Wer im Fernabsatz Waren anbietet, hat
auch die anfallenden Liefer- und
Versandkosten zu nennen (§§ 1 Abs. 2 S.2
PAngV, 1 Abs. 1 Nr. 8 BGB-InfoV). Wer
bei eBay angibt, in die Länder der
Europäischen Union zu liefern, genügt
dieser Verpflichtung nach einem Urteil
des
LG Berlin vom 24.6.2008, Az. 16 O 894/07,
nicht, wenn er nur die Versandkosten für
die wichtigsten Länder angibt.
Nach § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1
Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV muss der
Unternehmer dem Verbraucher vor Abgabe
der Vertragserklärung klar und
verständliche Informationen zum Bestehen
oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder
anstelle dessen eingeräumten
Rückgaberechts sowie die Bedingungen,
Einzelheiten der Ausübung, insbesondere
über Namen und Anschrift desjenigen,
gegenüber dem der Widerruf zu erklären
ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs
oder der Rückgabe zu Verfügung stellen.
Die Verlinkung auf eine externe
Grafikdatei, in der die
fernabsatzrechtlich erforderlichen
Informationen wiedergegeben werden,
genügt nach dem LG Berlin den
gesetzlichen Anforderungen nicht. Denn
hierdurch wird nicht sichergestellt,
dass der in der Grafikdatei
niedergelegte Text plattformübergreifend
(etwa unabhängig vom verwendeten
Browsertyp) abrufbar ist. Das gilt
insbesondere bei der Nutzung von mobilen
Zugangsmöglichkeiten, wie einem
WAP-Portal.
Damit setzt sich die Ansicht, dass
Pflichtangaben nicht als Grafikdatei
hinterlegt werden können, weiter durch.
Auch ein Impressum in dieser Form ist
nicht zulässig!
Allgemeine Informationen zu den
Informationspflichten im Fernabsatzrecht
finden Sie
hier!