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17.10.2008 Leitfaden zur Impressumspflicht vom BMJ
Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat einen Leitfaden zur Impressumspflicht veröffentlicht. Dieser mag einen ersten Eindruck von den rechtlichen Regelungen verschaffen, weist aber auch klar erkennbare Schwachpunkte auf. So wird die Ansicht vertreten, eine Telefonnummer müsse im Impressum angegeben werden. Die Rechtsprechung hierzu ist bislang geteilt und eine Entscheidung des EuGH steht bevor. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte die Telefonnummer nennen, aber im Leitfaden hätte man sich einen Hinweis auf die Streitfrage gewünscht. Nicht ganz unproblematisch ist auch, dass der Leitfaden die Regelungen des § 55 RStV nahezu komplett ausklammert. So bleibt offen, wann gar keine bzw. wann eine eingeschränkte Impressumspflicht gegeben ist. Die Notwendigkeit, nach § 55 II RStV gegebenenfalls einen für den Inhalt Verantwortlichen zu benennen (dies kann bei Blogs eine Rolle spielen), bleibt ebenfalls unerwähnt.
 
Ausführlichere Informationen zur Impressumspflicht finden Sie hier!
 


   

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