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16.8.2008 Haftung von Google für Suchergebnis mit Persönlichkeitsrechtsverletzung?
Im Rahmen einer sofortigen Beschwerde gegen einen abgelehnten Prozesskostenhilfeantrag, hatte sich das OLG Nürnberg mit den Voraussetzungen einer Haftung eines Suchmaschinenbetreibers (Google) für einen Suchtreffer zu beschäftigen, der zu einer Webseite mit angeblich rechtsverletzendem Inhalt führte (Beschluss vom 22.6.2008, Az. 3 W 1128/08).
In den letzten Jahren gab es immer wieder Urteile, die sich mit der Namensnennung von Mördern in archivierten Beiträgen beschäftigten (siehe dazu ausführlicher den Beitrag Internet-Archive und Persönlichkeitsrechte von Verbrechern). Die Rechtsprechung gibt bislang noch kein einheitliches Bild ab und ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, kann ohnehin nur im Rahmen einer konkreten Interessenabwägung festgestellt werden. Soweit ersichtlich erstmals, geriet nun auch Google ins Visier, weil bei Angabe des Namens eines Mörders, der vorzeitig aus der Haft entlassen worden war, auch ein sehr zynisches Bericht über den "Täterschutz" durch deutsche Gerichte und die zensurfreundliche Rechtsprechung als Suchergebnis erschien. Der Bevollmächtigte des Täters wandte sich an den Suchmaschinenbetreiber und verlangte die Löschung des Suchergebnisses. Im Rahmen der Korrespondenz ließ sich Google die gegen Internet-Archive ergangenen Urteile übersenden und prüfte diese, kam aber zu dem Schluss, dass diesen nicht zu entnehmen sei, dass jede Namensnennung unzulässig ist. Letztlich verwies des Suchmaschinenbetreiber an den für die Website Verantwortlichen.
Das OLG Nürnberg ließ im Ergebnis offen, ob in diesem Fall eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt. Jedenfalls hafte der Suchmaschinenbetreiber hierfür nicht als Störer. Vor Kenntniserlangung würde eine Haftung nicht bestehen. Doch auch nach dem Anschreiben habe der Suchmaschinenbetreiber keine Prüfpflichten verletzt. Es könne zwar erwartet werden, behaupteten Verletzungen nachzugehen, doch habe dies die Antragsgegnerin getan. Sie durfte aufgrund der von ihr vorgebrachten Argumente davon ausgehen, dass es an einer klaren Rechtsverletzung fehle.

 


   

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