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23.7.2008 Störerhaftung in Foren - Urteil des AG München im Fall Niggemeier
Wer meinen "Haftungsguide für Forenbetreiber" ausführlich studiert hat, wird wissen, dass das LG Hamburg aufgrund der Annahme ausufernder Prüfpflichten für Forenbetreiber zu trauriger Berühmtheit gelangt ist. Rechtlich lassen sich die Ausführungen ohnehin nicht halten und stehen sie im krassen Widerspruch sowohl zu anderen Urteilen. Auch das AG München hat in einem jüngeren Urteil dem LG Hamburg klar widersprochen (Az. 142 C 6791/08(2)). Eine Vorabprüfung neuer Kommentare sei nur in "extremen Einzelfällen" anzunehmen.

"Das Gericht teilt die Auffassung der Kläger, dass eine Prüfungspflicht auch im vorliegenden Fall zumindest hinsichtlich der den streitgegenständlichen Artikel betreffenden Kommentare bestand. Der streitgegenständliche Artikel ist bewusst provokant, gefühlsbetont und polemisierend formuliert. Aufgrund der bereits vorangegangenen gerichtlichen Auseinandersetzungen mit ähnlichem Thema war dem Kläger bekannt, dass Artikel in diesem Bereich geeignet sind, eine hitzige Diskussion auszulösen, in der auch Kommentare zu erwarten sind, die das noch zulässige Maß überschreiten. Den Beklagten traf daher die Pflicht, die Kommentare des konkreten Artikels laufend zu überwachen ...

Nach Auffassung des Gerichts bedeutet dies jedoch nicht eine generelle Vorabprüfungspflicht.
Auch bei der Beurteilung der Weite der Prüfungspflicht sind die Grundrechte der Meinungsfreiheit der Nutzer, deren Äußerungen dem Forenbetreiber zugerechnet werden sollen, und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der von den Äußerungen Betroffenen miteinander abzuwägen, da die Frage, ob ein Kommentar erst nach einer Vorab-Zensur veröffentlicht werden darf, auch die geschützte Meinungsfreiheit betrifft. Hierbei ist zu bedenken, dass zwangsläufig auch zulässige Meinungsäußerungen erfasst würden. ...

Auch die Kommentarfunktion des Beklagten zu seinen Artikeln, mit denen er ja Diskussionen anstoßen will, lebt von ständigem Austausch der Nutzer. Oft werden auf den größeren Internetportalen zu neuen, brisanten Themen zahlreiche Kommentare und Antworten auf diese Kommentare in wenigen Stunden geschrieben. Durch eine notwendige Vorabprüfung würde der vom Verfassungsgeber gewünschte, wohl zum Großteil nicht rechtsverletzende Meinungsaustausch „abgewürgt” ...

Zu berücksichtigen ist auch, dass sich die Vorabprüfungspflichten, die für einen einzelnen Thread noch zumutbar erscheinen mögen, im Laufe der Zeit kumulieren werden. Es ist kaum vermeidbar, dass es bei einem Internetforum/-blog mit zahlreichen Beiträgen, wie dem vorliegenden, das auch brisante Themen aufgreift, innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu einer Vielzahl von Vorabprüfungspflichten kommen wird, die das Internetforum/-blog nicht nur wirtschaftlich in Frage stellen, sondern die Fortführung in dieser Form unzumutbar machen. Zumindest bei den großen Internetforen würde die Initiierung einer generellen Vorabprüfungspflicht durch das Bekanntwerden einer (jeweils) ersten Rechtsverletzung auf längere Sicht zu der vom BGH abgelehnten, weitgehend generellen Vorabprüfungspflicht führen.

Der in dem vorgelegten Urteil des LG Hamburg vom 30.11.2007 insoweit geäußerten Auffassung, es entlaste den Forenbetreiber nicht, wenn er sein Forum so anwachsen lasse, dass eine Vorabprüfung nicht möglich sei, kann nicht gefolgt werden. Es mag zwar sein, dass sich jemand seiner Prüfungspflicht nicht dadurch entziehen kann, indem er die zumutbaren Vorkehrungen oder Einrichtungen einfach nicht schafft. Fordert man aber, dass der Forenbetreiber sein Geschäft so einschränken muss, dass die strengstmögliche Überwachung, nämlich die Vorab-Zensur, zumutbar wird, so gibt man das Kriterium der Zumutbarkeit letztlich auf. Die Zumutbarkeit der Prüfungspflichten richtet sich dann nicht nach dem „Geschäftsmodell”, sondern das „Geschäftsmodell” hat sich dann nach den Prüfungspflichten zu richten. Der BGH hat aber in den genannten Entscheidungen ausdrücklich darauf verwiesen, dass Überwachungsmaßnahmen, welche das Geschäftsmodell in Frage stellen, nicht gefordert werden können.

Unter Zugrundelegung der Ausführungen des Beklagten ist er seinen Überwachungspflichten somit ausreichend nachgekommen. Er führt aus, dass er die Beiträge mehrmals am Tag prüfe und ggfls. unmittelbar lösche. Nutzer, die aufgefallen seien, würden durch eine IP-Filterung ausgeschlossen. Im konkreten Fall habe er, obwohl im streitgegenständlichen Thread bereits über 3 ½ Monate kein Kommentar mehr eingestellt worden sei, sogar über sein Handy die Kommentare noch geprüft und eine unmittelbare Löschung veranlasst, so dass der Beitrag weniger als 90 Minuten Online gewesen sei."


   

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