Der BGH hat noch
einmal seine Auffassung bekräftigt, dass der
Abgemahnte die Kosten einer Beauftragung eines
Anwalts durch den Abmahnenden grundsätzlich auch
dann zu tragen hat, wenn dieser über eine
Rechtsabteilung verfügt. Wörtlich:
"Auch ein
Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung ist
nicht gehalten, dieser neben der rechtlichen
Überprüfung der eigenen geschäftlichen
Aktivitäten auch die Überprüfung der
Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber auf ihre
wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit zu
übertragen. In gleicher Weise steht es einem
Unternehmen, das seine Rechtsabteilung mit der
Überprüfung der Zulässigkeit der
Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber betraut
hat, grundsätzlich frei, die bei festgestellten
Wettbewerbsverstößen vor der Einleitung eines
gerichtlichen Verfahrens gemäß § 12 Abs. 1 Satz
1 UWG regelmäßig gebotenen Abmahnungen entweder
selbst oder durch beauftragte Rechtsanwälte
aussprechen zu lassen."
(BGH,
Urteil vom 8.5.2008, Az. I ZR 83/06)
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