Zum 1.4.2007 wurden Tele- und Mediendienste unter dem neuen Begriff der Telemedien zusammengefasst. Das TMG des Bundes regelt die wirtschaftsbezogenen Anforderungen, der Rundfunkstaatsvertrag die inhaltlich ausgerichteten Bestimmungen für Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten.
§ 5 TMG regelt die Impressumspflicht für geschäftsmäßige Telemedien. § 55 Abs. 1 RStV enthält eine eingeschränkte Impressumspflicht für nicht geschäftsmäßige Webseiten, d.h. deren Anbieter müssen weniger Angaben als nach § 5 TMG machen und können sich auf die Nennung von Name und Anschrift beschränken. Nur wenn ein Telemedium ausschließlich persönlichen oder familiären zwecken dient, besteht überhaupt keine Informationspflicht. Als vierte Kategorie gibt es schließlich noch § 55 Abs. 2 RStV für Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten. Hier muss zusätzlich ein Verantwortlicher benannt werden. Ausführlicher zur Abgrenzung: Impressumspflicht für Webseiten neu geregelt, Telepolis
Was bedeutet dies nun für
Gesetzgebungsvorschläge? - Thesen zur
Diskussion
1. Die Regelung in § 5 TMG ist durch die E-Commerce-Richtlinie vorgegeben. Vorstöße zu einer Einschränkung der Impressumspflicht oder zu einer Konkretisierung einzelner Angaben dürften aussichtslos sein und gegen EU-Recht verstoßen.
2. Die Regelung in § 55 RStV liegt im Zuständigkeitsbereich der Länder. Wenn hier ein Gesetzesentwurf für den Bund erarbeitet werden soll, dann sind Überlegungen in diesem Bereich ebenfalls entbehrlich.
3. Die Regelung in § 55 Abs. 1 RStV sieht eine Impressumspflicht für nicht-geschäftsmäßige Telemedien vor. Eine inhaltliche Komponente, für die alleine die Länder zuständig sein sollen, ist schwer zu erkennen. Es ließe sich argumentieren, dass die Länder für eine derartige Vorschrift keine Gesetzgebungskompetenz haben und die Regelung systematisch zutreffender in § 5 TMG zu verorten wäre. Dagegen spricht aber wieder, dass bei derartigen Seiten keine wirtschaftliche Betätigung vorliegt, auf die der Bund seine Zuständigkeit stützen könnte.
Fazit: Allenfalls über die
Zuständigkeit für die Regelung in § 55 Abs.
1 RStV ließe sich streiten und diese dann
ggf. modifizieren. Dieser Bereich betrifft
aber eine sehr sensible Abstimmung zwischen
Bund und Ländern. Da inhaltlich kein Gewinn
durch einen Änderungsvorschlag zu erwarten
und die Chancen für ein Aufgreifen durch den
Bund gering wären, erscheinen
Änderungsvorschläge zur Impressumspflicht
verzichtbar.
