In genau einer Woche wird der BGH zum ersten Mal über die
Rechtmäßigkeit der Verwendung fremder Marken als Keywords
verhandeln. Das soll mir Anlass sein, hier noch einmal kurz
die vier AdWords-Verfahren aufzulisten, die es bis zum
BGH geschafft haben:
OLG
Braunschweig, Urteil vom 12.7.2007, Az. 2 U 24/07 -
Wortmarke Bananabay
Der AdWords-Kunde nutze die für die Kennzeichnung
spezifische Lotsenfunktion, die darin bestehe, in einem
großen Angebot gezielt zu eigenen Waren / Dienstleistungen
hinzulenken. Es liege sowohl eine markenmäßige Benutzung
vor, als auch eine Verwechslungsgefahr.
OLG
Düsseldorf, Urteil vom , Az. I-20 U 79/06 - Beta Layout,
Revision unter dem Az. I ZR 125/07
Das Gericht lässt offen, ob eine markenmäßige Verwendung
vorliegt. Zumindest eine Verwechslungsgefahr sei nicht
gegeben. Begründet wird dies einerseits mit der optisch
deutlichen Trennung der Suchergebnisse von den Anzeigen,
andererseits damit, dass anhand der URL in der Anzeige zu
erkennen war, dass es sich um Werbung eines Konkurrenten
handelt. Eine Wettbewerbswidrigkeit unter dem Gesichtspunkt
des Kundenfangs liege nicht vor.
OLG
Stuttgart, Urteil vom 26.7.2007, Az. 2 U 23/07 - PCB-Pool,
Revision unter dem Az. I ZR 139/07
Der Werbetreibende hatte als Keyword die beschreibende
Angabe pcb (Abkürzung für printed circuit board =
Leiterplatte) verwendet. Aufgrund der Option "weitestgehend
passende Keywörter" erschien die Anzeige auch bei Eingabe
der Marke PCB-Pool. Das OLG bejahte eine Störerhaftung. Eine
Verwechslungsgefahr werde nicht durch die Kennzeichnung als
Anzeige ausgeschlossen.
OLG
Köln, Urteil vom 31.8.2007, Az. 6 U 48/07 - Wortmarke
Bananabay, Revision unter dem Az. I ZR 162/07
Das Gericht lehnt bereits eine markenmäßige Verwendung ab.
Ein Nutzer gehe allenfalls davon aus, dass die Ergebnisse im
Anzeigenteil mit dem eingegebenen Suchbegriff thematisch in
Verbindung stehen, aber nicht herkunftsmäßig. Es liege auch
keine Rufausbeutung oder eine gezielte Behinderung vor.
Zusammenfassend liegen dem BGH vier Verfahren vor, bei denen
vor dem OLG zweimal der Markeninhaber, zweimal der
Werbetreibende gewonnen haben. Mit der Revision gegen das
Urteil des OLG Stuttgart erreicht auch die Problematik der
weitgehend passenden Keywörter das höchste Zivilgericht.
Aufgrund der Vorlagen des OGH und des französischen Cour de Cassation (siehe
die Meldung vom
6.6.2008) ist zu erwarten, dass dem BGH fast gar nichts anderes
übrig bleibt, als ebenfalls den EuGH anzurufen. Aber
vielleicht ist der BGH doch für eine Überraschung gut,
schließlich hat er in der Vergangenheit schon öfters
Verfahren entschieden, die eigentlich einer Klärung auf
höherer Ebene bedurft hätten (Haftungsfragen des TMG). Wie
auch immer der BGH entscheiden wird, die Spannung bleibt bis
zur Klärung durch den EuGH erhalten und damit wohl
mindestens noch ein weiteres Jahr.