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12.10.2008 KG Berlin: Urteil zu AdWords
Mit überzeugender Begründung hat das KG (Urteil vom 9.9.2008, Az. 5 U 163/07) eine kennzeichenmäßige Verwendung eines Unternehmenskennzeichens bei dessen Nutzung als AdWord abgelehnt. Maßgeblich hierfür war nicht zuletzt die klare Trennung von Suchergebnissen und Werbeanzeigen:

Dem Durchschnittsinternetnutzer ist aus der Nutzung von Suchmaschinen und - jedenfalls vereinzelten - probehalber erfolgten “Klicks” auf aufleuchtende Werbung bekannt, dass ein unternehmensmäßiger Zusammenhang regelmäßig nicht gegeben ist, wenn nicht die Werbung auch das gesuchte Unternehmenskennzeichen enthält.

 
Und weiter:

"Sucht ein Verbraucher gezielt nach einem Unternehmen oder einem Produkt durch Eingabe des jeweiligen Kennzeichens und erwartet er deshalb eine Auflistung des Gesuchten im vordersten Bereich der Suchergebnisliste, besteht für den Verbraucher regelmäßig kein Anlass anzunehmen, die beiläufige Werbung beziehe sich gerade auf dieses gesuchte und gefundene Unternehmen oder Produkt. Denn neben der Auflistung in der Suchergebnisliste selbst bedarf es dann an sich keiner Anzeige des gesuchten Unternehmens, um den Internet-Nutzer zu sich hin zu führen. Grundsätzlich lässt dies darauf schließen, dass es gerade die Konkurrenten sind, die mit Anzeigen um Aufmerksamkeit werben, vom Gesuchten ablenken und zu sich hin lenken wollen."

 


   

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