Seit Jahren herrscht
Unsicherheit darüber, ob eine Telefonnummer im
Web-Impressum enthalten sein muss oder nicht. Gerichte
haben unterschiedliche Urteile gefällt und der
BGH hatte im April 2007 diese Frage dem EuGH
vorgelegt. Von dessen Entscheidung erhofften sich alle
mehr Rechtssicherheit für die Zukunft. Vergebens, wie es
jetzt scheint. Wenn der EuGH (
Urteil
vom 16.10.2008, Rechtssache C - 298/07) ausdrücklich
ausführt, dass nicht zwingend eine Telefonnummer
angegeben werden muss, ist dies zumindest für die weit
überwiegende Zahl der Webmaster nur die halbe Wahrheit.
Denn neben einer E-Mail-Adresse muss ein weiterer
Kommunikationsweg angeboten werden. Das kann, muss aber
nicht über die Angabe einer Telefonnummer geschehen. Ein
Webmaster kann auch ein Kontaktformular auf seiner
Website verwenden. Je nach Interpretation des Urteils
des EuGH, muss dann aber auf Anfragen rasch geantwortet
werden. Im konkreten Fall hatte der betroffene
Unternehmer sicher gestellt, dass Nutzer innerhalb einer
Stunde eine Antwort erhielten. Für den "kleinen
Webmaster" ist dies nicht möglich und der Streit, wie
schnell dieser reagieren muss, könnte eröffnet sein.
Eine ausführlichere Auseinandersetzung mit dem Urteil
finden Sie bereits auf der
Special Website zur Impressumspflicht. Das Urteil
mit seinen verschiedenen Aspekten wird mich auch hier
weiter beschäftigen.