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14.8.2008 Abmahnung - Beauftragung eines Anwalts trotz eigener Rechtsabteilung

Der BGH hat noch einmal seine Auffassung bekräftigt, dass der Abgemahnte die Kosten einer Beauftragung eines Anwalts durch den Abmahnenden grundsätzlich auch dann zu tragen hat, wenn dieser über eine Rechtsabteilung verfügt. Wörtlich:

"Auch ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung ist nicht gehalten, dieser neben der rechtlichen Überprüfung der eigenen geschäftlichen Aktivitäten auch die Überprüfung der Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber auf ihre wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit zu übertragen. In gleicher Weise steht es einem Unternehmen, das seine Rechtsabteilung mit der Überprüfung der Zulässigkeit der Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber betraut hat, grundsätzlich frei, die bei festgestellten Wettbewerbsverstößen vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG regelmäßig gebotenen Abmahnungen entweder selbst oder durch beauftragte Rechtsanwälte aussprechen zu lassen."

(BGH, Urteil vom 8.5.2008, Az. I ZR 83/06

Ausführlichere Informationen zu Abmahnungen und welche Reaktionsmöglichkeiten es gibt, finden Sie hier!


   

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