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8.8.2008 Google Buchsuche - Die Klage der Authors Guild in New York
Die Authors Guild, die etwa 8.000 Autoren als Mitglieder aufweist, hat zusammen mit einigen unabhängigen Autoren am 20.9.2005 bei einem Bundesgericht in New York eine Klage gegen Google wegen massiver Urheberrechtsverletzungen bei der Google Buchsuche eingereicht. Mittels einer einstweiligen Verfügung sollen weitere Verstöße verhindert werden. Zudem wird Schadensersatz begehrt. Es handelt sich hierbei um eine sog. class action, der alle Urheber von Werken angehören sollen, die in der Universitätsbibliothek von Michigan enthalten sind.

Kommentatoren des Verfahrens gehen davon aus, dass Google ein schweres "Auswärtsspiel" vor sich hat. Dies liegt daran, dass der Second Circuit die fair use Schranke enger interpretiert als der Ninth Circuit, der z.B. Bildersuchmaschinen grünes Licht für die Erstellung von Thumbnails gegeben hat (Green light for search engines to use thumbnail images?). Den ideologischen Hintergrund fasst Professor Richard Epstein wie folgt zusammen:

"The East Coast is the home of authors and publishers. Content is king so that its protection becomes a powerful institutional interest. The West Coast is the home of the persons who distribute content, like Google, not those who create it. Hence there the natural bias is in favor of allowing the free flow of information that any assertion of intellectual property rights could disrupt."

(Duke Law and Technology Review – iBlawg, “The Google Library Project: When East Doesn’t Meet West,” http://www.law.duke.edu/journals/dltr/iblawg/?p=23 (Feb. 22, 2006).

 
Ein Beispiel für die urheberinhaberfreundliche Tendenz des Second Circuit ist die Auslegung des vierten fair use Faktors. Bei diesem ist danach zu fragen, welche wirtschaftlichen Auswirkungen die Werkbenutzung hat. Während hier gemeinhin nur gegenwärtig bestehende oder vernünftigerweise zu erwartende Verwertungen einbezogen werden, hat der Second Circuit bereits mehrfach ausgesprochen, dass "every potential use by the author must be preserved." (Vgl. z.B. Salinger v. Random House, Inc., 811 F.2d 90, 99 (2d Cir. 1987); Castle Rock Entm’t v. Carol Publ’g Group, 150 F.2d 132 (2d Cir.1998)). Das kann dann auch ein Markt sein, auf den tätig zu werden der Urheber ausdrücklich ausgeschlossen hat!

Bislang gibt es keinen Markt für Snippets aus Büchern und Google wird vor Gericht damit argumentieren, dass ein solcher auch nicht zu erwarten sei. Der Second Circuit könnte aber dahin tendieren, dass gerade das Buchsucheprojekt von Google zeigt, dass ein derartiger Markt entstehen könnte und den Verlagen eine zwar unwahrscheinliche, aber doch denkbare Verwertung ihrer Werke abgeschnitten wird.


   

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