Links & Law - Internetrecht und Suchmaschinenoptimierung für Juristen & Webmaster

Internetrecht für Juristen und Webmaster Suchmaschinen & Such-maschinenoptimierung Blog zu Internetrecht und Suchmaschinenoptimierung Links & Law SEO-Angebote Urteile zum Internetrecht Literatur zu SEO und Internetrecht  Lebenslauf / Impressum 
28.7.2008 Tiffany v. eBay - Contributory Trademark Infringement (Teil 3)

Mittelbare Markenrechtsverletzung durch eBay

Kann eBay für markenrechtsverletzende Angebote Dritter in den USA in die Haftung genommen werden? 

Im Jahre 1982 hat der US Supreme Court im Fall Inwood Laboratories, Inc. v. Ives Laboratories., Inc. (456 U.S. 844, 856-59 (1982)) klargestellt, dass neben dem unmittelbaren Rechteverletzer auch weitere Personen unter bestimmten Voraussetzungen für eine Markenrechtsverletzung haftbar gemacht werden können. Dies komme zum einen dann in Betracht, wenn der Hersteller oder Vertreiber einer Ware einen Dritten zu der Markenrechtsverletzung anstiftet (induces another to infringe a trademark)) oder wenn er diesen weiterhin mit der Ware beliefert und weiß oder wissen müsste, dass dieser damit eine Markenrechtsverletzung begeht (continues to supply its product to one whom it knows or has reason to know is engaging in trademark infringement). Auf die zweite Alternative hat Tiffany seine Klage gegen eBay gestützt.
 
Das Gericht stellte zwei Punkte in den Mittelpunkt seiner Betrachtung. Zum einen die Auslegung des Wissenselements und das Merkmal "product":
 
  • Die Haftung für eine contributory trademark infringement setzt voraus, dass der Dritte dem Rechteverletzer ein "product" überlässt. Nun ist die Auktionsplattform in diesem Sinne sicher keine Sache, doch wird dieses Merkmal weit verstanden. In Hard Rock Cafe Licensing Corp. v. Concession Services, Inc. (955 F.2d 1143, 1152 (7th Cir. 1992)) und Fonosovia v. Cherry Auction, Inc. (76 F.3d 259, 265 (9th Cir. 1996)) wurde der Betreiber eines Flohmarktes für den Verkauf gefälschter Markenprodukte durch einzelne Händler für haftbar gehalten. Letztlich kann auch jede "Dienstleistung", die den Rechteverletzer unterstützt, genügend sein (siehe aus der Rechtsprechung dazu ferner Int’l B.V. v. Ben-Menachem, No. 06 Civ. 3917 (RWS), 2007 U.S. Dist. LEXIS 95366, at *32 (S.D.N.Y. Jan. 3, 2008); Polo Ralph Lauren Corp. v. Chinatown Gift Shop, 855 F. Supp. 648, 650 (S.D.N.Y. 1994); Mini Maid Services Co. v. Maid Brigade Systems, Inc., 967 F.2d 1516 (11th Cir. 1992)). Allerdings nur unter einer Einschränkung. Der Dritte muss eine direkte Kontrolle über die Rechtsverletzung ausüben (siehe dazu Lockheed Martin Corporation v. Network Solutions, Inc.,194 F.3d 980, 984 (9th Cir. 1999); Perfect 10, Inc. v. Visa Int’l Serv. Ass’n, 494 F.3d 788, 807 (9th
    Cir. 2007)). Um diese zu verneinen genügt es nicht, dass eBay die verkauften Waren nicht wie ein Veranstalter eines Flohmarktes kontrollieren kann. Das Gericht stellte einerseits darauf ab, dass eBay den Verkauf von Tiffany-Produkten auf seiner Website forcierte (z.B. durch AdWords-Werbung), und von diesen profitierte (im Rahmen der Auktionsgebühren) , andererseits hinreichend großen Einfluss auf die eingestellten Verkaufsangebote ausübt und dabei auch den Ausschluss bestimmter Produktkategorien durchsetzt. 
     
