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16.8.2008
Haftung von Google für Suchergebnis mit Persönlichkeitsrechtsverletzung? |
Im Rahmen einer sofortigen Beschwerde
gegen einen abgelehnten
Prozesskostenhilfeantrag, hatte sich das
OLG Nürnberg mit den Voraussetzungen
einer Haftung eines
Suchmaschinenbetreibers (Google) für
einen Suchtreffer zu beschäftigen, der
zu einer Webseite mit angeblich
rechtsverletzendem Inhalt führte ( Beschluss
vom 22.6.2008, Az. 3 W 1128/08).
In den letzten Jahren gab es immer
wieder Urteile, die sich mit der
Namensnennung von Mördern in
archivierten Beiträgen beschäftigten
(siehe dazu ausführlicher den Beitrag
Internet-Archive und
Persönlichkeitsrechte von Verbrechern).
Die Rechtsprechung gibt bislang noch
kein einheitliches Bild ab und ob eine
Persönlichkeitsrechtsverletzung
vorliegt, kann ohnehin nur im Rahmen
einer konkreten Interessenabwägung
festgestellt werden. Soweit ersichtlich
erstmals, geriet nun auch Google ins
Visier, weil bei Angabe des Namens eines
Mörders, der vorzeitig aus der Haft
entlassen worden war, auch ein sehr
zynisches Bericht über den "Täterschutz"
durch deutsche Gerichte und die
zensurfreundliche Rechtsprechung als
Suchergebnis erschien. Der
Bevollmächtigte des Täters wandte sich
an den Suchmaschinenbetreiber und
verlangte die Löschung des
Suchergebnisses. Im Rahmen der
Korrespondenz ließ sich Google die gegen
Internet-Archive ergangenen Urteile
übersenden und prüfte diese, kam aber zu
dem Schluss, dass diesen nicht zu
entnehmen sei, dass jede Namensnennung
unzulässig ist. Letztlich verwies des
Suchmaschinenbetreiber an den für die
Website Verantwortlichen.
Das OLG Nürnberg ließ im Ergebnis offen,
ob in diesem Fall eine
Persönlichkeitsrechtsverletzung
vorliegt. Jedenfalls hafte der
Suchmaschinenbetreiber hierfür nicht als
Störer. Vor Kenntniserlangung würde eine
Haftung nicht bestehen. Doch auch nach
dem Anschreiben habe der
Suchmaschinenbetreiber keine
Prüfpflichten verletzt. Es könne zwar
erwartet werden, behaupteten
Verletzungen nachzugehen, doch habe dies
die Antragsgegnerin getan. Sie durfte
aufgrund der von ihr vorgebrachten
Argumente davon ausgehen, dass es an
einer klaren Rechtsverletzung fehle.
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