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21.8.2008 Pflichtangaben als Graphikdatei - Ein Rechtsverstoß
Wer im Fernabsatz Waren anbietet, hat auch die anfallenden Liefer- und Versandkosten zu nennen (§§ 1 Abs. 2 S.2 PAngV, 1 Abs. 1 Nr. 8 BGB-InfoV). Wer bei eBay angibt, in die Länder der Europäischen Union zu liefern, genügt dieser Verpflichtung nach einem Urteil des LG Berlin vom 24.6.2008, Az. 16 O 894/07, nicht, wenn er nur die Versandkosten für die wichtigsten Länder angibt.

Nach § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV muss der Unternehmer dem Verbraucher vor Abgabe der Vertragserklärung klar und verständliche Informationen zum Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder anstelle dessen eingeräumten Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere über Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe zu Verfügung stellen. Die Verlinkung auf eine externe Grafikdatei, in der die fernabsatzrechtlich erforderlichen Informationen wiedergegeben werden, genügt nach dem LG Berlin den gesetzlichen Anforderungen nicht. Denn hierdurch wird nicht sichergestellt, dass der in der Grafikdatei niedergelegte Text plattformübergreifend (etwa unabhängig vom verwendeten Browsertyp) abrufbar ist. Das gilt insbesondere bei der Nutzung von mobilen Zugangsmöglichkeiten, wie einem WAP-Portal.

Damit setzt sich die Ansicht, dass Pflichtangaben nicht als Grafikdatei hinterlegt werden können, weiter durch. Auch ein Impressum in dieser Form ist nicht zulässig!

Allgemeine Informationen zu den Informationspflichten im Fernabsatzrecht finden Sie hier!


   

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