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22.9.2008 Auch der OGH ruft den EuGH wegen AdWords an!
Ich habe inzwischen Zweifel, ob der BGH in den AdWords Verfahren dieses Jahr noch eine Entscheidung in der Sache treffen wird. Wahrscheinlicher erscheint es mir, dass er ebenfalls den EuGH anrufen wird. Dies hatte bereits vor einigen Monaten der französische Cour de Cassation (siehe die Meldung vom 6.6.2008) getan und ich bin darauf aufmerksam gemacht worden, dass auch der österreichische OGH inzwischen ein AdWords Verfahren ausgesetzt und dem EuGH mehrere Fragen vorgelegt hat. In der früheren Wein & Co Entscheidung hatte er noch eine Markenrechtsverletzung angenommen (zumindest für den Fall, dass die Werbung oberhalb der eigentlichen Suchtreffer erscheint), in dem Verfahren Bergspechte (Urteil vom 20.5.2008, Az. 17Ob3/08b) wies er jetzt auf die uneinheitliche Rechtsprechung in Europa und die unterschiedlichen Literaturmeinungen hin und legte dem EuGH folgende Fragen vor:

"1. Ist Art 5 Abs 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl 1989, L 40, S 1; in der Folge: Richtlinie 89/104) dahin auszulegen, dass eine Marke auf eine dem Markeninhaber vorbehaltene Art benutzt wird, wenn die Marke oder ein ihr ähnliches Zeichen (etwa der Wortbestandteil einer Wortbildmarke) bei einem Suchmaschinenbetreiber als Keyword gebucht wird und daher bei Eingabe der Marke oder des ihr ähnlichen Zeichens als Suchwort in die Suchmaschine Werbung für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen am Bildschirm erscheint?

2. Bei Bejahung von Frage 1:

A) Wird das Ausschließlichkeitsrecht des Markeninhabers bei Verwendung eines mit der Marke identischen Suchworts für eine Werbung für identische Waren oder Dienstleistungen unabhängig davon verletzt, ob die aufgerufene Werbung in der Trefferliste oder in einem davon räumlich getrennten Werbeblock aufscheint und ob sie als „Anzeige" gekennzeichnet ist?

B) Ist bei Verwendung eines mit der Marke identischen Zeichens für ähnliche Waren oder Dienstleistungen oder bei Verwendung eines der Marke ähnlichen Zeichens für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen die Gefahr von Verwechslungen schon dann auszuschließen, wenn die Werbung als „Anzeige" gekennzeichnet ist und/oder nicht in der Trefferliste, sondern in einem davon räumlich getrennten Werbeblock aufscheint?"


   

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