Haftung für Rechtsverletzungen Dritter: Nachdem ich
letzte Woche bereits die
bisherige Rechtsprechung zur Haftung des Betreibers
eines offenen WLAN-Netzes zusammengefasst habe, möchte
ich heute den Access-Provider in den Mittelpunkt
stellen. Anfang des Jahres gab es zu dessen
Verantwortlichkeit einige Urteile, über die ich
hier auch
berichtet habe. Die Rechtsprechung weist zumindest
in diesem Bereich eine große inhaltliche Übereinstimmung
auf. Wer nur den Zugang zum Internet vermittelt, ist
nicht für den Inhalt einzelner Webseiten verantwortlich!
§ 8 TMG enthält zwar eine Privilegierung des
Access-Providers, doch soll diese nach der Ansicht des
BGH auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung finden.
Damit ist zumindest grundsätzlich der Weg frei, eine
Störerhaftung bzw. eine Verletzung einer
Verkehrssicherungspflicht durch einen Access-Provider zu
diskutieren. Ein Anbieter von Erotikfilmen im Internet
hat diese angestoßen, indem er Internet-Provider
aufforderte, Webseiten zu sperren, die unter Verstoß
gegen den JMStV Inhalte ohne erforderliches
Altersverifikationssystem verbreiten bzw. sogar Google,
über dessen Suchfunktion derartige Seiten zu erreichen
sind.
Bei einem derartigen Anspruch ist schon sehr
zweifelhaft, ob zwischen den Parteien überhaupt ein
Wettbewerbsverhältnis gegeben ist. Auf der einen Seite
der Anbieter von Erotikfilmen, auf der anderen ein
Anbieter für Internetzugänge. Während einige Gerichte
auf diesen Punkt hinwiesen, stürzten sich andere doch
gleich auf die Prüfung des eigentlichen Anspruchs.
Eine Verantwortlichkeit des Access-Providers lehnten das
OLG Frankfurt (
Beschluss
vom 22.1.2008, Az. 6 W 10/08), das LG Kiel (
Urteil
vom 23.11.2007, Az. 14 O 125/07) und das LG Düsseldorf
(
Urteil vom 13.12.2007, Az. 12 O 550/07) ab. Die klare
Linie: Der Access Provider eröffne nicht selbst eine
Gefahrenquelle für Rechtsverstöße, sondern ermögliche
nur den Zugang zu etwaigen Gefahrenquellen bzw.
Wettbewerbsverstößen Dritter. Die eigentlichen Inhalte
liegen nicht mehr in der Verantwortungssphäre des
Providers. Damit erteilten sie einer Gefährdungshaftung
alleine aufgrund des einzigen Anknüpfungspunktes -
Zugangsvermittlung - eine Absage. Dies völlig zu Recht,
denn ansonsten wäre ein Access-Provider bei Kenntnis zur
Sperre jeglichen rechtswidrigen Inhalts im Internet
verpflichtet. Eine Flut von Ansprüchen würde deren
Tätigkeit existenziell gefährden. Die Leistung eines
Access-Providers ist inhaltsneutral und hat keinen
konkreten Bezug zu den im Internet abrufbaren Inhalten.
Anders als ein Host-Provider, für den der BGH eine
wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht entwickelt hat,
kann ein Access-Provider nicht unmittelbar auf die
Inhalte Einfluss nehmen.
Das OLG Frankfurt schließlich, das über eine Sperre von
Google zu befinden hatte, lehnte dies überdies unter dem
Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit für den Provider ab.
Google sei eine wichtige und aus der Sicht des Kunden
unverzichtbare Suchmaschine.
Keine Rechtsprechung ohne Ausreißer. Zu Beginn der
Diskussion hat das LG Frankfurt /M. noch eine
einstweilige Verfügung gegen einen Provider erlassen und
diesen zur Sperre einer Webseite verpflichtet (Beschluss
vom 17.10.2007, Az. 2-06 O 477/07). Das gleiche Gericht
hat aber kurze Zeit später eine Sperre von Google
abgelehnt (
Urteil
vom 5.12.2007, Az. 2-03 O 526/07).
Fazit: Wer nur den Zugang zum Internet vermittelt,
haftet grundsätzlich nicht für dort eingestellte
rechtswidrige Inhalte Dritter. Access-Provider können
damit nicht unter Berufung auf das Wettbewerbsrecht dazu
verpflichtet werden, Webseiten zu sperren!