Ich habe inzwischen
Zweifel, ob der BGH in
den AdWords Verfahren
dieses Jahr noch eine
Entscheidung in der
Sache treffen wird.
Wahrscheinlicher
erscheint es mir, dass
er ebenfalls den EuGH
anrufen wird. Dies hatte
bereits vor einigen
Monaten der französische
Cour de Cassation (siehe
die
Meldung vom 6.6.2008)
getan und ich bin darauf
aufmerksam gemacht
worden, dass auch der
österreichische OGH
inzwischen ein AdWords
Verfahren ausgesetzt und
dem EuGH mehrere Fragen
vorgelegt hat.
In der früheren
Wein & Co Entscheidung
hatte er noch eine
Markenrechtsverletzung
angenommen (zumindest
für den Fall, dass die
Werbung oberhalb der
eigentlichen Suchtreffer
erscheint), in dem
Verfahren Bergspechte (
Urteil
vom 20.5.2008, Az.
17Ob3/08b) wies er
jetzt auf die
uneinheitliche
Rechtsprechung in Europa
und die
unterschiedlichen
Literaturmeinungen hin
und legte dem EuGH
folgende Fragen vor:
"1. Ist Art 5 Abs 1 der
Ersten Richtlinie
89/104/EWG des Rates vom
21. Dezember 1988 zur
Angleichung der
Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die
Marken (ABl 1989, L 40,
S 1; in der Folge:
Richtlinie 89/104) dahin
auszulegen, dass eine
Marke auf eine dem
Markeninhaber
vorbehaltene Art benutzt
wird, wenn die Marke
oder ein ihr ähnliches
Zeichen (etwa der
Wortbestandteil einer
Wortbildmarke) bei einem
Suchmaschinenbetreiber
als Keyword gebucht wird
und daher bei Eingabe
der Marke oder des ihr
ähnlichen Zeichens als
Suchwort in die
Suchmaschine Werbung für
identische oder ähnliche
Waren oder
Dienstleistungen am
Bildschirm erscheint?
2. Bei
Bejahung von Frage 1:
A) Wird
das
Ausschließlichkeitsrecht
des Markeninhabers bei
Verwendung eines mit der
Marke identischen
Suchworts für eine
Werbung für identische
Waren oder
Dienstleistungen
unabhängig davon
verletzt, ob die
aufgerufene Werbung in
der Trefferliste oder in
einem davon räumlich
getrennten Werbeblock
aufscheint und ob sie
als „Anzeige"
gekennzeichnet ist?
B) Ist
bei Verwendung eines mit
der Marke identischen
Zeichens für ähnliche
Waren oder
Dienstleistungen oder
bei Verwendung eines der
Marke ähnlichen Zeichens
für identische oder
ähnliche Waren oder
Dienstleistungen die
Gefahr von
Verwechslungen schon
dann auszuschließen,
wenn die Werbung als
„Anzeige" gekennzeichnet
ist und/oder nicht in
der Trefferliste,
sondern in einem davon
räumlich getrennten
Werbeblock aufscheint?"