Die Authors Guild, die etwa 8.000 Autoren als Mitglieder
aufweist, hat zusammen mit einigen unabhängigen Autoren
am 20.9.2005 bei einem Bundesgericht in New York eine
Klage gegen Google wegen massiver
Urheberrechtsverletzungen bei der Google Buchsuche
eingereicht. Mittels einer einstweiligen Verfügung
sollen weitere Verstöße verhindert werden. Zudem wird
Schadensersatz begehrt. Es handelt sich hierbei um eine
sog. class action,der alle Urheber von Werken angehören sollen, die in der
Universitätsbibliothek von Michigan enthalten sind.
Kommentatoren des Verfahrens gehen davon aus, dass
Google ein schweres "Auswärtsspiel" vor sich hat. Dies
liegt daran, dass der Second Circuit die fair
use Schranke enger interpretiert als der Ninth
Circuit, der z.B. Bildersuchmaschinen grünes Licht
für die Erstellung von Thumbnails gegeben hat (Green
light for search engines to use thumbnail images?).
Den ideologischen Hintergrund fasst Professor Richard
Epstein wie folgt zusammen:
"The East Coast is the
home of authors and publishers. Content is king so that
its protection becomes a powerful institutional interest.
The West Coast is the home of the persons who distribute
content, like Google, not those who create it. Hence
there the natural bias is in favor of allowing the free
flow of information that any assertion of intellectual
property rights could disrupt."
(Duke Law and
Technology Review – iBlawg, “The Google Library Project:
When East Doesn’t Meet West,” http://www.law.duke.edu/journals/dltr/iblawg/?p=23
(Feb. 22, 2006).
Ein Beispiel für die urheberinhaberfreundliche Tendenz
des
Second Circuit ist die Auslegung des vierten
fair use Faktors. Bei diesem ist danach zu fragen,
welche
wirtschaftlichen Auswirkungen die Werkbenutzung hat. Während hier gemeinhin nur gegenwärtig
bestehende oder vernünftigerweise zu erwartende
Verwertungen einbezogen werden, hat der
Second Circuit
bereits mehrfach ausgesprochen, dass "
every potential
use by the author must be preserved." (Vgl.
z.B. Salinger v. Random House, Inc., 811 F.2d 90, 99 (2d
Cir. 1987); Castle Rock Entm’t v. Carol Publ’g Group,
150 F.2d 132 (2d Cir.1998)). Das kann dann auch ein
Markt sein, auf den tätig zu werden der Urheber
ausdrücklich ausgeschlossen hat!
Bislang gibt es
keinen Markt für Snippets aus Büchern und Google wird
vor Gericht damit argumentieren, dass ein solcher auch
nicht zu erwarten sei. Der Second Circuit könnte aber
dahin tendieren, dass gerade das Buchsucheprojekt von
Google zeigt, dass ein derartiger Markt entstehen könnte
und den Verlagen eine zwar unwahrscheinliche, aber doch
denkbare Verwertung ihrer Werke abgeschnitten wird.