Das LG Düsseldorf hat mit Beschluss vom
18.3.2008, Az. 12 O 122/08 in einem einstweiligen
Verfügungsverfahren den Streitwert bei einem
fehlerhaften Impressum antragsgemäß mit 20.0000,--
festgelegt. Der Antragsgegner hatte einen
unvollständigen Vornamen und eine unzutreffende
Auslandsadresse angegeben.
Ich habe schon vor einiger Zeit darauf
hingewiesen, dass der EuGH demnächst über die Frage
befinden wird, ob eine Telfonnummer zwingend ins
Impressum einer Website gehört. In seinen
Schlussanträgen hat der Generalanwalt Damaso
Ruiz-Jarabo Colomer dies verneint. Seine
Stellungnahme finden Sie unter
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62007C0298:DE:HTML.