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22.8.2008 Escort Lady - Metatag-Urteil aus Deutschland
Wer hätte das gedacht, nach längerer Zeit einmal wieder ein Metatags-Urteil aus Deutschland. Nach dem Impuls-Urteil des BGH, in dem dieser die Markenrechtswidrigkeit der Benutzung fremder Marken in Metatags vertreten hat, war es lange Zeit ruhig geworden. Jetzt hat sich das OLG Frankfurt a.M. zu dieser Thematik geäußert (Urteil vom 10.1.2008, Az. 6 U 177/07). Konkret ging es um die Marke "Sandra-Escort" und um die Frage, ob ein Metatag "Escort ... - Sandra - Escort Lady" zulässig ist. Das Gericht verneinte eine Verwechslungsgefahr, weil nicht erst auf der in der Trefferliste verlinkten Webseite, sondern schon den Kurzangaben der Trefferliste zu entnehmen sei, dass es nicht um ein Angebot des Markeninhabers "Sandra-Escort" geht, sondern um eine Escort Lady mit dem Namen Sandra:

"Im vorliegenden Fall entnimmt der Nutzer aus den Kurzangaben in der Trefferliste zwar, dass sich das Angebot des Antragsgegners ebenfalls auf einen Begleitservice bezieht. Er erkennt aber zugleich, dass es hier nicht um eine unter der Bezeichnung „Sandra-Escort“ angebotene Dienstleistung, sondern um eine „Escort Lady“ namens Sandra geht. Auf dieser Grundlage, also bei Einbeziehung der aus der Trefferliste ersichtlichen Angaben in das für die Annahme einer Markenverletzung maßgebliche Vorstellungsbild des Internetnutzers, scheidet wiederum – entsprechend den eingangs gemachten Ausführungen – jedenfalls die Annahme einer Verwechslungsgefahr aus. Denn bei Betrachtung der Kurzangaben ergibt sich für den Nutzer, dass es sich bei dem Hinweis auf die Unterseite des Antragsgegners nur um einen „Zufallstreffer“ handelte, bei dem die Marke des Antragstellers nicht in verwechselbarer Form verwendet wird."


   

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