17.10.2008
Leitfaden zur Impressumspflicht vom BMJ
Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat einen
Leitfaden zur Impressumspflicht veröffentlicht.
Dieser mag einen ersten Eindruck von den rechtlichen
Regelungen verschaffen, weist aber auch klar
erkennbare Schwachpunkte auf. So wird die Ansicht
vertreten, eine Telefonnummer müsse im Impressum
angegeben werden. Die Rechtsprechung hierzu ist
bislang geteilt und eine Entscheidung des EuGH steht
bevor. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte die
Telefonnummer nennen, aber im Leitfaden hätte man
sich einen Hinweis auf die Streitfrage gewünscht.
Nicht ganz unproblematisch ist auch, dass der
Leitfaden die Regelungen des § 55 RStV nahezu
komplett ausklammert. So bleibt offen, wann gar
keine bzw. wann eine eingeschränkte
Impressumspflicht gegeben ist. Die Notwendigkeit,
nach § 55 II RStV gegebenenfalls einen für den
Inhalt Verantwortlichen zu benennen (dies kann bei
Blogs eine Rolle spielen), bleibt ebenfalls
unerwähnt.