23.8.2008
LG Braunschweig - Beweislast bei Keyword Klagen
"Die
Kammer hält an ihrer Rechtsprechung
fest." Mehr als diesen einen Satz
brauche ich für regelmäßige Links &
Law Besucher über das jüngste Urteil
des LG Braunschweig (vom
28.5.2008, Az. 9 O 367/08 (40))
eigentlich nicht zu schreiben, um
klar zu machen, dass sich an der
Haltung des Gerichts zur Verwendung
fremder Marken als Keywords nichts
geändert hat. Die Entscheidung
unterstreicht noch einmal:
1. Die
Verwendung einer fremden Marke als
Keyword ist unzulässig.
2. Eine
Verantwortlichkeit besteht auch
dann, wenn ein geschütztes Zeichen
in der Weise verwendet wird, dass es
durch die Standard-Keyword-Option
"Weitgehend passende Keyword" als
Keyword automatisch hinzugesetzt
wird.
3. In
anderen Fällen besteht eine Haftung
ab Kenntnis davon, dass die eigene
Anzeige bei Eingabe der fremden
Marke erscheint. Diese Konstellation
ist insbesondere dann relevant, wenn
Google seine Liste weitgehend
passender Keywords anpasst,
erleichtert aber auch die
Prozessführung. Denn alleine mit dem
Ausdruck eines Screenshots, der das
Erscheinen der Werbeanzeige des
Beklagten bei Eingabe der Marke
zeigt, lässt sich noch nicht
nachweisen, dass eine der ersten
beiden Konstellationen gegeben ist.