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26.9.2008 Grünbuch - Urheberrechte in der wissensbestimmten Wirtschaft und die Google Buchsuche
Das Grünbuch - Urheberrechte in der wissensbestimmten Wirtschaft vom 16.7.2008 (KOM(2008) 466 endgültig) spricht auch einige Probleme des "Google-Rechts" an und stellt die Frage in den Raum, ob neue Schrankenregelungen geschaffen werden sollten, um Projekte wie die Digitalisierung von Bibliotheksbeständen zu ermöglichen. Ferner geht das Grünbuch in diesem Zusammenhang auf die Paperboy-Entscheidung des BGH (Deep Links sind urheberrechtlich zulässig und verletzten keine Ausschließlichkeitsrechte) und die deutsche Rechtsprechung zu Thumbnails ein (wobei das Urteil des OLG Jena noch keine Erwähnung findet). Die relevante Passage lautet dabei wie folgt:

"Für die Konservierung von Werken in einem auf Dauer haltbaren Format spielen Bibliotheken, Archive und Museen eine wichtige Rolle. Doch auch Privatunternehmen, wie Suchmaschinen, beteiligen sich in zunehmendem Maße an großangelegten Digitalisierungsprojekten. So wurde beispielsweise 2005 das Projekt Google Book Search [13] ins Leben gerufen, dessen Ziel darin besteht, die Suche von Buchinhalten im Internet zu ermöglichen. Zu diesem Zweck schließt Google mit europäischen Bibliotheken Vereinbarungen über die Digitalisierung gemeinfreier Werke.[14] Auch Verlage experimentieren mit dem kostenlosen auszugsweisen, mitunter sogar vollständigen Online-Zugang zu Büchern und entwickeln Programme , die den Nutzern die Durchsuchung von Buchinhalten ermöglichen.[15]

Doch ist zu betonen, dass die Ausnahme des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe c nicht für Privatunternehmen wie Suchmaschinen gilt, sondern auf öffentliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen oder Archive sowie auf Handlungen beschränkt ist, die weder direkt noch indirekt einem wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck dienen. Eine Digitalisierung setzt das Recht auf Vervielfältigung[16] voraus, da eine Formatänderung von analog auf digital eine Vervielfältigung des Werks erfordert. So muss ein Buch erst gescannt werden, bevor es digitalisiert werden kann. Erfolgt dies durch Unternehmen oder unter Umständen, die nicht von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c abgedeckt sind, müssen die Rechteinhaber einer solchen Vervielfältigung im Voraus zustimmen. Auch wenn ein digitalisiertes Werk online zur Verfügung gestellt wird, erfordert dies die vorherige Zustimmung des/der Rechteinhaber/s.

Projekte, bei denen die in Bibliotheksbeständen vorhandenen Bücher eingescannt werden, um ihren Inhalt über das Internet durchsuchbar zu machen, werden im allgemeinen von der Verlinkung, dem Deeplinking oder der Indexierung unterschieden, die Werke zum Gegenstand haben, die bereits online verfügbar sind. So hat der deutsche Bundesgerichtshof in Bezug auf Hyperlinks (eine elektronische Verknüpfung zu einer Datei im Internet) entschieden, dass Verlinkung oder Deeplinking (ein Link, der den Internet-Nutzer auf tieferliegende Seiten einer Website führt) keine Vervielfältigung darstellen.[17] Im amerikanischen Rechtsstreit Perfect 10 gegen Google and Amazon [18] vertrat das Gericht die Auffassung, dass ein Link, der zu einem Bild in Originalgröße auf einer anderen Website führt und keine Vervielfältigung der Originalbilder erfordert, das Recht auf Vervielfältigung nicht verletzt. Während einige Gerichte die Auffassung vertreten, dass Vorschaubilder, d.h. die Bildwiedergabe im Kleinformat, die die Verbindung zu anderen Internet-Websites erleichtern sollen, das ausschließliche Recht auf Vervielfältigung verletzen[19], urteilte das Landgericht Erfurt[20], dass die Nutzung von Vorschaubildern zur Herstellung einer Verbindung zu einer anderen Seite für den Urheber keinen Schadenersatzanspruch begründet, wenn das betreffende Werk von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung ins Internet gestellt wurde[21].

