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16.10.2008 BGH zur Verletzung des Namensrechts bei eBay
Der BGH hat sich wieder einmal zur Haftung von eBay geäußert (Urteil vom 10.04.2008, Az. I ZR 227/05). Dieses mal ging es um eine Verletzung des Namensrechts des Klägers. Mehrfach war dieser von anderen Nutzern der Plattform gebraucht worden, um Sachen zu versteigern. Vom bisherigen Standpunkt des BGH klar, muss eBay deshalb die möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung weiterer gleichartiger Verletzungen dieses Rechts ergreifen. Doch wie sieht es hier mit der Darlegungs- und Beweislast aus? Der BGH führte wie folgt aus:

"Im Streitfall ist davon auszugehen, dass der Kläger keinen Einblick in die technischen Möglichkeiten hat und von sich aus nicht erkennen kann, ob der Beklagten der Einsatz einer bestimmten Maßnahme im Hinblick auf ihre internen Betriebsabläufe zumutbar ist. Unter diesen Umständen ist die Beklagte im Rahmen der sie treffenden sekundären Darlegungslast gehalten, im Einzelnen vorzutragen, welche Schutzmaßnahmen sie ergreifen kann und weshalb ihr - falls diese Maßnahmen keinen lückenlosen Schutz gewährleisten - weitergehende Maßnahmen nicht zuzumuten sind. Erst aufgrund eines solchen Vortrags der Beklagten wird der Kläger in die Lage versetzt, seinerseits darzulegen, ob aus seiner Sicht weitergehende Schutzmaßnahmen möglich sind. Außerdem wird er aufgrund eines solchen Vortrags der Beklagten in die Lage versetzt, seinen Antrag entsprechend zu konkretisieren und dabei die aus seiner Sicht bestehenden und zumutbaren technischen Möglichkeiten zu benennen. Nur wenn die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachkommt, muss sie befürchten, insoweit uneingeschränkt zur Unterlassung verurteilt zu werden."

 
Ausführlichere Informationen zur Haftung finden Sie u.a. in meinem Haftungsguide für Forenbetreiber!
 


   

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