Ich hatte es vor ein paar Tagen schon einmal
kurz angerissen: Das Unabhängige Landeszentrum
für Datenschutz Schleswig Holstein (ULD) hat
sich das Programm Google Analytics, das laut
einem Bericht von Futurezone in über 80 % aller
gut besuchten Webseiten in Österreich und
Deutschland eingebaut sein soll, und seine
Verwender unter die Lupe genommen. Für
problematisch hält es das USD, dass Daten über
Websitebesucher (u.a. die IP-Adresse) an
Google-Server in den USA übermittelt werden.
Google analysiert die Daten und übermittelt
Auswertungsergebnisse an den Webseitenbetreiber.
Google selbst kennt alle Analytics-basierten
Webseiten und könnte damit detaillierte
Nutzerprofile erstellen.
Das ULD sieht in der Erhebung der Nutzerdaten
eine Verarbeitung zum Zwecke der Werbung und
Marktforschung. Diese ist nach § 15 III TMG nur
zulässig, soweit ein Nutzer dem nicht
widerspricht, nachdem er auf sein
Widerspruchsrecht im Rahmen einer Unterrichtung
über die Datenverarbeitung (§ 13 I TMG)
hingewiesen worden ist. Für eine
Datenübermittlung im Ausland sieht es überhaupt
keine Rechtsgrundlage.
Vom ULD wurden sowohl zahlreiche Webmaster in
Schleswig-Holstein als auch Google
angeschrieben. Das ULD möchte insbesondere
wissen, ob Google die Daten aus Analytics mit
denen anderer abgleicht bzw. wozu die Daten
verwendet und wann sie gelöscht werden.
Ohne dies ausdrücklich anzusprechen, geht das
ULD davon aus, dass die IP-Adresse ein
personenbezogenes Datum ist. Diese Frage ist
durchaus umstritten und entscheidend dafür, ob
die Datenschutzgesetze überhaupt Anwendung
finden. Google hat sich bislang immer
dahingehend geäußert, dass der Begriff des
personenbezogenen Datums relativ sei und
abhängig davon, ob der konkret Erhebende in der
Lage sei, der IP-Adresse eine Person zuzuordnen.
Mehr Informationen finden Sie auf der
Website des ULD!