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5.11.2008 Haftung des Inhabers eines Internetzugangs für Urheberrechtsverletzungen
Ich habe hier schon ausführlicher über die Haftung von Betreibern offener WLAN-Netze für Urheberrechtsverletzungen bzw. von Anschlussinhabern für rechtswidrige Handlungen von Familienangehörigen berichtet. Das LG Düsseldorf (Urteil vom 16.7.2008, Az. 12 O 232/08) kombiniert nun beide Aspekte. Der Antragsgegner behauptete, selbst keine Tauschbörse genutzt zu haben. Das Gericht wollte indes nicht ausschließen, dass die Rechtsverletzungen durch Familienangehörige erfolgt sind oder durch nicht bekannte Nutzer des Anschlusses, die eine ungeschützte Internetverbindung genutzt haben. Welche dieser beiden Alternativen vorläge, sei ohne Bedeutung.
 
Das Gericht wollte hier anscheinend nur eine Schutzbehauptung des Antragsgegners abschneiden. Deutlich mehr Probleme hätte es wohl damit gehabt, wenn der Antragsgegner hätte nachweisen können, dass er seinen Familienangehörigen die Nutzung von Tauschbörsen hinreichend untersagt hat. Zumindest einige Gerichte lehnen eine Haftung nach entsprechender altersgerechten Belehrung von Kindern ab. Nach dem LG Hamburg (Urteil vom 15.7.2008, Az. 310 O 144/08) bedarf es einer einführenden Belehrung der Kinder und zusätzlich einer stichprobenhaften Kontrolle. Erstere alleine genügt nicht.
 


   

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