 |
 |
|
24.7.2008
Urteil des OLG Stuttgart zu Preissuchmaschinen |
Letztes Jahr hat das OLG
Hamburg (siehe
die News vom 19.8.2007) die Ansicht vertreten, dass es eine unerhebliche,
nicht abmahnfähige Rechtsverletzung darstellt, wenn der
angezeigte Verkaufspreis in einer Preissuchmaschine
nur für wenige Stunden von dem späteren,
tatsächlichen Preis im verlinkten Online-Shop
abweicht. Das OLG Stuttgart (Urteil
vom 17.1.2008, Az. 2 U 12/07) teilt diese
Einschätzung nicht und hat in seiner Entscheidung einige
weitere interessante Ausführungen zu Preissuchmaschinen
gemacht:
- Der Preis, der der
Suchmaschine gemeldet wurde, enthielt noch nicht die
Liefer-und Versandkosten. Das Gericht sah hier einen
Verstoß gegen § 1 II PAngV. Wer wirbt, müsse zwar
keine Preise angeben. Wer aber unter Angabe von
Preisen wirbt, muss grundsätzlich vollständige
Angaben machen. Wenn Liefer- und Versandkosten
erstmals in der über einen Link erreichbaren
Internetseite genannt werden, genügt dies nicht den
Anforderungen des § 1 VI PAngV. Diese Konstellation
ist nicht damit vergleichbar, dass die
Rechtsprechung einen sog. Sternchenhinweis genügen
lässt und es ausreichend sein kann,
Preisbestandteile über einen Link aufrufbar zu
halten. Denn die PAngV bezweckt eine
Vergleichbarkeit der Preise. Diese ist nicht mehr
gegeben, wenn in der Preissuchmaschine einzelne
Anbieter nicht alle Preisbestandteile nennen. Wählt
der Nutzer einen bestimmten Anbieter aus, gelangt er
erst einmal auf dessen Webseite und es erfolgt
bereit eine wichtige Weichenstellung.
- Das Gericht bejahte zudem
eine relevante Irreführung i.S. von § 5 UWG:
"Durch die Angabe eines Verkaufspreises ohne
Versandkosten entstand bei einem nicht unerheblichen
Teil der dem neuen Verbraucherleitbild
entsprechenden Verbraucher der sachlich falsche
Eindruck, die beworbene Kamera könne zu dem
angegebenen Preis ohne weitere Kosten erworben
werden, weil es beim Kauf von Waren des hier in Rede
stehenden Preissegmentes nicht unüblich ist, dass
die Lieferung frei Haus erfolgt."
- Schließlich nahm das OLG Stuttgart auch eine
Irreführung dadurch an, dass der gemeldete Preis
nachträglich geändert wurde, so dass bis zur
Aktualisierung der Suchmaschine am nächsten Tag ein
falscher Preis angegeben war. Der Beklagte habe
dadurch mit einem falschen Preis geworben und
falsche Vorstellungen hervorgerufen. Das Gericht sah
keine Gründe, die es rechtfertigten, den Preis
innerhalb eines Tages mehrfach um kleiner Beträge
ändern zu müssen:
"Zum einen erwartet ein nicht unerheblicher Teil
der Verbraucher, dass im Zeitalter von „Realtime-Kursen“
Suchmaschinen auch „Realtime-Preise“ angeben. Zum
anderen rechnen viele Verbraucher nicht damit, dass
es während eines Tages - im laufenden
Geschäftsbetrieb - Preiserhöhungen gebe, und sie
erwarten infolgedessen, dass beabsichtigte
Erhöhungen dem Suchmaschinenbetreiber rechtzeitig
mitgeteilt werden, um im richtigen Moment in die
Rangfolge aufgenommen werden zu können. Gerade eine
Preissuchmaschine im Internet gewinnt das Interesse
der Verbraucher nur daraus, dass sie die genannten
Preise als aktuell ansehen."
|
|
|
|
n
|
 |
|