Häufig wird aber auch argumentiert, dass Google Book Search weiter gehe als die Suchmaschine, um die es im Paperboy -Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs[22] oder in den Rechtssachen Perfect 10 ging. Im Fall Paperboy stellte die Suchmaschine Verbindungen zu Websites mit geschützten Inhalten her, die mit Zustimmung der Rechteinhaber online zur Verfügung gestellt wurden. Sobald der Rechteinhaber einen solchen Inhalt aus dem Netz entfernt, könnte der Paperboy-Dienst keine Verbindung mehr herstellen. Auch ist mit dem Dienst keine Zwischenspeicherung verbunden, da der Link in dem Moment, in dem das Original entfernt wird, nicht mehr funktioniert.
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Fragen:
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12. Sollte in den einschlägigen Rechtsvorschriften geklärt werden, ob das Einscannen von Werken aus Bibliotheksbeständen mit dem Ziel, ihren Inhalt über das Internet durchsuchbar zu machen, über den Geltungsbereich der derzeitigen Ausnahmen hinausgeht?
 
[13] http://books.google.com

[14] Siehe Informationen der Oxford Library unter: http://www.bodley.ox.ac.uk/librarian/CNIGoogle/CNIGoogle.htm.

[15] So hat beispielsweise HarperCollins in jüngerer Zeit eine Reihe solcher Initiativen gestartet. Dazu zählen insbesondere die Programme full access” (Volltext ausgewählter Bücher ist für begrenzte Zeit kostenlos verfügbar), “Sneak Peek” (Leser können bei vielen Büchern zwei Wochen vor deren Veröffentlichung auf 20 % des Inhalts zugreifen) und “Browse Inside” (Leser können nach Veröffentlichung eines Buches 20 % seines Inhalts durchsuchen). Siehe: www.HarperCollins.com .

[16] Siehe Vereinbarte Erklärung zu Artikel 1 Absatz 4 des WIPO-Urheberrechtsvertrags: „Das Vervielfältigungsrecht nach Artikel 9 der Berner Übereinkunft und die darunter fallenden Ausnahmen finden in vollem Umfang im digitalen Bereich Anwendung, insbesondere auf die Verwendung von Werken in digitaler Form. Die elektronische Speicherung eines geschützten Werks in digitaler Form gilt als Vervielfältigung im Sinne von Artikel 9 der Berner Übereinkunft.“

[17] Urteil des BGH vom 17. Juli 2003, im Rechtsstreit I WR 259/00, Paperboy (dieses Urteil wurde vor Umsetzung der Richtlinie verkündet).

[18] Aktenzeichen 06-55405, 9th Cir., 16. Mai 2007.

[19] Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 8. November 2005, JurPC Web-Dok. 106/2006 und Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. September 2003, JurPC Web-Dok 146/2004.

[20] Urteil des Landgerichts Erfurt vom 15. März 2007, 3 O 1108/05 - Bildersuche Suchmaschine Haftung.

[21] Einer ähnlichen Logik folgend holen auch Suchmaschinen vor der Indexierung von Webseiteninhalten nicht die vorherige Zustimmung der Urheberrechteinhaber ein. Sie argumentieren vielmehr, dass die Inhaber von Inhalten, sollten sie eine solche Indexierung nicht wünschen, den Inhalt in einer „robots.txt“-Textdatei verschlüsseln und die Suchmaschinen so am Kopieren des Inhalts hindern können. Wenn eine solche Verschlüsselung unterbleibt, kommt dies nach Auffassung der Suchmaschinenbetreiber einer impliziten Autorisierung der Suchmaschine zum Kopieren und Indexieren gleich.

[22] BGH-Urteil vom 17. Juli 2003, Sache I WR 259/00, Paperboy.


   

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