Letztes Jahr habe ich in einem
etwas
längeren Beitrag über den Stand der Rechtsprechung
hinsichtlich der Frage berichtet, ob ein
Internetanschlussinhaber für Rechtsverletzungen Dritter
haftet, denen er seinen Internetzugang zur Verfügung stellt.
Im Mittelpunkt stand die Haftung für Familienmitglieder, die
einen PC für eine illegale Nutzung von Tauschbörsen benutzt
haben. Die neueren Entscheidungen hingegen beschäftigen sich
vorwiegend mit der Nutzung eines nicht verschlüsselten
WLAN-Zugangs durch Dritte. Die Rechtsprechung zeigte sich
hier zunächst überraschend einheitlich. Vom Betreiber eines
WLAN wurde verlangt, hinreichende Sicherungsmaßnahmen zu
treffen, um einen Missbrauch zu vermeiden. Was konkret
erforderlich ist, dazu schwiegen die Gerichte zumeist.
Zumindest die Abänderung des Standard-Passwortes und die
Verschlüsselung des WLAN dürfte danach aber wohl
erforderlich sein. Und wer technisch nicht versiert genug
dafür ist, muss eben professionelle Hilfe einholen. In diese
Richtung urteilten das LG Hamburg (Urteil vom 26.6.2006, Az.
308 O 407/06), das LG Frankfurt (Urteil vom 22.2.2007, Az.
2-3 O 771/06; Haftung des WLAN-Betreibers sogar während
seiner Urlaubsabwesenheit!), das LG Mannheim (Az. 7 O
65/06), das LG Düsseldorf (Urteil vom 16.7.2008, Az. 12 O
195/08; Urteil vom 16.7.2008, Az. 12 O 232/08) und das OLG
Düsseldorf (Beschluss vom 27.12.2007, Az. I-20 W 157/07).
Eine Trendwende könnte jedoch die jüngste Entscheidung zu
dieser Thematik eingeleitet haben. Das OLG Frankfurt (Urteil
vom 1.7.2008, Az. 11 U 52/07) lehnte eine Haftung ohne
konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch des WLAN ab.
Erst ab diesem Zeitpunkt seien Sicherheitsmaßnahmen
verhältnismäßig. Gegen diese Entscheidung wurde Revision zum
BGH eingelegt.