  • Tiffany wollte das Wissenselement so verstanden wissen, dass auch Dritter für Rechtsverstöße verantwortlich gemacht werden können, die vernünftigerweise zu erwarten sind ("infringing conduct can be reasonably anticipated"). Der District Court erteilte dem in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung eine Absage (GMC v. Keystone Auto. Indus., No. 02- 74587, 2005 U.S. Dist. LEXIS 23168, at *35
    n.21 (E.D. Mich. May 10, 2005); P&G v. Haugen, 158 F. Supp. 2d 1286, 1294 (D. Utah 2001); Medic Alert Found. United States, Inc. v. Corel Corp., 43 F. Supp. 2d 933, 940 (N.D. Ill. 1999); Lockheed Martin Corp. v. Network Solutions, 175
    F.R.D. 640, 646 (C.D. Cal. 1997); David Berg & Co. v. Gatto Int’l Trading Co., 9 U.S.P.Q.2d (BNA) 1070, at *11 (N.D. Ill. 1988); a.A. Ciba-Geigy Corp. v. Bolar Pharm. Co., 547 F. Supp. 1095, 1116 (D.N.J. 1982); aff’d, 719 F.2d 56 (3d Cir. 1983)). Eine solche Erweiterung sei vom Inwood-Urteil des Supreme Courts nicht mehr gedeckt.

    Ebenfalls konnte Tiffany das Gericht nicht davon überzeugen, als to one whom it knows or has reason to know ein allgemeines Bewusstsein genügen zu lassen, dass es auf der Plattform zu Rechtsverletzungen kommt. Schon das Wörtchen "one" lasse erkennen, dass auf eine konkrete Rechtsverletzung einer bestimmten Person abzustellen sei. Auch bestehe nach Inwood keine Pflicht zum Handeln, wenn es nur möglicherweise zu einer Rechtsverletzung kommen könnte (should not be used to require defendants to refuse to provide a product or service to those who
    merely might infringe the trademark
    . Inwood, 456 U.S. at 861). Da eine nicht unerhebliche Zahl der angebotenen Tiffany-Produkte keine Fälschungen seien, sah das Gericht das Merkmal als nicht erfüllt an.

    Schließlich folgte der District Court auch nicht der Argumentation von Tiffany, dass die Zahl der Rechtsverletzungen eBay zu weiteren Maßnahmen hätten veranlassen müssen. eBay habe sich blind gegenüber den Verstößen gezeigt ("willfully blind to evidence of infringement") und deshalb wäre "reason to know" gegeben. Das Gericht unterstrich, dass es auch bei einem allgemeinen Bewusstsein von Rechtsverletzungen auf der Plattform keine gesetzliche Pflicht gebe, solche zu verhindern. Eine solche Pflicht könne auch nicht durch die Hintertür der von Tiffany gewollten Auslegung zugelassen werden. Zudem habe eBay über die Jahre seine Maßnahmen gegen die Angebote gefälschter Markenartikel kontinuierlich weiter entwickelt.
     
  • Wenn  eBay von einem rechteverletzenden Angebot benachrichtigt wurde, entfernte das Unternehmen dieses. Damit ist es seinen Pflichten aus Inwood nachgekommen. Bei Kenntnis besteht nur eine Haftung, wenn die Plattform weiter bereitgestellt wird ("continues to supply") 
 
 Fazit: Nach US-amerikanischem Recht ist eBay nicht verpflichtet, von sich aus proaktive Maßnahmen gegen Produktpiraterie zu ergreifen. Es liegt am Markeninhaber Rechtsverstöße auf der Auktionsplattform zu melden. Dann ist eBay verpflichtet, die Angebote zu löschen. Ansonsten rutscht das Unternehmen in eine Haftung für eine contributory trademark infringement


   

Google
 
Web www.linksandlaw.de

 

 

 

n

 

News

Die aktuellen News finden Sie auf dieser Seite.

Ältere News wandern ins Archiv (2005, 2006, 2007, 2008,  2009, 2010, 2011 und 2012)

 

 
 

Internetrecht-Startseite | Kontakt | Anwälte Internetrecht | Internetrecht-Suchmaschine

Copyright © 2002-2009 Dr. Stephan Ott