Google sieht sich in den USA
mehreren
Klagen wegen
urheberrechtsverletzender
Videos auf YouTube
ausgesetzt. Ein Urteil
gegen eine ähnliche
Plattform, Veoh, dürfte bei
Google die Hoffnungen auf
einen eigenen juristischen
Sieg genährt haben, auch
wenn es wegen der besonderen
Umstände des Falles für ein
Aufatmen zu früh sein
dürfte.
Auf der Seite veoh.com
können Nutzer Videos
hochladen. Dabei fanden, wie
bei derartigen Angeboten
eigentlich üblich, auch
urheberrechtsverletzende
Kopien von Filmen ihren Weg
ins Netz; darunter solche,
deren Urheber die IO Group,
der Kläger, ist.
Normalerweise würde man nun
erwarten, dass der Urheber
zunächst Gebrauch vom
Notice-And-Take-Down-Verfahren
des DMCA macht und die
Entfernung verlangt. Der
Plattformbetreiber kommt dem
nach und das "Spielchen"
wiederholt sich einige Zeit,
bis es dem Urheber zu bunt
wird und er von Veoh
proaktive Maßnahmen
verlangt, um einen
zukünftigen Upload der
Videos zu verhindern. Anders
ist es jedoch in diesem Fall
gelaufen. Ohne vorherige
Notice hat
die IO Group Klage wegen
Urheberrechtsverletzung
eingereicht. Zufälligerweise
hatte gerade jetzt Veoh die
Videos von sich aus
gelöscht, weil das
Unternehmen sich
entschlossen hatte,
Adult-Videos nicht mehr auf
der Plattform zu erlauben,
und um solche handelte es
sich bei denen der IO Group.
Unabhängig davon, ob die
Voraussetzungen für
eine unmittelbare oder
mittelbare
Urheberrechtsverletzung nach
US-Recht gegeben waren,
sah ein Gericht in
Kalifornien Veoh durch den
DMCA als geschützt an. Die
vom Gericht vorgenommene
Auslegung lässt sich in
einigen Punkten auf das
Verfahren von YouTube
übertragen und kommt nur
wenige Wochen nach einem
Urteil gegen eBay, das von
dem Unternehmen ebenfalls
keine proaktiven
Überwachungspflichten
verlangt hat (siehe hierzu
Tiffany v. eBay). Das
Gericht im Fall Veoh
unterstrich dabei in seinen
Schlußsätzen noch einmal,
dass der DMCA die
Entwicklung des E-Commerce
stärken, nicht aber
behindern soll. Eine
vorschnelle Verneinung einer
Haftungsprivilegierung mit
der Auferlegung
weitreichender Pflichten
stände hierzu im
Widerspruch.
Zu den rechtlichen
Voraussetzungen einer
Haftungsprivilegierung nach
dem DMCA sei noch kurz
angesprochen:
Diese setzt voraus, dass ein
Anbieter Nutzungsbedingungen
vorsieht, die bei einem
wiederholten
Urheberrechtsverstoß den
Ausschluss des Nutzers
vorsehen. Die Bedingungen
müssen in der Praxis
umgesetzt werden. Wie schon
andere Gerichte zuvor,
stellte auch das
kalifornische Gericht keine
zu strengen Anforderungen.
Es genüge, dass Veoh bei
einem mehrmaligen Verstoß
einen Account deaktiviere
und eine neue Registrierung
unter der gleichen
E-Mail-Adresse verhindere.
Weitere Maßnahmen, um einen
erneuten Zugang zu dem
System zu unterbinden,
könnten nicht verlangt
werden.
Ganz entscheidend nicht
zuletzt auch für das
Verfahren von Google, ist
die Frage, ob der
Plattformbetreiber dass
Recht und die Möglichkeit
hat, die rechtsverletzende
Tätigkeit zu kontrollieren
und finanziell von ihr
profitiert. Man könnte auf
den Gedanken verfallen, dass
ein Plattformbetreiber, der
mit Werbung neben den Videos
Geld verdient und diese
jederzeit löschen kann,
unter diesen
Ausnahmetatbestand fällt und
deshalb sich nicht mehr auf
den DMCA berufen kann. Ganz
so eng wollte das Gericht
dies dann aber doch nicht
sehen. Dies war wohl auch
durch ein fehlendes
Verständnis für das Vorgehen
des Klägers motiviert, der
es unterlassen hatte, Veoh
zunächst einmal auf das
Problem aufmerksam zu
machen. Entscheidend
schien dem Gericht zu sein,
dass anders als z.B. Napster,
die Plattform von Veoh nicht
alleine zum Zweck der
Verbreitung von Raubkopien
diente. Auch habe der Kläger
es Veoh überhaupt nicht
ermöglicht, seine Datenbank
nach den Videos der Kläger
zu durchsuchen, was etwa
nach einer Mitteilung der
Filmtitel denkbar gewesen
wäre.
Letzteres Argument fällt
beim YouTube-Verfahren schon
weg, da Google immer wieder
und hinreichend von den
Klägern über betroffene
Videos informiert und mit
Notices
überschüttet worden ist.
Auch der Vergleich mit
Napster erscheint mir bei
diesem Tatbestandsmerkmal
etwas weit hergeholt. Ob
eine Plattform völlig, zu
großen oder kleinen Teilen
zum Austausch rechtswidrigen
Materials genutzt wird, hat
für mich wenig Auswirkung
darauf, ob der Betreiber in
der Lage ist, einzelne Werke
zu entfernen.