Mit überzeugender Begründung hat das
KG (Urteil
vom 9.9.2008, Az. 5 U 163/07) eine kennzeichenmäßige
Verwendung eines Unternehmenskennzeichens bei dessen
Nutzung als AdWord abgelehnt. Maßgeblich hierfür war
nicht zuletzt die klare Trennung von Suchergebnissen und
Werbeanzeigen:
Dem Durchschnittsinternetnutzer ist
aus der Nutzung von Suchmaschinen und - jedenfalls
vereinzelten - probehalber erfolgten “Klicks” auf
aufleuchtende Werbung bekannt, dass ein
unternehmensmäßiger Zusammenhang regelmäßig nicht
gegeben ist, wenn nicht die Werbung auch das gesuchte
Unternehmenskennzeichen enthält.
Und weiter:
"Sucht ein Verbraucher gezielt nach einem Unternehmen
oder einem Produkt durch Eingabe des jeweiligen
Kennzeichens und erwartet er deshalb eine Auflistung des
Gesuchten im vordersten Bereich der Suchergebnisliste,
besteht für den Verbraucher regelmäßig kein Anlass
anzunehmen, die beiläufige Werbung beziehe sich gerade
auf dieses gesuchte und gefundene Unternehmen oder
Produkt. Denn neben der Auflistung in der
Suchergebnisliste selbst bedarf es dann an sich keiner
Anzeige des gesuchten Unternehmens, um den
Internet-Nutzer zu sich hin zu führen. Grundsätzlich
lässt dies darauf schließen, dass es gerade die
Konkurrenten sind, die mit Anzeigen um Aufmerksamkeit
werben, vom Gesuchten ablenken und zu sich hin lenken
wollen."