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7.10.2008 Access Provider und die Three Strikes Regelung
Wer nur den Zugang zum Internet vermittelt, haftet grundsätzlich nicht für dort eingestellte rechtswidrige Inhalte Dritter. Access-Provider können damit nicht unter Berufung auf das Wettbewerbsrecht dazu verpflichtet werden, Webseiten zu sperren! So das Fazit meines gestrigen Beitrags und die bisherige Rechtslage. Getrieben vor allem von der Musikindustrie gibt es aber gesetzliche Bestrebungen, Access Provider zum Kampf gegen Musikpiraterie zu instrumentalisieren. Insbesondere Frankreich und Großbritannien treiben Vorschläge voran, den Internetzugang nach mehreren Urheberrechtsverletzungen zu kappen. Dies wird vorwiegend unter dem Stichwort des Systems der "Three Strikes" diskutiert. Ein französischer Gesetzesentwurf sieht vor, dass Rechteverletzer zunächst aufgefordert werden sollen, ihre illegalen Tätigkeiten zu unterlassen. Im Wiederholungsfall (innerhalb von sechs Monaten) soll das Internetvertragsverhältnis für einen Monat suspendiert werden und bei einem weiteren Verstoß soll das Vertragsverhältnis gekündigt und dem "Piraten" ein Vertragsschluss mit einem anderen Internetprovider für eine bestimmte Zeit untersagt werden.
In Brüssel konnten sich die federführenden Ausschüsse des EU-Parlaments für ein derartiges europaweites System nicht erwärmen. Entsprechende Vorstöße im Rahmen des geplanten Gesetzespakets zur Regelung des Telekommunikationsmarktes scheiterten. Den Weg, dass nationale Behörden mit Rechteverwertern freiwillige Standards zum Schutz gesetzeskonformer Inhalte festlegen, werden die Neuregelungen aber wohl nicht versperren. Für nationale Sonderwege bleibt Raum.
 
Auch in anderen Staaten wird über eine Three-Strike-Regelung nachgedacht, z.B. in Japan, Südkorea und Neuseeland.


   

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