Das Urteil des LG Hamburg zur Google Bildersuche
liegt mir nun im Volltext vor (
Urteil
vom 26.9.2008, Az. 308 O 42/06;
Parallelverfahren Urteil vom 26.9.2008, Az.
248/07) und nach erster Durchsicht gibt es keine
großen Kritikpunkte. Geklagt hatte ein Fotograf
gegen das Erscheinen eines seiner Bilder als
Thumbnail in den Suchergebnislisten. Im
Unterschied zum Verfahren, das uns die Urteile
des
LG Erfurt und des
Thüringer Oberlandesgerichts beschert hat,
hatte der Kläger sein Bild weder selber auf
seiner Webseite veröffentlicht noch einem
Dritten eine Einwilligung zu einer
Vervielfältigung gegeben. Damit war in dem
Hamburger Fall die Argumentation einer zumindest
konkludenten Einwilligung des Urhebers von
vorneherein nicht möglich.
Keine
Überraschungen gab es zunächst bei den
Ausführungen des LG Hamburg zu den betroffenen
Nutzungsrechten. Eine freie Benutzung i.S.d. §
24 UrhG wurde zu Recht abgelehnt und eine
Zugänglichmachung des Bildes (§ 19 a UrhG)
angenommen. Im Detail gibt es auf dieser Ebene
durchaus Diskussionsbedarf (siehe
Thumbnails - Vervielfältigung oder "nur"
sonstige Umgestaltung), doch im
Mittelpunkt der Thumbnail-Urteile steht die
Frage des Eingreifens der Schrankenregelungen.
Vom Grundsatz einer engen Auslegung (da
Ausnahmetatbestände) ausgehend, arbeitet das
Gericht zahlreiche Schranken ab, kommt jedoch
immer zum Ergebnis, dass diese nicht einschlägig
sind. So scheitert § 44 a UrhG sowohl daran,
dass diese Norm nur Vervielfältigungshandlungen
privilegiert als auch daran, dass die
Bildersuche eine eigenständige wirtschaftliche
Bedeutung hat (Google lizenziert sie).
Angesprochen werden ferner u.a. das Zitatrecht
(§ 51 Nr. 2 UrhG), die Katalogbildfreiheit (§ 58
UrhG) und eine Wiedergabe zu Werbezwecken (§§ 17
II, 59 UrhG).
Das Gericht betont sodann, dass es die große
Bedeutung von Suchmaschinen durchaus sieht
(dabei aber durchaus eine Abstufung zwischen
Web- und Bildsuche betont). Auch erkennt es das
Problem, dass eine Differenzierung zwischen
rechtmäßigen und rechtsverletzenden Grafiken
weder technisch noch organisatorisch möglich
sein dürfte. "Gleichwohl sieht sich die
Kammer nicht in die Lage versetzt, auf Grundlage
einer extensiven Auslegung von
Schrankenbestimmungen, die vom Gesetzgeber für
gänzliche andere Nutzungssachverhalte konzipiert
wurden, die Ausschließlichkeitsrechte der
Urheber zugunsten der Beklagten einzuschränken
und damit gleichsam rechtsschöpfend eine neue
branchenspezifische Schrankenbestimmung in das
Gesetz einzuarbeiten." Es sei Sache des
Gesetzgebers und nicht der Gerichte, dieses
grundrechtsrelevante Spannungsverhältnis
zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an
effizientem Zugang zu grafischen Informationen
im Netz und den wirtschaftlichen Interessen der
Suchmaschinen einerseits und den grundrechtlich
geschützten Interessen der Urheber andererseits,
aufzulösen.
Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber
diesen Ruf erhört und endlich mit der Schaffung
von Spezialvorschriften für Suchmaschinen
reagiert. Einen Ausweg aus der Misere spricht
das LG Hamburg nur am Rande an, die
Haftungsprivilegierungsvorschriften des TMG.
Diese könnten durchaus eine Lösung für die
Problematik der Thumbnails von Bildern sein, die
urheberrechtswidrig im Netz stehen. Allerdings
wendet der BGH in ständiger Rechtsprechung die
Regelungen der §§ 8 ff. TMG nicht auf
Unterlassungsansprüche an und bedürfte es ferner
einer analogen Anwendung auf Suchmaschinen.
Diese wird zwar in der Literatur teilweise
befürwortet, der BGH müsste aber wohl seine
Rechtsprechung zu deren Nichtanwendbarkeit
auf Hyperlinks kippen und damit ist nicht zu
rechnen.
Schließlich möchte ich noch auf eine findige
Idee der Anwälte von Google hinweisen. Diese
versuchten - letztlich vergebens - zu
argumentieren, dass von der Suchmaschine
lediglich technische Dienstleistungen bereit
gestellt werden und keine eigenständige
Werknutzung erfolgt. Sie verwiesen insoweit auf
die BGH-Entscheidung "Kopienversanddienst". Auch
wenn mir die Argumentation des Landgerichts
überzeugend erscheint, dass Google nicht nur als
passiver Dienstleister agiert, werde ich auf
diesen Aspekt in nächster Zeit noch einmal
genauer eingehen. Bereits das Urteil des
Thüringer Oberlandesgerichts hatte ich zum
Anlass genommen, einige Randbereiche der
Thumbnail-Diskussion näher zu beleuchten (Thumbnails
und Urheberpersönlichkeitsrechte und
Thumbnails - Vervielfältigung oder "nur"
sonstige Umgestaltung).
Gegen das Urteil des LG Hamburg ist Berufung
eingelegt und mit dem Urteil des Thüringer
Oberlandesgerichts wird sich wohl der BGH
beschäftigen. Damit dürfte es weitere Urteile zu
beiden Konstellationen geben. Thumbnails von
Bildern, die der Urheber ins Netz gestellt hat,
und Thumbnails, die unter Verletzung des
Vervielfältigungsrechts im Internet stehen. Will
Google die Bildersuche rechtmäßig anbieten, muss
das Unternehmen in beiden Verfahren als Sieger
hervorgehen. In erster Konstellation stehen die
Chance meiner Meinung nach sehr gut mit einer
konkludenten Einwilligung zu argumentieren, bei
der zweiten könnte ein Eingreifen des
Gesetzgebers oder ein Umdenken der Gerichte in
Sachen Anwendbarkeit des TMG erforderlich sein.
Die Thumbnail-Frage bleibt weiter spannend!