16.10.2008
BGH zur Verletzung des Namensrechts bei eBay
Der BGH hat sich wieder einmal zur Haftung von eBay
geäußert (Urteil
vom 10.04.2008, Az. I ZR 227/05). Dieses mal
ging es um eine Verletzung des Namensrechts des
Klägers. Mehrfach war dieser von anderen Nutzern der
Plattform gebraucht worden, um Sachen zu
versteigern. Vom bisherigen Standpunkt des BGH klar,
muss eBay deshalb die möglichen und zumutbaren
Maßnahmen zur Verhinderung weiterer gleichartiger
Verletzungen dieses Rechts ergreifen. Doch wie sieht
es hier mit der Darlegungs- und Beweislast aus? Der
BGH führte wie folgt aus:
"Im Streitfall ist davon auszugehen, dass der
Kläger keinen Einblick in die technischen
Möglichkeiten hat und von sich aus nicht erkennen
kann, ob der Beklagten der Einsatz einer bestimmten
Maßnahme im Hinblick auf ihre internen
Betriebsabläufe zumutbar ist. Unter diesen Umständen
ist die Beklagte im Rahmen der sie treffenden
sekundären Darlegungslast gehalten, im Einzelnen
vorzutragen, welche Schutzmaßnahmen sie ergreifen
kann und weshalb ihr - falls diese Maßnahmen keinen
lückenlosen Schutz gewährleisten - weitergehende
Maßnahmen nicht zuzumuten sind. Erst aufgrund eines
solchen Vortrags der Beklagten wird der Kläger in
die Lage versetzt, seinerseits darzulegen, ob aus
seiner Sicht weitergehende Schutzmaßnahmen möglich
sind. Außerdem wird er aufgrund eines solchen
Vortrags der Beklagten in die Lage versetzt, seinen
Antrag entsprechend zu konkretisieren und dabei die
aus seiner Sicht bestehenden und zumutbaren
technischen Möglichkeiten zu benennen. Nur wenn die
Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht
nachkommt, muss sie befürchten, insoweit
uneingeschränkt zur Unterlassung verurteilt zu
werden."