Das Lesen des neusten Urteils des OLG Hamburgs in Sachen
Haftung von eBay ersetzt den Besuch von Horrorfilmen (Urteil
vom 24.07.2008, Az.: 3 U 216/06). Gänsehaut
garantiert! Nach Auffassung des Gerichts ist eBay
verpflichtet, präventiv die Veröffentlichung von
Verkaufsangeboten zu verhindern, in denen die
streitgegenständlichen Marken unzutreffend verwendet
werden. Dass eBay bislang nur eine softwaregestützte
Suche einsetzt, um bereits eingestellte Artikel zu
finden, sei unerheblich. Es ließe sich ja eine
entsprechend proaktiv wirksame Software entwickeln. Und
wenn diese nur eine geringe Trefferquote aufweist und
damit nicht alle Verletzungen der Marke des Klägers
erkennt, dann sei doch auch eine manuelle Kontrolle noch
zumutbar. Dabei müsse lediglich geschaut werden, ob
Stühle fremder Hersteller unter der Klagemarke angeboten
werden. Produkte anderer Hersteller wiesen eine
abweichende Gestaltung auf, z.B. ein anders gestaltetes
Lehnenelement. Wie die Mitarbeiter von eBay das alles
erkennen sollen? Das Gericht schreibt etwas von "ggf.
geschulten Mitarbeitern". Angesichts dieser völlig
überzogenen Forderungen überrascht es nicht, dass das
Gericht offen an der Ansicht des BGH zweifelt, ob es
tatsächlich ein die Zumutbarkeit generell begrenzender
Gesichtspunkt sein kann, ob das Geschäftsmodell durch
die Forderung proaktiver Kontrollen in Frage gestellt
würde. Auch die Gefahr, dass eine Vielzahl von
Markeninhabern jetzt an eBay mit gleichen Forderungen
herantreten könnten, störte das Gericht nicht.
Vielleicht sollen ja demnächst unter einer Marke
angebotene No-Name-DVD-Player anhand der
Tastengestaltung am Gerät erkannt werden. Mit
entsprechender Schulung geht doch alles, oder?
Ich verfolge auch die Literatur in den USA in
Haftungsfragen. Immer öfters findet sich dort der
Vorwurf an die Europäer, die Vorteile von
Haftungsprivilegierungen noch nicht wirklich erkannt zu
haben und in Sachen Haftung sehr rückständig zu sein.
Darüber lässt sich freilich streiten, doch die Ansicht
des OLG Hamburg ist völlig überzogen und steht mit den
Wertungen des TMG (das Gericht sagt lediglich in einem
Satz, dass dieses keine Anwendung findet) im Widerspruch
und dürfte sich auch mit der Ansicht des BGH nicht
vereinbaren lassen.
In den USA ist
eBay in einem Verfahren gegen Tiffany
übrigens erst kürzlich als Sieger hervorgegangen
(Berufung ist allerdings eingelegt) und als nicht zu
einer proaktiven Kontrolle verpflichtet angesehen
worden.