5.11.2008
Haftung des Inhabers eines Internetzugangs für Urheberrechtsverletzungen
Ich habe hier schon ausführlicher über die
Haftung von Betreibern offener WLAN-Netze
für Urheberrechtsverletzungen bzw. von
Anschlussinhabern für rechtswidrige
Handlungen von Familienangehörigen
berichtet. Das LG Düsseldorf (Urteil vom
16.7.2008, Az. 12 O 232/08) kombiniert nun
beide Aspekte. Der Antragsgegner behauptete,
selbst keine Tauschbörse genutzt zu haben.
Das Gericht wollte indes nicht ausschließen,
dass die Rechtsverletzungen durch
Familienangehörige erfolgt sind oder durch
nicht bekannte Nutzer des Anschlusses, die
eine ungeschützte Internetverbindung genutzt
haben. Welche dieser beiden Alternativen
vorläge, sei ohne Bedeutung.
Das Gericht wollte hier anscheinend nur eine
Schutzbehauptung des Antragsgegners
abschneiden. Deutlich mehr Probleme hätte es
wohl damit gehabt, wenn der Antragsgegner
hätte nachweisen können, dass er seinen
Familienangehörigen die Nutzung von
Tauschbörsen hinreichend untersagt hat.
Zumindest einige Gerichte lehnen eine
Haftung nach entsprechender altersgerechten
Belehrung von Kindern ab. Nach dem LG
Hamburg (Urteil vom 15.7.2008, Az. 310 O
144/08) bedarf es einer einführenden
Belehrung der Kinder und zusätzlich einer
stichprobenhaften Kontrolle. Erstere alleine
genügt nicht.