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4.8.2008 Suchmaschinenoptimierung - Schutz als Computerprogramm nach § 69 a UrhG?
Bernreuther beschäftigt sich in seinem Beitrag in der WRP (2008, S. 1057 ff.) u.a. mit einem urheberrechtlichen Schutz einer Suchmaschinenoptimierung und greift dabei ein Urteil des OLG Rostock vom letzten Jahr auf (Volltext / Anmerkung). Seine Ergebnisse erscheinen mir etwas gewagt zu sein. Zutreffend geht er davon aus, dass ein Schutz von Sprachwerken meist nicht gegeben sein wird. Besteht die Optimierung einer Webseite in dem Bemühen, den PageRank durch möglichst viele Verlinkungen zu steigern, fehlt es bereits an einem Text, der geschützt sein könnte. Greift der Webmaster auf Methoden wie "Weiß auf Weiß-Schrift" oder Metatags bzw. Titel der Webseite zurück, wird der Text nur in wenigen Fällen eine hinreichend hohe Gestaltungshöhe erreichen. Und wenn doch, ist damit eigentlich nur gesagt, dass der Text geschützt ist. Mit Suchmaschinenoptimierung und dessen Schutz hat dies reichlich wenig zu tun.

 

Die Begründung von Bernreuther, warum Optimierungsmaßnahmen oft als Computerprogramm (§ 69 a UrhG) geschützt sein sollen, mag sich mir nicht wirklich zu erschließen (das OLG Rostock hatte dies offen gelassen).: "Weiße Schrift auf weißem Hintergrund, Keyword-Advertising, Verlinkungen zu Seiten mit hoher Rangstelle ... können dazu führen, dass der Einsatz der Programme von Suchmaschinenbetreiber zu einer signifikant höheren Rangstelle der betreffenden Webseite führt, als dies ohne die erwähnten konkreten Bedingungen der Fall wäre. Die Ursache für die signifikante Rangstellenerhöhung ist die Tatsache, dass zur Ermittlung der Rangstelle eingesetzte Computerprogramm des Suchmaschinenbetreibers weitere Befehle aufnimmt, welche im Datenbereich der gesuchten Webseite enthalten sind." Fehlt jeglicher Einfluss auf die Trefferliste, so soll kein (Teil-)Computerprogramm mehr gegeben sein. Bernreuther hat hier wohl den Keyword Metatag im Hinterkopf gehabt, ohne ihn direkt anzusprechen.

 

  • Diese Ansicht verkennt meiner Meinung nach die Funktionsweise von Suchmaschinen. Nimmt man sie ernst, wäre jedes Wort auf einer Webseite ein Computerprogramm. Wenn ich statt "Dentist" "Zahnarzt" im Text meiner Webseite schreibe, beeinflusse ich damit bereits die Trefferliste für das Wort "Zahnarzt". Vorher war ich unter diesem Begriff nicht zu finden, hinterher schon!
     
  • Am Beginn der Ausführungen wird Keyword-Advertising erwähnt. Dies hat mit einer Optimierung für die Trefferliste rein gar nichts zu tun. Soll Keyword-Advertising auch als Computerprogramm gelten?
     
  • Auch dogmatisch steht die Ansicht im Widerspruch dazu, dass nach h.M. HTML-Seiten nicht als Computerprogramm geschützt sind.
    Der Gesetzgeber hat auf eine Definition des Begriffs „Computerprogramm“ bewusst verzichtet, um späteren technischen Entwicklungen nicht vorzugreifen. Eine Begriffsbestimmung kann sich jedoch an der Definition in § 1 (i) der Mustervorschriften der WIPO orientieren. Danach wird unter dem Begriff des Computerprogramms „eine Folge von Befehlen, die nach Aufnahme in einem maschinenlesbaren Träger fähig sind zu bewirken, dass eine Maschine mit informationsverarbeitenden Fähigkeiten eine bestimmte Funktion oder Aufgabe oder ein bestimmtes Ergebnis anzeigt, ausführt oder erzielt“, verstanden. Der Schutz umfasst auch HTML-Dateien, da die HTML-Programmierung es ermöglicht, unter Verwendung eines Browsers die in ihr vorgegebene Gestaltung auf dem Bildschirm sichtbar zu machen. Entsprechend lässt sich argumentieren, dass die HTML-Programmierung (insbesondere die Optimierung von Metatags und Titel der Seite) die Trefferliste beeinflusst.
    § 69 a III UrhG fordert in Anlehnung an § 2 II UrhG aber als Schutzvoraussetzung ein individuelles Werk in dem Sinne, dass es das Ergebnis eigener geistiger Schöpfung des Urhebers ist. Erforderlich ist, dass dem Programmierer ein hinreichender Spielraum zur individuellen Gestaltung verbleibt. Lediglich Banalprogrammen mit äußerst einfacher Strukturierung oder Trivialität wird die Schutzfähigkeit versagt bleiben, wenn sich ihre Programmierung in einer technisch-mechanischen Aneinanderreihung von vorbekanntem Material erschöpft. Gerade dies ist allerdings bei einer reinen HTML-Programmierung der Fall. Die HTML-Befehle ermöglichen im wesentlichen nur die Anordnung von formatiertem Text und anderen Elementen (Links, Grafik- und Videodateien usw.). Sofern die Entscheidung für eine bestimmte Anordnung der einzelnen Elemente getroffen ist, besteht für die Umsetzung in HTML kein Spielraum mehr, der Platz für Individualität lassen würde. Dies zeigt sich schon darin, dass es nicht erforderlich ist, den Quelltext einer Homepage mit zuvor erst zeitaufwendig erlernten HTML-Kenntnissen zu schreiben. Sog. Quelltexteditoren übernehmen diese Arbeit.
    Und um dies wieder auf die Suchmaschinenoptimierung zu übertragen: Ist die Entscheidung gefallen, auf welche Keywörter eine Seite optimiert werden soll, bleibt für die Umsetzung in HTML nur ein geringer Spielraum. Diese müssen in Metatags und im Titel untergebracht werden und natürlich auch auf der Webseite selbst erscheinen. In die technische Umsetzung fließt keine Kreativität ein. Erforderlich ist eine Kenntnis der Arbeitsweise der Suchmaschinen und deren Ansatzpunkte für die Bestimmung des Ranking einerseits, eine sinnvolle Keywordrecherche andererseits.
  


   

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