Die Gemeinde Molfsee bei Kiel eröffnet ein neues rechtliches
Schlachtfeld rund um Google Street View. Seit einigen Wochen
sind die Autos von Google bekanntlich durch Deutschland
unterwegs und noch dieses Jahr soll das Feature mit den
Straßenansichten gestartet werden. In der juristischen
Diskussion stand vor allem eine mögliche Verletzung des
Rechts am eigenen Bild im Vordergrund (siehe "Rechtliche
Probleme von Street View"). Google versucht dem zu
begegnen, indem Gesichter und Autokennzeichen unkenntlich
gemacht werden und auch ansonsten schnell auf Beschwerden
Betroffenen reagiert werden soll. Besagte Gemeinde sieht nun
einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung. Nach ihrer
Rechtsauffassung braucht Google eine Sondernutzungserlaubnis
für die kommerziellen Aufnahmen.
Das Straßen- und Wegegesetz von Schleswig-Holstein enthält
folgende Regelungen:
§ 20 - Gemeingebrauch:
(1) Der Gebrauch der öffentlichen Straßen ist jedermann im Rahmen der
Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften zum Verkehr gestattet
(Gemeingebrauch). Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn die Straße
nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt
wird.
...
§ 21 - Sondernutzung:
(1) Die Benutzung der öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch
hinaus (Sondernutzung) bedarf der Erlaubnis ...
So auf den ersten Blick könnte man wirklich auf den Gedanken
verfallen, eine Erlaubnis sei erforderlich. § 59 UrhG dürfte
nur die urheberrechtliche Zulässigkeit des Fotografierens
enthalten, ohne dass sich hieraus eine Wertung für das
Straßen- und Wegerecht ableiten lässt.
Google macht die Aufnahmen ja durch eine Kamera auf dem
Autodach. Wenn der Wagen sich "normal" durch den
Straßenverkehr bewegt, fällt es mir schwer, hier diesen
Vorgang künstlich zu zerlegen in einen Gemeingebrauch
(Fahren) und eine Sondernutzung (Laufende Kamera). Nach der
Argumentation der Gemeinde bräuchte man für Fotos mit
gewerblichen Hintergrund aus einem Bus oder Auto immer eine
Erlaubnis. Das erscheint mir fragwürdig.