Meistens erreichen neue
internetrechtliche Fragestellungen
zuerst Gerichte in den USA, bevor sie
irgendwann auch Gerichte hierzulande
beschäftigen. Ausnahmen gibt es aber
immer: Ob der Merchant für
Rechtsverstöße seiner Affiliates haftbar
gemacht werden kann, z.B. wenn diese bei
ihrer Werbung fremde Marken benutzen,
wird in Deutschland schon seit mehreren
Jahren diskutiert und die Rechtsprechung
zeigt die Tendenz, den Affiliate als
Beauftragter des Merchants i.S.v. § 8 II
UWG anzusehen und somit haften zu lassen
(siehe z.B.
Affiliate als Beauftragter des Merchants
nach UWG - Haftung bei Partnerprogramm
bzw.
Haftung des Merchant für
Rechtsverletzung seiner Affiliates).
In den USA ist diese Problematik erst in
diesem Jahr so richtig zu Tage getreten
und es laufen derzeit mindestens drei
Gerichtsverfahren (DSW v. Zappos.com (S.D.
Ohio
complaint filed May 12, 2008),
NameSafe v. LifeLock (M.D. Tenn.
complaint filed June 26, 2008);
Rosetta Stone v. Rocket Languages (C.D.
Cal.
complaint dated July 2, 2008). Die
bisherige Tendenz geht aber klar dahin,
dass der Affiliate selbständig tätig
wird und der Merchant für ihn nicht ohne
weiteres haftet. Also genau die
gegenteilige Position als in
Deutschland!