Das Grünbuch -
Urheberrechte in der
wissensbestimmten
Wirtschaft vom 16.7.2008
(KOM(2008) 466
endgültig) spricht auch
einige Probleme des "Google-Rechts"
an und stellt die Frage
in den Raum, ob neue
Schrankenregelungen
geschaffen werden
sollten, um Projekte wie
die Digitalisierung von
Bibliotheksbeständen zu
ermöglichen. Ferner geht
das Grünbuch in diesem
Zusammenhang auf die
Paperboy-Entscheidung
des BGH (Deep Links sind
urheberrechtlich
zulässig und verletzten
keine
Ausschließlichkeitsrechte)
und die deutsche
Rechtsprechung zu
Thumbnails ein (wobei
das Urteil des OLG Jena
noch keine Erwähnung
findet). Die relevante
Passage lautet dabei wie
folgt:
"Für die
Konservierung von Werken
in einem auf Dauer
haltbaren Format spielen
Bibliotheken, Archive
und Museen eine wichtige
Rolle. Doch auch
Privatunternehmen, wie
Suchmaschinen,
beteiligen sich in
zunehmendem Maße an
großangelegten
Digitalisierungsprojekten.
So wurde beispielsweise
2005 das Projekt Google
Book Search [13] ins
Leben gerufen, dessen
Ziel darin besteht, die
Suche von Buchinhalten
im Internet zu
ermöglichen. Zu diesem
Zweck schließt Google
mit europäischen
Bibliotheken
Vereinbarungen über die
Digitalisierung
gemeinfreier Werke.[14]
Auch Verlage
experimentieren mit dem
kostenlosen
auszugsweisen, mitunter
sogar vollständigen
Online-Zugang zu Büchern
und entwickeln Programme
, die den Nutzern die
Durchsuchung von
Buchinhalten
ermöglichen.[15]
Doch ist zu betonen,
dass die Ausnahme des
Artikels 5 Absatz 2
Buchstabe c nicht für
Privatunternehmen wie
Suchmaschinen gilt,
sondern auf öffentliche
Bibliotheken,
Bildungseinrichtungen,
Museen oder Archive
sowie auf Handlungen
beschränkt ist, die
weder direkt noch
indirekt einem
wirtschaftlichen oder
kommerziellen Zweck
dienen. Eine
Digitalisierung setzt
das Recht auf
Vervielfältigung[16]
voraus, da eine
Formatänderung von
analog auf digital eine
Vervielfältigung des
Werks erfordert. So muss
ein Buch erst gescannt
werden, bevor es
digitalisiert werden
kann. Erfolgt dies durch
Unternehmen oder unter
Umständen, die nicht von
Artikel 5 Absatz 2
Buchstabe c abgedeckt
sind, müssen die
Rechteinhaber einer
solchen Vervielfältigung
im Voraus zustimmen.
Auch wenn ein
digitalisiertes Werk
online zur Verfügung
gestellt wird, erfordert
dies die vorherige
Zustimmung des/der
Rechteinhaber/s.
Projekte, bei denen die
in Bibliotheksbeständen
vorhandenen Bücher
eingescannt werden, um
ihren Inhalt über das
Internet durchsuchbar zu
machen, werden im
allgemeinen von der
Verlinkung, dem
Deeplinking oder der
Indexierung
unterschieden, die Werke
zum Gegenstand haben,
die bereits online
verfügbar sind. So hat
der deutsche
Bundesgerichtshof in
Bezug auf Hyperlinks
(eine elektronische
Verknüpfung zu einer
Datei im Internet)
entschieden, dass
Verlinkung oder
Deeplinking (ein Link,
der den Internet-Nutzer
auf tieferliegende
Seiten einer Website
führt) keine
Vervielfältigung
darstellen.[17] Im
amerikanischen
Rechtsstreit Perfect 10
gegen Google and Amazon
[18] vertrat das Gericht
die Auffassung, dass ein
Link, der zu einem Bild
in Originalgröße auf
einer anderen Website
führt und keine
Vervielfältigung der
Originalbilder
erfordert, das Recht auf
Vervielfältigung nicht
verletzt. Während einige
Gerichte die Auffassung
vertreten, dass
Vorschaubilder, d.h. die
Bildwiedergabe im
Kleinformat, die die
Verbindung zu anderen
Internet-Websites
erleichtern sollen, das
ausschließliche Recht
auf Vervielfältigung
verletzen[19], urteilte
das Landgericht
Erfurt[20], dass die
Nutzung von
Vorschaubildern zur
Herstellung einer
Verbindung zu einer
anderen Seite für den
Urheber keinen
Schadenersatzanspruch
begründet, wenn das
betreffende Werk von ihm
selbst oder mit seiner
Zustimmung ins Internet
gestellt wurde[21].
