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25.7.2008 ULD: Google Analytics - Verstoß gegen das TMG?
Ich hatte es vor ein paar Tagen schon einmal kurz angerissen: Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig Holstein (ULD) hat sich das Programm Google Analytics, das laut einem Bericht von Futurezone in über 80 % aller gut besuchten Webseiten in Österreich und Deutschland eingebaut sein soll, und seine Verwender unter die Lupe genommen. Für problematisch hält es das USD, dass Daten über Websitebesucher (u.a. die IP-Adresse) an Google-Server in den USA übermittelt werden. Google analysiert die Daten und übermittelt Auswertungsergebnisse an den Webseitenbetreiber. Google selbst kennt alle Analytics-basierten Webseiten und könnte damit detaillierte Nutzerprofile erstellen. 
Das ULD sieht in der Erhebung der Nutzerdaten eine Verarbeitung zum Zwecke der Werbung und Marktforschung. Diese ist nach § 15 III TMG nur zulässig, soweit ein Nutzer dem nicht widerspricht, nachdem er auf sein Widerspruchsrecht im Rahmen einer Unterrichtung über die Datenverarbeitung (§ 13 I TMG) hingewiesen worden ist. Für eine Datenübermittlung im Ausland sieht es überhaupt keine Rechtsgrundlage.
Vom ULD wurden sowohl zahlreiche Webmaster in Schleswig-Holstein als auch Google angeschrieben. Das ULD möchte insbesondere wissen, ob Google die Daten aus Analytics mit denen anderer abgleicht bzw. wozu die Daten verwendet und wann sie gelöscht werden.
Ohne dies ausdrücklich anzusprechen, geht das ULD davon aus, dass die IP-Adresse ein personenbezogenes Datum ist. Diese Frage ist durchaus umstritten und entscheidend dafür, ob die Datenschutzgesetze überhaupt Anwendung finden. Google hat sich bislang immer dahingehend geäußert, dass der Begriff des personenbezogenen Datums relativ sei und abhängig davon, ob der konkret Erhebende in der Lage sei, der IP-Adresse eine Person zuzuordnen.
Mehr Informationen finden Sie auf der Website des ULD!


   

Google
 
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