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15.9.2008 IO Group v. Veoh - Videoplattform gewinnt gegen Urheber
Google sieht sich in den USA mehreren Klagen wegen urheberrechtsverletzender Videos auf YouTube ausgesetzt. Ein Urteil gegen eine ähnliche Plattform, Veoh, dürfte bei Google die Hoffnungen auf einen eigenen juristischen Sieg genährt haben, auch wenn es wegen der besonderen Umstände des Falles für ein Aufatmen zu früh sein dürfte.
Auf der Seite veoh.com können Nutzer Videos hochladen. Dabei fanden, wie bei derartigen Angeboten eigentlich üblich, auch urheberrechtsverletzende Kopien von Filmen ihren Weg ins Netz; darunter solche, deren Urheber die IO Group, der Kläger, ist. Normalerweise würde man nun erwarten, dass der Urheber zunächst Gebrauch vom Notice-And-Take-Down-Verfahren des DMCA macht und die Entfernung verlangt. Der Plattformbetreiber kommt dem nach und das "Spielchen" wiederholt sich einige Zeit, bis es dem Urheber zu bunt wird und er von Veoh proaktive Maßnahmen verlangt, um einen zukünftigen Upload der Videos zu verhindern. Anders ist es jedoch in diesem Fall gelaufen. Ohne vorherige Notice hat die IO Group Klage wegen Urheberrechtsverletzung eingereicht. Zufälligerweise hatte gerade jetzt Veoh die Videos von sich aus gelöscht, weil das Unternehmen sich entschlossen hatte, Adult-Videos nicht mehr auf der Plattform zu erlauben, und um solche handelte es sich bei denen der IO Group.
Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine unmittelbare oder mittelbare Urheberrechtsverletzung nach US-Recht gegeben waren, sah ein Gericht in Kalifornien Veoh durch den DMCA als geschützt an. Die vom Gericht vorgenommene Auslegung lässt sich in einigen Punkten auf das Verfahren von YouTube übertragen und kommt nur wenige Wochen nach einem Urteil gegen eBay, das von dem Unternehmen ebenfalls keine proaktiven Überwachungspflichten verlangt hat (siehe hierzu Tiffany v. eBay). Das Gericht im Fall Veoh unterstrich dabei in seinen Schlußsätzen noch einmal, dass der DMCA die Entwicklung des E-Commerce stärken, nicht aber behindern soll. Eine vorschnelle Verneinung einer Haftungsprivilegierung mit der Auferlegung weitreichender Pflichten stände hierzu im Widerspruch.
Zu den rechtlichen Voraussetzungen einer Haftungsprivilegierung nach dem DMCA sei noch kurz angesprochen:
Diese setzt voraus, dass ein Anbieter Nutzungsbedingungen vorsieht, die bei einem wiederholten Urheberrechtsverstoß den Ausschluss des Nutzers vorsehen. Die Bedingungen müssen in der Praxis umgesetzt werden. Wie schon andere Gerichte zuvor, stellte auch das kalifornische Gericht keine zu strengen Anforderungen. Es genüge, dass Veoh bei einem mehrmaligen Verstoß einen Account deaktiviere und eine neue Registrierung unter der gleichen E-Mail-Adresse verhindere. Weitere Maßnahmen, um einen erneuten Zugang zu dem System zu unterbinden, könnten nicht verlangt werden.
Ganz entscheidend nicht zuletzt auch für das Verfahren von Google, ist die Frage, ob der Plattformbetreiber dass Recht und die Möglichkeit hat, die rechtsverletzende Tätigkeit zu kontrollieren und finanziell von ihr profitiert. Man könnte auf den Gedanken verfallen, dass ein Plattformbetreiber, der mit Werbung neben den Videos Geld verdient und diese jederzeit löschen kann, unter diesen Ausnahmetatbestand fällt und deshalb sich nicht mehr auf den DMCA berufen kann. Ganz so eng wollte das Gericht dies dann aber doch nicht sehen. Dies war wohl auch durch ein fehlendes Verständnis für das Vorgehen des Klägers motiviert, der es unterlassen hatte, Veoh zunächst einmal auf das Problem aufmerksam zu machen. Entscheidend schien dem Gericht zu sein, dass anders als z.B. Napster, die Plattform von Veoh nicht alleine zum Zweck der Verbreitung von Raubkopien diente. Auch habe der Kläger es Veoh überhaupt nicht ermöglicht, seine Datenbank nach den Videos der Kläger zu durchsuchen, was etwa nach einer Mitteilung der Filmtitel denkbar gewesen wäre.

Letzteres Argument fällt beim YouTube-Verfahren schon weg, da Google immer wieder und hinreichend von den Klägern über betroffene Videos informiert und mit Notices überschüttet worden ist. Auch der Vergleich mit Napster erscheint mir bei diesem Tatbestandsmerkmal etwas weit hergeholt. Ob eine Plattform völlig, zu großen oder kleinen Teilen zum Austausch rechtswidrigen Materials genutzt wird, hat für mich wenig Auswirkung darauf, ob der Betreiber in der Lage ist, einzelne Werke zu entfernen.


   

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