Wie
gestern schon angekündigt, möchte ich in den
nächsten Tagen noch auf einige interessante
Diskussionen der El§a-Veranstaltung zu Google in
Bayreuth eingehen:
Der erste Vortrag von Dr.
Spieker befasste sich mit
Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch
Suchergebnisse (siehe dazu auch seinen Artikel
in MMR 2005, 727 ff.) und in diesem Rahmen mit
einem früheren Verfahren vor dem LG Berlin, bei
dem eine Fernsehmoderatorin gegen Google
vorging, weil die Snippets einzelner
Suchergebnisse den (unzutreffenden) Eindruck
hervorriefen, sie habe Nacktfotos von sich
machen lassen.
Das Verfahren richtete sich damals noch gegen
die Google GmbH. Wohl als Folge des Verfahrens
findet sich seitdem im
Impressum als allein Verantwortlicher Google
Inc. mit Sitz in den USA, und ist die Seite, aus
der der Snippet stammt, gesperrt und Google
zeigt einen Erklärung zum rechtlichen
Hintergrund an.
In der Diskussion ergaben sich einige
interessante Fragestellungen: Was ist, wenn
einem persönlichkeitsrechtsverletzendem Snippet
die betroffene Person nicht hinreichend
entnommen werden kann, sie sich aber aus dem
Zusammenspiel der Snippets mehrerer
Suchergebnisse ergibt?
Nach Feststellung einer
Persönlichkeitsrechtsverletzung ist offen, was
eine Suchmaschine tun muss, um ggf. gleichartige
Rechtsverletzungen in Zukunft zu verhindern. Dr.
Spieker regte an, in die Richtung zu denken, die
fraglichen Wörter (nackt und der Name der
Betroffenen) über Einsatz eines Filters durch
„...“ zu ersetzen. Dass Nutzer dann mit
einzelnen Suchergebnissen weniger anzufangen
wüssten, sei aufgrund der Abwägung zwischen den
betroffenen Grundrechtspositionen hinzunehmen.
Dem würde ich noch eine Problematik hinzufügen
wollen: Wenn sich einem Snippet die Aussage
entnehmen lässt, ... habe Nacktaufnahmen von
sich machen lassen, dann handelt es sich um eine
personenbezogene Information. Darf Google
derartige Daten überhaupt an seine Nutzer
übermitteln oder kann der Betroffene hier auch
über das Datenschutzrecht Ansprüche auf
Unterlassung geltend machen?