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4.8.2008
Suchmaschinenoptimierung - Schutz als Computerprogramm nach § 69 a UrhG? |
Bernreuther beschäftigt sich in seinem Beitrag in der
WRP (2008, S. 1057 ff.) u.a. mit einem
urheberrechtlichen Schutz einer Suchmaschinenoptimierung
und greift dabei ein Urteil des OLG Rostock vom letzten
Jahr auf ( Volltext
/
Anmerkung). Seine Ergebnisse erscheinen mir etwas
gewagt zu sein. Zutreffend geht er davon aus, dass ein
Schutz von Sprachwerken meist nicht gegeben sein wird.
Besteht die Optimierung einer Webseite in dem Bemühen,
den PageRank durch möglichst viele Verlinkungen zu
steigern, fehlt es bereits an einem Text, der geschützt
sein könnte. Greift der Webmaster auf Methoden wie "Weiß
auf Weiß-Schrift" oder Metatags bzw. Titel der Webseite
zurück, wird der Text nur in wenigen Fällen eine
hinreichend hohe Gestaltungshöhe erreichen. Und wenn
doch, ist damit eigentlich nur gesagt, dass der Text
geschützt ist. Mit Suchmaschinenoptimierung und dessen
Schutz hat dies reichlich wenig zu tun.
Die Begründung von Bernreuther, warum
Optimierungsmaßnahmen oft als Computerprogramm (§ 69 a
UrhG) geschützt sein sollen, mag sich mir nicht wirklich
zu erschließen (das OLG Rostock hatte dies offen
gelassen).: " Weiße
Schrift auf weißem Hintergrund, Keyword-Advertising,
Verlinkungen zu Seiten mit hoher Rangstelle ... können
dazu führen, dass der Einsatz der Programme von
Suchmaschinenbetreiber zu einer signifikant höheren
Rangstelle der betreffenden Webseite führt, als dies
ohne die erwähnten konkreten Bedingungen der Fall wäre.
Die Ursache für die signifikante Rangstellenerhöhung ist
die Tatsache, dass zur Ermittlung der Rangstelle
eingesetzte Computerprogramm des Suchmaschinenbetreibers
weitere Befehle aufnimmt, welche im Datenbereich der
gesuchten Webseite enthalten sind." Fehlt jeglicher
Einfluss auf die Trefferliste, so soll kein (Teil-)Computerprogramm
mehr gegeben sein. Bernreuther hat hier wohl den Keyword
Metatag im Hinterkopf gehabt, ohne ihn direkt
anzusprechen.
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Diese Ansicht verkennt meiner Meinung nach die
Funktionsweise von Suchmaschinen. Nimmt man sie ernst,
wäre jedes Wort auf einer Webseite ein Computerprogramm.
Wenn ich statt "Dentist" "Zahnarzt" im Text meiner
Webseite schreibe, beeinflusse ich damit bereits die
Trefferliste für das Wort "Zahnarzt". Vorher war ich
unter diesem Begriff nicht zu finden, hinterher schon!
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Am Beginn der Ausführungen wird Keyword-Advertising
erwähnt. Dies hat mit einer Optimierung für die
Trefferliste rein gar nichts zu tun. Soll
Keyword-Advertising auch als Computerprogramm gelten?
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Auch dogmatisch steht die Ansicht im Widerspruch
dazu, dass nach h.M. HTML-Seiten nicht als
Computerprogramm geschützt sind.
Der Gesetzgeber hat auf eine Definition des Begriffs
„Computerprogramm“ bewusst verzichtet, um späteren
technischen Entwicklungen nicht vorzugreifen. Eine
Begriffsbestimmung kann sich jedoch an der
Definition in § 1 (i) der Mustervorschriften der
WIPO orientieren. Danach wird unter dem Begriff des
Computerprogramms „eine Folge von Befehlen, die nach
Aufnahme in einem maschinenlesbaren Träger fähig
sind zu bewirken, dass eine Maschine mit
informationsverarbeitenden Fähigkeiten eine
bestimmte Funktion oder Aufgabe oder ein bestimmtes
Ergebnis anzeigt, ausführt oder erzielt“,
verstanden. Der Schutz umfasst auch HTML-Dateien, da
die HTML-Programmierung es ermöglicht, unter
Verwendung eines Browsers die in ihr vorgegebene
Gestaltung auf dem Bildschirm sichtbar zu machen.
Entsprechend lässt sich argumentieren, dass die
HTML-Programmierung (insbesondere die Optimierung
von Metatags und Titel der Seite) die Trefferliste
beeinflusst.
§ 69 a III UrhG fordert in Anlehnung an § 2 II UrhG
aber als Schutzvoraussetzung ein individuelles Werk
in dem Sinne, dass es das Ergebnis eigener geistiger
Schöpfung des Urhebers ist. Erforderlich ist, dass
dem Programmierer ein hinreichender Spielraum zur
individuellen Gestaltung verbleibt. Lediglich
Banalprogrammen mit äußerst einfacher Strukturierung
oder Trivialität wird die Schutzfähigkeit versagt
bleiben, wenn sich ihre Programmierung in einer
technisch-mechanischen Aneinanderreihung von
vorbekanntem Material erschöpft. Gerade dies ist
allerdings bei einer reinen HTML-Programmierung der
Fall. Die HTML-Befehle ermöglichen im wesentlichen
nur die Anordnung von formatiertem Text und anderen
Elementen (Links, Grafik- und Videodateien usw.).
Sofern die Entscheidung für eine bestimmte Anordnung
der einzelnen Elemente getroffen ist, besteht für
die Umsetzung in HTML kein Spielraum mehr, der Platz
für Individualität lassen würde. Dies zeigt sich
schon darin, dass es nicht erforderlich ist, den
Quelltext einer Homepage mit zuvor erst
zeitaufwendig erlernten HTML-Kenntnissen zu
schreiben. Sog. Quelltexteditoren übernehmen diese
Arbeit.
Und um dies wieder auf die Suchmaschinenoptimierung
zu übertragen: Ist die Entscheidung gefallen, auf
welche Keywörter eine Seite optimiert werden soll,
bleibt für die Umsetzung in HTML nur ein geringer
Spielraum. Diese müssen in Metatags und im Titel
untergebracht werden und natürlich auch auf der
Webseite selbst erscheinen. In die technische
Umsetzung fließt keine Kreativität ein. Erforderlich
ist eine Kenntnis der Arbeitsweise der Suchmaschinen
und deren Ansatzpunkte für die Bestimmung des
Ranking einerseits, eine sinnvolle Keywordrecherche
andererseits.
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