Häufig wird aber auch
argumentiert, dass
Google Book Search
weiter gehe als die
Suchmaschine, um die es
im Paperboy -Urteil des
deutschen
Bundesgerichtshofs[22]
oder in den Rechtssachen
Perfect 10 ging. Im Fall
Paperboy stellte die
Suchmaschine
Verbindungen zu Websites
mit geschützten Inhalten
her, die mit Zustimmung
der Rechteinhaber online
zur Verfügung gestellt
wurden. Sobald der
Rechteinhaber einen
solchen Inhalt aus dem
Netz entfernt, könnte
der Paperboy-Dienst
keine Verbindung mehr
herstellen. Auch ist mit
dem Dienst keine
Zwischenspeicherung
verbunden, da der Link
in dem Moment, in dem
das Original entfernt
wird, nicht mehr
funktioniert.
...
Fragen:
....
12. Sollte in den
einschlägigen
Rechtsvorschriften
geklärt werden, ob das
Einscannen von Werken
aus Bibliotheksbeständen
mit dem Ziel, ihren
Inhalt über das Internet
durchsuchbar zu machen,
über den Geltungsbereich
der derzeitigen
Ausnahmen hinausgeht?
[13] http://books.google.com
[14]
Siehe Informationen der
Oxford Library unter:
http://www.bodley.ox.ac.uk/librarian/CNIGoogle/CNIGoogle.htm.
[15] So hat
beispielsweise HarperCollins
in jüngerer Zeit eine
Reihe solcher
Initiativen gestartet.
Dazu zählen insbesondere
die Programme full
access” (Volltext
ausgewählter Bücher ist
für begrenzte Zeit
kostenlos verfügbar),
“Sneak Peek” (Leser
können bei vielen
Büchern zwei Wochen vor
deren Veröffentlichung
auf 20 % des Inhalts
zugreifen) und “Browse
Inside” (Leser können
nach Veröffentlichung
eines Buches 20 % seines
Inhalts durchsuchen).
Siehe:
www.HarperCollins.com .
[16] Siehe
Vereinbarte Erklärung zu
Artikel 1 Absatz 4 des
WIPO-Urheberrechtsvertrags:
„Das
Vervielfältigungsrecht
nach Artikel 9 der
Berner Übereinkunft und
die darunter fallenden
Ausnahmen finden in
vollem Umfang im
digitalen Bereich
Anwendung, insbesondere
auf die Verwendung von
Werken in digitaler
Form. Die elektronische
Speicherung eines
geschützten Werks in
digitaler Form gilt als
Vervielfältigung im
Sinne von Artikel 9 der
Berner Übereinkunft.“
[17] Urteil des
BGH vom 17. Juli 2003,
im Rechtsstreit I WR
259/00, Paperboy (dieses
Urteil wurde vor
Umsetzung der Richtlinie
verkündet).
[18] Aktenzeichen
06-55405, 9th Cir., 16.
Mai 2007.
[19] Urteil des
Landgerichts Bielefeld
vom 8. November 2005,
JurPC Web-Dok. 106/2006
und Urteil des
Landgerichts Hamburg vom
5. September 2003, JurPC
Web-Dok 146/2004.
[20] Urteil des
Landgerichts Erfurt vom
15. März 2007, 3 O
1108/05 -
Bildersuche Suchmaschine
Haftung.
[21] Einer
ähnlichen Logik folgend
holen auch Suchmaschinen
vor der Indexierung von
Webseiteninhalten nicht
die vorherige Zustimmung
der Urheberrechteinhaber
ein. Sie argumentieren
vielmehr, dass die
Inhaber von Inhalten,
sollten sie eine solche
Indexierung nicht
wünschen, den Inhalt in
einer „robots.txt“-Textdatei
verschlüsseln und die
Suchmaschinen so am
Kopieren des Inhalts
hindern können. Wenn
eine solche
Verschlüsselung
unterbleibt, kommt dies
nach Auffassung der
Suchmaschinenbetreiber
einer impliziten
Autorisierung der
Suchmaschine zum
Kopieren und Indexieren
gleich.
[22] BGH-Urteil vom 17.
Juli 2003, Sache I WR
259/00, Paperboy.