Wer hätte das gedacht, nach längerer
Zeit einmal wieder ein Metatags-Urteil
aus Deutschland. Nach dem
Impuls-Urteil des BGH, in dem dieser
die Markenrechtswidrigkeit der Benutzung
fremder Marken in Metatags vertreten
hat, war es lange Zeit ruhig geworden.
Jetzt hat sich das OLG Frankfurt a.M. zu
dieser Thematik geäußert (
Urteil
vom 10.1.2008, Az. 6 U 177/07).
Konkret ging es um die Marke
"Sandra-Escort" und um die Frage, ob ein
Metatag "Escort ... - Sandra - Escort
Lady" zulässig ist. Das Gericht
verneinte eine Verwechslungsgefahr, weil
nicht erst auf der in der Trefferliste
verlinkten Webseite, sondern schon den
Kurzangaben der Trefferliste zu
entnehmen sei, dass es nicht um ein
Angebot des Markeninhabers
"Sandra-Escort" geht, sondern um eine
Escort Lady mit dem Namen Sandra:
"Im vorliegenden Fall entnimmt der
Nutzer aus den Kurzangaben in der
Trefferliste zwar, dass sich das Angebot
des Antragsgegners ebenfalls auf einen
Begleitservice bezieht. Er erkennt aber
zugleich, dass es hier nicht um eine
unter der Bezeichnung „Sandra-Escort“
angebotene Dienstleistung, sondern um
eine „Escort Lady“ namens Sandra geht.
Auf dieser Grundlage, also bei
Einbeziehung der aus der Trefferliste
ersichtlichen Angaben in das für die
Annahme einer Markenverletzung
maßgebliche Vorstellungsbild des
Internetnutzers, scheidet wiederum –
entsprechend den eingangs gemachten
Ausführungen – jedenfalls die Annahme
einer Verwechslungsgefahr aus. Denn bei
Betrachtung der Kurzangaben ergibt sich
für den Nutzer, dass es sich bei dem
Hinweis auf die Unterseite des
Antragsgegners nur um einen
„Zufallstreffer“ handelte, bei dem die
Marke des Antragstellers nicht in
verwechselbarer Form verwendet wird."