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12.11.2008 Vortrag: Urheberrechtsverletzungen durch Thumbnails in Deutschland und den USA?

Prof. Leistner beschäftigte sich in seinem Vortrag beim dem Google Seminar in Bayreuth mit der Zulässigkeit der Anzeige von Thumbnails. Nach einem Überblick über die möglicherweise betroffenen Verwertungsrechte (eine genaue Einordnung ist aufgrund dogmatischer Abgrenzungsfragen schwierig, letztlich aber zumeist nicht so entscheidend, weil zumindest der Thumbnail öffentlich zugänglich gemacht wird), rückten die Schrankenregelungen in den Mittelpunkt. Prof. Leistner sprach hier die auch zuletzt vom LG Hamburg und dem Thüringer Oberlandesgericht diskutierten Schranken einer vorübergehenden Vervielfältigung (§ 44 a UrhG), der Zitatfreiheit (§ 51 UrhG), der Katalogbildfreiheit (§ 58 UrhG), und eine analoge Anwendung der Schranke für Werke an öffentlichen Plätzen (§ 59 UrhG) an. Ferner erörterte er die Möglichkeit eines Umkehrschlusses aus § 12 Abs. 2 UrhG, der Abstracts von Werken erlaubt (dazu zuletzt OLG Frankfurt GRUR 2008, 249). Gegen diesen Weg spricht jedoch, dass die Vorschrift die Befugnis des Urhebers erweitern soll und sie nicht bei den Schrankenregelungen steht. Diese systematischen Gründe dürften ausschlaggebend sein.

Prof. Leistner vertrag die Ansicht, dass derjenige, der seine Webseite speziell für die Bildersuche oder auch nur für die Websuche optimiert, eine konkludente Einwilligung zu den bei der Bildersuche anfallenden Verwertungshandlungen erteilt. Auch aus dem Einstellen der Bilder auf einer Seite ohne Schutzmaßnahmen könne eine konkludente Einwilligung abgeleitet werden (diesem Weg könnte auch der BGH offen gegenüberstehen, Prof. Leistner verwies auf BGH CR 2008, 211 – Drucker und Plotter).

Schließlich wurde die Rechtslage in den USA anhand der Verfahren Arriba Soft und Perfect 10 dargestellt und über die Möglichkeit einer fair use Schranke in Europa diskutiert. Dabei wurde die Frage aufgeworfen, ob die Rechtslage in den USA für die Anbieter so viel sicherer sei. So sei völlig offen, ob sich andere Gerichte der in einigen Teilen angreifbaren Entscheidung des 9th Circuit in Perfect 10 anschließen würden. Ferner sei keineswegs klar, ob eine Entscheidung wie Perfect 10 vor dem Supreme Court halten würde.

Interessant bei der Diskussion schließlich die Konstellation von Bilderserien. Wenn einzelne Bilder aus ihrem Zusammenhang gerissen werden (ich könnte mir dies z.B. bei Comics vorstellen), könnte eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts vorliegen (§ 14 UrhG), mit der Folge, dass der Weg über eine Einwilligung versperrt ist (wie übrigens auch dann, wenn die Bilder, die Grundlage für die Thumbnails sind, ihrerseits bereits unter Verletzung von Verwertungsrechten ins Internet gestellt wurden).

Eine ähnliche Problematik mag sich stellen, wenn das eigene Bild in den Suchergebnissen in einen „zwielichtigen“ Zusammenhang gestellt wird, z.B. neben Bilder von Nazi-Symbolen auftaucht.


   

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