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2.10.2008 Der BGH und die AdWords-Verfahren

In genau einer Woche wird der BGH zum ersten Mal über die Rechtmäßigkeit der Verwendung fremder Marken als Keywords verhandeln. Das soll mir Anlass sein, hier noch einmal kurz die vier AdWords-Verfahren aufzulisten, die es bis zum  BGH geschafft haben:

OLG Braunschweig, Urteil vom 12.7.2007, Az. 2 U 24/07 - Wortmarke Bananabay

Der AdWords-Kunde nutze die für die Kennzeichnung spezifische Lotsenfunktion, die darin bestehe, in einem großen Angebot gezielt zu eigenen Waren / Dienstleistungen hinzulenken. Es liege sowohl eine markenmäßige Benutzung vor, als auch eine Verwechslungsgefahr.

OLG Düsseldorf, Urteil vom , Az. I-20 U 79/06 - Beta Layout, Revision unter dem Az. I ZR 125/07

Das Gericht lässt offen, ob eine markenmäßige Verwendung vorliegt. Zumindest eine Verwechslungsgefahr sei nicht gegeben. Begründet wird dies einerseits mit der optisch deutlichen Trennung der Suchergebnisse von den Anzeigen, andererseits damit, dass anhand der URL in der Anzeige zu erkennen war, dass es sich um Werbung eines Konkurrenten handelt. Eine Wettbewerbswidrigkeit unter dem Gesichtspunkt des Kundenfangs liege nicht vor.

OLG Stuttgart, Urteil vom 26.7.2007, Az. 2 U 23/07 - PCB-Pool, Revision unter dem Az. I ZR 139/07

Der Werbetreibende hatte als Keyword die beschreibende Angabe pcb (Abkürzung für printed circuit board = Leiterplatte) verwendet. Aufgrund der Option "weitestgehend passende Keywörter" erschien die Anzeige auch bei Eingabe der Marke PCB-Pool. Das OLG bejahte eine Störerhaftung. Eine Verwechslungsgefahr werde nicht durch die Kennzeichnung als Anzeige ausgeschlossen.

OLG Köln, Urteil vom 31.8.2007, Az. 6 U 48/07 - Wortmarke Bananabay, Revision unter dem Az. I ZR 162/07

Das Gericht lehnt bereits eine markenmäßige Verwendung ab. Ein Nutzer gehe allenfalls davon aus, dass die Ergebnisse im Anzeigenteil mit dem eingegebenen Suchbegriff thematisch in Verbindung stehen, aber nicht herkunftsmäßig. Es liege auch keine Rufausbeutung oder eine gezielte Behinderung vor.

Zusammenfassend liegen dem BGH vier Verfahren vor, bei denen vor dem OLG zweimal der Markeninhaber, zweimal der Werbetreibende gewonnen haben. Mit der Revision gegen das Urteil des OLG Stuttgart erreicht auch die Problematik der weitgehend passenden Keywörter das höchste Zivilgericht. Aufgrund der Vorlagen des OGH und des französischen Cour de Cassation (siehe die Meldung vom 6.6.2008) ist zu erwarten, dass dem BGH fast gar nichts anderes übrig bleibt, als ebenfalls den EuGH anzurufen. Aber vielleicht ist der BGH doch für eine Überraschung gut, schließlich hat er in der Vergangenheit schon öfters Verfahren entschieden, die eigentlich einer Klärung auf höherer Ebene bedurft hätten (Haftungsfragen des TMG). Wie auch immer der BGH entscheiden wird, die Spannung bleibt bis zur Klärung durch den EuGH erhalten und damit wohl mindestens noch ein weiteres Jahr.


   

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