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11.10.2008 Der Merchant und seine Affiliates - Zum Umfang der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht
Bislang zeigt die deutsche Rechtsprechung die Tendenz einen Merchant für Rechtsverstöße seiner Affiliates für haftbar zu erklären und zwar über die Bestimmung des § 8 II UWG (siehe dazu zuletzt Haftung des Merchant für Rechtsverletzung seiner Affiliates). Ob diese Vorschrift wirklich einschlägig ist, ließ das OLG München in einer jüngeren Entscheidung offen und gelangte unabhängig davon zu einem täterschaftlichen Verstoß (Urteil vom 11.9.2008, Az. 29 U 3629/08). Das besondere an dem Fall war zunächst, dass der Merchant sich eines Vermittlers bediente und keine direkten Vertragsbeziehungen zu den einzelnen Affiliates hatte. Werbung für den Merchant erschien dann auch auf Seiten mit Angeboten indizierter Filme. Nach einer Abmahnung wandte sich der Merchant an den Vermittler und rief ihn dazu auf, derartiges zu unterlassen. Das Schreiben war dem Gericht aber letztlich zu belanglos und drohte auch keine Kündigung des Vertrages an. Es kam wie es kommen musste. Auch auf anderen Seiten mit rechtsverletzenden Inhalten, u.a. Tauschbörsen, erschien die Werbung und führte zur Klage eines Wettbewerbers. Das Gericht bejahte die Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht. Wer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die Gefahr schaffe oder andauern lasse, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, sei wettbewerbsrechtlich dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen:

"Bei der Abwägung dieser Gesichtspunkte kann nicht schon die Werbung auf einer fremden Internetseite für sich allein - unabhängig vom Inhalt der Seite - Prüfungspflichten begründen. Eine Handlungspflicht entsteht aber jedenfalls, sobald ein Unternehmen Kenntnis von konkreten Inhalten des für die Werbung vorgesehenen Internetauftritts erlangt hat, bei denen klar erkennbar ist, dass sie dauerhaft und in erheblichem Ausmaß jugendgefährdend sind. Ab Kenntniserlangung besteht ein lauterkeitsrechtliches Handlungsgebot (vgl. BGH, a. a. O., - Jugendgefährdende Medien bei eBay Tz. 42). Es ist mit der Lauterkeit des Wettbewerbs nicht zu vereinbaren, wenn ein Unternehmen bewusst in Kauf nimmt, seine Umsätze mit Werbemaßnahmen zu fördern, die das Jugendschutzrecht nachhaltig verletzende Internetinhalte finanzieren."

 

In meinen Augen eine ausgewogene Entscheidung. Den Merchant trifft nicht von vorneherein eine Pflicht zur Prüfung, auf welchen Seiten seine Werbung erscheint. Nach Kenntnis von Rechtsverstößen muss er aber handeln. Vermutlich hätte es dem Gericht zunächst sogar gereicht, dem Vermittler mit einer Kündigung zu drohen. 


   

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