24.8.2008
Haftung für Urheberrechtsverletzungen durch Dritte in
Filesharing-Systemen
Zur Haftung des
Internet-Anschlussinhabers für die
Urheberrechtsverletzung eines Dritten
habe ich vor einiger Zeit schon einen
Beitrag mit einer Übersicht der
bisherigen Rechtsprechung geschrieben.
Die jüngste Entscheidung zu dieser
Thematik kommt vom LG Leipzig (Beschluss
vom 08.02.2008, Az. 05 O 383/08).
Das Gericht bejaht eine Störerhaftung
des Internet-Anschlussinhabers für über
seinen Internetanschluss mittels
P2P-Tauschbörsen begangene
Urheberrechtsverstöße von in seinem
Haushalt lebenden Kindern und deren
Freunden, weil er zumutbare
Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat, die
eine Standardsoftware erlaubt. Anders
als z.B. das OLG Frankfurt hielt es das
LG Leipzig nicht für erforderlich, dass
Anhaltspunkte für eine bereits früher
durch die Kinder begangene
Verletzungshandlung von seinem
Internetanschluss aus vorliegen. Die
Verwirklichung einer
Urheberrechtsverletzungen in
Filesharing-Systemen sei naheliegend!