Prof. Leistner beschäftigte sich in seinem
Vortrag beim dem
Google Seminar in Bayreuth mit der
Zulässigkeit der Anzeige von Thumbnails. Nach
einem Überblick über die möglicherweise
betroffenen Verwertungsrechte (eine genaue
Einordnung ist aufgrund dogmatischer
Abgrenzungsfragen schwierig, letztlich aber
zumeist nicht so entscheidend, weil zumindest
der Thumbnail öffentlich zugänglich gemacht
wird), rückten die Schrankenregelungen in den
Mittelpunkt. Prof. Leistner sprach hier die auch
zuletzt vom
LG Hamburg und dem
Thüringer Oberlandesgericht diskutierten
Schranken einer vorübergehenden Vervielfältigung
(§ 44 a UrhG), der Zitatfreiheit (§ 51 UrhG),
der Katalogbildfreiheit (§ 58 UrhG), und eine
analoge Anwendung der Schranke für Werke an
öffentlichen Plätzen (§ 59 UrhG) an. Ferner
erörterte er die Möglichkeit eines
Umkehrschlusses aus § 12 Abs. 2 UrhG, der
Abstracts von Werken erlaubt (dazu zuletzt OLG
Frankfurt GRUR 2008, 249). Gegen diesen Weg
spricht jedoch, dass die Vorschrift die Befugnis
des Urhebers erweitern soll und sie nicht bei
den Schrankenregelungen steht. Diese
systematischen Gründe dürften ausschlaggebend
sein.
Prof. Leistner vertrag die Ansicht, dass
derjenige, der seine Webseite speziell für die
Bildersuche oder auch nur für die Websuche
optimiert, eine konkludente Einwilligung zu den
bei der Bildersuche anfallenden
Verwertungshandlungen erteilt. Auch aus dem
Einstellen der Bilder auf einer Seite ohne
Schutzmaßnahmen könne eine konkludente
Einwilligung abgeleitet werden (diesem Weg
könnte auch der BGH offen gegenüberstehen, Prof.
Leistner verwies auf BGH CR 2008, 211 – Drucker
und Plotter).
Schließlich wurde die Rechtslage in den USA
anhand der
Verfahren Arriba Soft und Perfect 10
dargestellt und über die Möglichkeit einer fair
use Schranke in Europa diskutiert. Dabei wurde
die Frage aufgeworfen, ob die Rechtslage in den
USA für die Anbieter so viel sicherer sei. So
sei völlig offen, ob sich andere Gerichte der in
einigen Teilen angreifbaren Entscheidung des 9th
Circuit in Perfect 10 anschließen würden. Ferner
sei keineswegs klar, ob eine Entscheidung wie
Perfect 10 vor dem Supreme Court halten würde.
Interessant bei der Diskussion schließlich die
Konstellation von Bilderserien. Wenn einzelne
Bilder aus ihrem Zusammenhang gerissen werden
(ich könnte mir dies z.B. bei Comics
vorstellen), könnte eine Verletzung des
Urheberpersönlichkeitsrechts vorliegen (§ 14
UrhG), mit der Folge, dass der Weg über eine
Einwilligung versperrt ist (wie übrigens auch
dann, wenn die Bilder, die Grundlage für die
Thumbnails sind, ihrerseits bereits unter
Verletzung von Verwertungsrechten ins Internet
gestellt wurden).
Eine ähnliche Problematik mag sich stellen, wenn
das eigene Bild in den Suchergebnissen in einen
„zwielichtigen“ Zusammenhang gestellt wird, z.B.
neben Bilder von Nazi-Symbolen auftaucht.