetenzen. Für Rundfunk und Presse liegt sie gem. Art. 30 i.V.m. Art. 70 Abs. 1 GG bei den Ländern, für das Recht der Wirtschaft (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) beim Bund. Im Rahmen des Streits um die Zuständigkeit für die Regelung der neuen Medien wurde bereits 1997 ein politischer Kompromiss erzielt, nach dem der Bund für Dienste ohne redaktionelle Inhalte, die Ländern für Dienste mit redaktionellen Inhalten zuständig sein sollten.

Zum 1.4.2007 wurden Tele- und Mediendienste unter dem neuen Begriff der Telemedien zusammengefasst. Das TMG des Bundes regelt die wirtschaftsbezogenen Anforderungen, der Rundfunkstaatsvertrag die inhaltlich ausgerichteten Bestimmungen für Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten.

§ 5 TMG regelt die Impressumspflicht für geschäftsmäßige Telemedien. § 55 Abs. 1 RStV enthält eine eingeschränkte Impressumspflicht für nicht geschäftsmäßige Webseiten, d.h. deren Anbieter müssen weniger Angaben als nach § 5 TMG machen und können sich auf die Nennung von Name und Anschrift beschränken. Nur wenn ein Telemedium ausschließlich persönlichen oder familiären zwecken dient, besteht überhaupt keine Informationspflicht. Als vierte Kategorie gibt es schließlich noch § 55 Abs. 2 RStV für Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten. Hier muss zusätzlich ein Verantwortlicher benannt werden. Ausführlicher zur Abgrenzung: Impressumspflicht für Webseiten neu geregelt, Telepolis


Was bedeutet dies nun für Gesetzgebungsvorschläge? - Thesen zur Diskussion

1. Die Regelung in § 5 TMG ist durch die E-Commerce-Richtlinie vorgegeben. Vorstöße zu einer Einschränkung der Impressumspflicht oder zu einer Konkretisierung einzelner Angaben dürften aussichtslos sein und gegen EU-Recht verstoßen.

2. Die Regelung in § 55 RStV liegt im Zuständigkeitsbereich der Länder. Wenn hier ein Gesetzesentwurf für den Bund erarbeitet werden soll, dann sind Überlegungen in diesem Bereich ebenfalls entbehrlich.

3. Die Regelung in § 55 Abs. 1 RStV sieht eine Impressumspflicht für nicht-geschäftsmäßige Telemedien vor. Eine inhaltliche Komponente, für die alleine die Länder zuständig sein sollen, ist schwer zu erkennen. Es ließe sich argumentieren, dass die Länder für eine derartige Vorschrift keine Gesetzgebungskompetenz haben und die Regelung systematisch zutreffender in § 5 TMG zu verorten wäre. Dagegen spricht aber wieder, dass bei derartigen Seiten keine wirtschaftliche Betätigung vorliegt, auf die der Bund seine Zuständigkeit stützen könnte.


Fazit: Allenfalls über die Zuständigkeit für die Regelung in § 55 Abs. 1 RStV ließe sich streiten und diese dann ggf. modifizieren. Dieser Bereich betrifft aber eine sehr sensible Abstimmung zwischen Bund und Ländern. Da inhaltlich kein Gewinn durch einen Änderungsvorschlag zu erwarten und die Chancen für ein Aufgreifen durch den Bund gering wären, erscheinen Änderungsvorschläge zur Impressumspflicht verzichtbar.


   

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