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11.10.2008
Der Merchant und seine Affiliates - Zum Umfang der
wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht |
Bislang zeigt die deutsche Rechtsprechung die Tendenz
einen Merchant für Rechtsverstöße seiner Affiliates für
haftbar zu erklären und zwar über die Bestimmung des § 8
II UWG (siehe dazu zuletzt
Haftung des
Merchant für Rechtsverletzung seiner Affiliates).
Ob diese Vorschrift wirklich einschlägig ist, ließ das
OLG München in einer jüngeren Entscheidung offen und
gelangte unabhängig davon zu einem täterschaftlichen
Verstoß ( Urteil
vom 11.9.2008, Az. 29 U 3629/08). Das besondere an
dem Fall war zunächst, dass der Merchant sich eines
Vermittlers bediente und keine direkten
Vertragsbeziehungen zu den einzelnen Affiliates hatte.
Werbung für den Merchant erschien dann auch auf Seiten
mit Angeboten indizierter Filme. Nach einer Abmahnung
wandte sich der Merchant an den Vermittler und rief ihn
dazu auf, derartiges zu unterlassen. Das Schreiben war
dem Gericht aber letztlich zu belanglos und drohte auch
keine Kündigung des Vertrages an. Es kam wie es kommen
musste. Auch auf anderen Seiten mit rechtsverletzenden
Inhalten, u.a. Tauschbörsen, erschien die Werbung und
führte zur Klage eines Wettbewerbers. Das Gericht
bejahte die Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen
Verkehrspflicht. Wer durch
sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die Gefahr
schaffe oder andauern lasse, dass Dritte durch das
Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von
Marktteilnehmern verletzen, sei wettbewerbsrechtlich
dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen
und Zumutbaren zu begrenzen:
"Bei der Abwägung dieser
Gesichtspunkte kann nicht schon die Werbung auf einer
fremden Internetseite für sich allein - unabhängig vom
Inhalt der Seite - Prüfungspflichten begründen. Eine
Handlungspflicht entsteht aber jedenfalls, sobald ein
Unternehmen Kenntnis von konkreten Inhalten des für die
Werbung vorgesehenen Internetauftritts erlangt hat, bei
denen klar erkennbar ist, dass sie dauerhaft und in
erheblichem Ausmaß jugendgefährdend sind. Ab
Kenntniserlangung besteht ein lauterkeitsrechtliches
Handlungsgebot (vgl. BGH, a. a. O., - Jugendgefährdende
Medien bei eBay Tz. 42). Es ist mit der Lauterkeit des
Wettbewerbs nicht zu vereinbaren, wenn ein Unternehmen
bewusst in Kauf nimmt, seine Umsätze mit Werbemaßnahmen
zu fördern, die das Jugendschutzrecht nachhaltig
verletzende Internetinhalte finanzieren."
In meinen Augen eine ausgewogene Entscheidung. Den
Merchant trifft nicht von vorneherein eine Pflicht zur
Prüfung, auf welchen Seiten seine Werbung erscheint.
Nach Kenntnis von Rechtsverstößen muss er aber handeln.
Vermutlich hätte es dem Gericht zunächst sogar gereicht,
dem Vermittler mit einer Kündigung zu drohen.
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