7.10.2008
Access Provider und die Three Strikes Regelung
Wer nur den Zugang zum Internet vermittelt, haftet
grundsätzlich nicht für dort eingestellte rechtswidrige
Inhalte Dritter. Access-Provider können damit nicht
unter Berufung auf das Wettbewerbsrecht dazu
verpflichtet werden, Webseiten zu sperren! So das
Fazit
meines gestrigen Beitrags und die bisherige
Rechtslage. Getrieben vor allem von der Musikindustrie
gibt es aber gesetzliche Bestrebungen, Access Provider
zum Kampf gegen Musikpiraterie zu instrumentalisieren.
Insbesondere Frankreich und Großbritannien treiben
Vorschläge voran, den Internetzugang nach mehreren
Urheberrechtsverletzungen zu kappen. Dies wird
vorwiegend unter dem Stichwort des Systems der "Three
Strikes" diskutiert. Ein französischer Gesetzesentwurf
sieht vor, dass Rechteverletzer zunächst aufgefordert
werden sollen, ihre illegalen Tätigkeiten zu
unterlassen. Im Wiederholungsfall (innerhalb von sechs
Monaten) soll das Internetvertragsverhältnis für einen
Monat suspendiert werden und bei einem weiteren Verstoß
soll das Vertragsverhältnis gekündigt und dem "Piraten"
ein Vertragsschluss mit einem anderen Internetprovider
für eine bestimmte Zeit untersagt werden.
In Brüssel konnten sich die federführenden Ausschüsse
des EU-Parlaments für ein derartiges europaweites System
nicht erwärmen. Entsprechende Vorstöße im Rahmen des
geplanten Gesetzespakets zur Regelung des
Telekommunikationsmarktes scheiterten. Den Weg, dass
nationale Behörden mit Rechteverwertern freiwillige
Standards zum Schutz gesetzeskonformer Inhalte
festlegen, werden die Neuregelungen aber wohl nicht
versperren. Für nationale Sonderwege bleibt Raum.
Auch in anderen Staaten wird über eine
Three-Strike-Regelung nachgedacht, z.B. in Japan,
Südkorea und Neuseeland.