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29.6.2008 Entwicklungsbeeinträchtigung - Kasuistik der FSM zu § 5 JMStV
Auf meiner Special-Webseite zum Jugendschutz im Internet finden Sie u.a. Informationen über die Inhalte, die aus Jugendschutzgesichtspunkten nicht oder nur eingeschränkt verbreitet werden dürfen. Der JMStV unterscheidet zwischen drei Kategorien: Absolut unzulässige Angebote, die überhaupt nicht über das Internet verbreitet werden dürfen (§ 4 Abs. 1 JMStV), Angebote, die zwar grundsätzlich unzulässig sind, jedoch Erwachsenen im Rahmen einer geschlossenen Benutzergruppe angeboten werden dürfen (§ 4 Abs. 2 JMStV), und entwicklungsbeeinträchtigende Angebote (§ 5 Abs. 1 JMStV). Bei diesen muss der Anbieter dafür Sorge tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen können, ohne dass es allerdings eines lückenlosen Schutzes bedarf.
Herausgreifen möchte ich heute den Punkt der entwicklungsbeeinträchtigenden Angebote und diesen Begriff anhand der dazu ergangenen Entscheidungen der FSM mit etwas mehr Leben erfüllen.
 
Der FSM Entscheidung 06267 ist eine etwas genauere Beschreibung von entwicklungsbeeinträchtigenden Angebote zu entnehmen:
"... Als entwicklungsbeeinträchtigend gelten dabei u.a. auch Angebote und Angebotseigenschaften, die auf Heranwachsende eine sozial-ethisch desorientierende Wirkung haben können. Eine solche Wirkung ist anzunehmen, wenn das Angebot geeignet ist, den an den gesellschaftlichen Normen und Wertvorstellungen ausgerichteten Prozess der persönlichen Orientierung des Heranwachsenden oder die Art und Weise, wie der Heranwachsende seine Mitmenschen wahrnimmt, negativ zu beeinflussen.
Eine negative Beeinflussung des Orientierungsprozesses des Minderjährigen sowie der Art und Weise seiner Wahrnehmung anderer Menschen liegt insbesondere dann vor, wenn dem Minderjährigen solche Wertvorstellungen als nachahmenswert oder zumindest akzeptabel dargestellt werden, die verfassungsrechtlichen Grundwerten zuwiderlaufen oder gar strafrechtlich verbotene Verhaltensweisen idealisieren. Hierbei ist zu berücksichtigen, inwieweit diese Angebote Auswirkungen auf Handlungen, Einstellungen und Erlebnisweisen der Kinder und Jugendlichen haben können. ...
"
 
Als entwicklungsbeeinträchtigend wurden von der FSM angesehen:
 
  • Beschreibung von Handlungen, die gegen das Tierschutzgesetz verstoßen, u.a. Schilderungen, die das Quälen und Töten von Hunden betreffen (Entscheidung 06267)
  • unkritische und positiv bewerbende Darstellung rechtsextremen Gedankengutes (Entscheidung 02202)
  • Zurverfügungstellung einer Plattform für Prostituierte zum Zwecke der Selbstdarstellung (Entscheidung 02205)
  • Kontaktportal für Homosexuelle, das eine deutliche sexuelle Ausrichtung hatte und eine Option für Erwachsene aufwies, mit Minderjährigen Kontakt aufnehmen zu können (Entscheidung 06251)
  • Bilder in hoher Auflösung von misshandelten oder getöteten Kindern; begründet wurde dies mit der Schockwirkung und der Eignung, bei Kindern sog. Flashbulb-Memories auszulösen (Entscheidung 02424)
  • Bilder von im Irak getöteten Amerikanern mit verkohlten und verrenkten Gliedmaßen (Entscheidung 01061;die Darstellung war aber aufgrund des Berichterstattungsprivileg des § 5 Abs. 6 JMStV zulässig)
  • Bild eines jugendlichen Opfers mit zerfetzter Schädeldecke im Irak (Entscheidung 366-2003; die Darstellung war aber aufgrund des Berichterstattungsprivileg des § 5 Abs. 6 JMStV zulässig)
  • "abscheuerregende" Fotos von toten Ungeborenen auf der Seite eines überzeugten Abtreibungsgegners (Entscheidung 763-2003)
 
In den Entscheidungen berücksichtigt die FSM auch, ob ein Angebot aufgrund von Layout, Textlastigkeit und Textformulierungen Kinder besonders anspricht.
 
Abgelehnt wurde eine Entwicklungsbeeinträchtigung bei einem Spot gegen Robbenjagd, bei dem gezeigt wurde, wie Jäger Robbenbabys töten; die Darstellung sei zwar schockierend, nicht zuletzt wegen der weit entfernten Kamera aber in seiner Wirkung nicht nachhaltig; zudem greife das Berichterstattungsprivileg des § 5 Abs. 6 JMStV (Entscheidung 03615).
 
Auch Kontaktbörsen sind nicht per se jugendgefährdend oder entwicklungsbeeinträchtigend (Entscheidung 01657). Ein Profil oder eine Bemerkung in einem Profil kann jedoch im konkreten Fall jugendschutzrelevant sein.  
 
Die genannten Entscheidungen finden Sie im Volltext auf der Seite der FSM.
 


   

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