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3.10.2008 Hafte ich für ein offenes WLAN bei Benutzung einer Tauschbörse?

Letztes Jahr habe ich in einem etwas längeren Beitrag über den Stand der Rechtsprechung hinsichtlich der Frage berichtet, ob ein Internetanschlussinhaber für Rechtsverletzungen Dritter haftet, denen er seinen Internetzugang zur Verfügung stellt. Im Mittelpunkt stand die Haftung für Familienmitglieder, die einen PC für eine illegale Nutzung von Tauschbörsen benutzt haben. Die neueren Entscheidungen hingegen beschäftigen sich vorwiegend mit der Nutzung eines nicht verschlüsselten WLAN-Zugangs durch Dritte. Die Rechtsprechung zeigte sich hier zunächst überraschend einheitlich. Vom Betreiber eines WLAN wurde verlangt, hinreichende Sicherungsmaßnahmen zu treffen, um einen Missbrauch zu vermeiden. Was konkret erforderlich ist, dazu schwiegen die Gerichte zumeist. Zumindest die Abänderung des Standard-Passwortes und die Verschlüsselung des WLAN dürfte danach aber wohl erforderlich sein. Und wer technisch nicht versiert genug dafür ist, muss eben professionelle Hilfe einholen. In diese Richtung urteilten das LG Hamburg (Urteil vom 26.6.2006, Az. 308 O 407/06), das LG Frankfurt (Urteil vom 22.2.2007, Az. 2-3 O 771/06; Haftung des WLAN-Betreibers sogar während seiner Urlaubsabwesenheit!), das LG Mannheim (Az. 7 O 65/06), das LG Düsseldorf (Urteil vom 16.7.2008, Az. 12 O 195/08; Urteil vom 16.7.2008, Az. 12 O 232/08) und das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 27.12.2007, Az. I-20 W 157/07).

Eine Trendwende könnte jedoch die jüngste Entscheidung zu dieser Thematik eingeleitet haben. Das OLG Frankfurt (Urteil vom 1.7.2008, Az. 11 U 52/07) lehnte eine Haftung ohne konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch des WLAN ab. Erst ab diesem Zeitpunkt seien Sicherheitsmaßnahmen verhältnismäßig. Gegen diese Entscheidung wurde Revision zum BGH eingelegt. 
   

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