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24.7.2008 Urteil des OLG Stuttgart zu Preissuchmaschinen
Letztes Jahr hat das OLG Hamburg (siehe die News vom 19.8.2007) die Ansicht vertreten, dass es eine unerhebliche, nicht abmahnfähige Rechtsverletzung darstellt, wenn der angezeigte Verkaufspreis in einer Preissuchmaschine nur für wenige Stunden von dem späteren, tatsächlichen Preis im verlinkten Online-Shop abweicht. Das OLG Stuttgart (Urteil vom 17.1.2008, Az. 2 U 12/07) teilt diese Einschätzung nicht und hat in seiner Entscheidung einige weitere interessante Ausführungen zu Preissuchmaschinen gemacht:
  • Der Preis, der der Suchmaschine gemeldet wurde, enthielt noch nicht die Liefer-und Versandkosten. Das Gericht sah hier einen Verstoß gegen § 1 II PAngV. Wer wirbt, müsse zwar keine Preise angeben. Wer aber unter Angabe von Preisen wirbt, muss grundsätzlich vollständige Angaben machen. Wenn Liefer- und Versandkosten erstmals in der über einen Link erreichbaren Internetseite genannt werden, genügt dies nicht den Anforderungen des § 1 VI PAngV. Diese Konstellation ist nicht damit vergleichbar, dass die Rechtsprechung einen sog. Sternchenhinweis genügen lässt und es ausreichend sein kann, Preisbestandteile über einen Link aufrufbar zu halten. Denn die PAngV bezweckt eine Vergleichbarkeit der Preise. Diese ist nicht mehr gegeben, wenn in der Preissuchmaschine einzelne Anbieter nicht alle Preisbestandteile nennen. Wählt der Nutzer einen bestimmten Anbieter aus, gelangt er erst einmal auf dessen Webseite und es erfolgt bereit eine wichtige Weichenstellung.
  • Das Gericht bejahte zudem eine relevante Irreführung i.S. von § 5 UWG: "Durch die Angabe eines Verkaufspreises ohne Versandkosten entstand bei einem nicht unerheblichen Teil der dem neuen Verbraucherleitbild entsprechenden Verbraucher der sachlich falsche Eindruck, die beworbene Kamera könne zu dem angegebenen Preis ohne weitere Kosten erworben werden, weil es beim Kauf von Waren des hier in Rede stehenden Preissegmentes nicht unüblich ist, dass die Lieferung frei Haus erfolgt."
  • Schließlich nahm das OLG Stuttgart auch eine Irreführung dadurch an, dass der gemeldete Preis nachträglich geändert wurde, so dass bis zur Aktualisierung der Suchmaschine am nächsten Tag ein falscher Preis angegeben war. Der Beklagte habe dadurch mit einem falschen Preis geworben und falsche Vorstellungen hervorgerufen. Das Gericht sah keine Gründe, die es rechtfertigten, den Preis innerhalb eines Tages mehrfach um kleiner Beträge ändern zu müssen:
    "Zum einen erwartet ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher, dass im Zeitalter von „Realtime-Kursen“ Suchmaschinen auch „Realtime-Preise“ angeben. Zum anderen rechnen viele Verbraucher nicht damit, dass es während eines Tages - im laufenden Geschäftsbetrieb - Preiserhöhungen gebe, und sie erwarten infolgedessen, dass beabsichtigte Erhöhungen dem Suchmaschinenbetreiber rechtzeitig mitgeteilt werden, um im richtigen Moment in die Rangfolge aufgenommen werden zu können. Gerade eine Preissuchmaschine im Internet gewinnt das Interesse der Verbraucher nur daraus, dass sie die genannten Preise als aktuell ansehen."


   

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