Auf meiner Special-Webseite zum
Jugendschutz im Internet finden Sie u.a.
Informationen über die Inhalte, die aus
Jugendschutzgesichtspunkten nicht oder nur
eingeschränkt verbreitet werden d
ürfen.
Der JMStV unterscheidet zwischen drei Kategorien:
Absolut unzulässige Angebote, die überhaupt nicht
über das Internet verbreitet werden dürfen (§ 4 Abs.
1 JMStV), Angebote, die zwar grundsätzlich
unzulässig sind, jedoch Erwachsenen im Rahmen einer
geschlossenen Benutzergruppe angeboten werden dürfen
(§ 4 Abs. 2 JMStV), und
entwicklungsbeeinträchtigende Angebote (§ 5 Abs. 1
JMStV). Bei diesen muss der Anbieter dafür Sorge
tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen
Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen
können, ohne dass es allerdings eines lückenlosen
Schutzes bedarf.
Herausgreifen möchte ich heute
den Punkt der entwicklungsbeeinträchtigenden
Angebote und diesen Begriff anhand der dazu
ergangenen Entscheidungen der FSM mit etwas mehr
Leben erfüllen.
Der FSM
Entscheidung 06267 ist eine etwas genauere
Beschreibung von entwicklungsbeeinträchtigenden
Angebote zu entnehmen:
"... Als entwicklungsbeeinträchtigend gelten
dabei u.a. auch Angebote und Angebotseigenschaften,
die auf Heranwachsende eine sozial-ethisch
desorientierende Wirkung haben können. Eine solche
Wirkung ist anzunehmen, wenn das Angebot geeignet
ist, den an den gesellschaftlichen Normen und
Wertvorstellungen ausgerichteten Prozess der
persönlichen Orientierung des Heranwachsenden oder
die Art und Weise, wie der Heranwachsende seine
Mitmenschen wahrnimmt, negativ zu beeinflussen.
Eine negative Beeinflussung des
Orientierungsprozesses des Minderjährigen sowie der
Art und Weise seiner Wahrnehmung anderer Menschen
liegt insbesondere dann vor, wenn dem Minderjährigen
solche Wertvorstellungen als nachahmenswert oder
zumindest akzeptabel dargestellt werden, die
verfassungsrechtlichen Grundwerten zuwiderlaufen
oder gar strafrechtlich verbotene Verhaltensweisen
idealisieren. Hierbei ist zu berücksichtigen,
inwieweit diese Angebote Auswirkungen auf
Handlungen, Einstellungen und Erlebnisweisen der
Kinder und Jugendlichen haben können. ..."
Als entwicklungsbeeinträchtigend wurden von der FSM
angesehen:
-
Beschreibung von Handlungen, die gegen das
Tierschutzgesetz verstoßen, u.a. Schilderungen,
die das Quälen und Töten von Hunden betreffen
(Entscheidung 06267)
-
unkritische und positiv bewerbende Darstellung
rechtsextremen Gedankengutes (Entscheidung
02202)
-
Zurverfügungstellung einer Plattform für
Prostituierte zum Zwecke der Selbstdarstellung
(Entscheidung 02205)
-
Kontaktportal für Homosexuelle, das eine
deutliche sexuelle Ausrichtung hatte und eine
Option für Erwachsene aufwies, mit
Minderjährigen Kontakt aufnehmen zu können
(Entscheidung 06251)
-
Bilder in hoher Auflösung von misshandelten oder
getöteten Kindern; begründet wurde dies mit der
Schockwirkung und der Eignung, bei Kindern sog.
Flashbulb-Memories auszulösen (Entscheidung
02424)
-
Bilder von im Irak getöteten Amerikanern mit
verkohlten und verrenkten Gliedmaßen
(Entscheidung 01061;die Darstellung war aber
aufgrund des Berichterstattungsprivileg des § 5
Abs. 6 JMStV zulässig)
-
Bild eines jugendlichen Opfers mit zerfetzter
Schädeldecke im Irak (Entscheidung 366-2003; die
Darstellung war aber aufgrund des
Berichterstattungsprivileg des § 5 Abs. 6 JMStV
zulässig)
-
"abscheuerregende" Fotos von toten Ungeborenen
auf der Seite eines überzeugten
Abtreibungsgegners (Entscheidung 763-2003)
In den Entscheidungen berücksichtigt die FSM auch,
ob ein Angebot aufgrund von Layout, Textlastigkeit
und Textformulierungen Kinder besonders anspricht.
Abgelehnt wurde eine Entwicklungsbeeinträchtigung
bei einem Spot gegen Robbenjagd, bei dem gezeigt
wurde, wie Jäger Robbenbabys töten; die Darstellung
sei zwar schockierend, nicht zuletzt wegen der weit
entfernten Kamera aber in seiner Wirkung nicht
nachhaltig; zudem greife das
Berichterstattungsprivileg des § 5 Abs. 6 JMStV
(Entscheidung 03615).
Auch Kontaktbörsen sind nicht per se
jugendgefährdend oder entwicklungsbeeinträchtigend
(Entscheidung 01657). Ein Profil oder eine Bemerkung
in einem Profil kann jedoch im konkreten Fall
jugendschutzrelevant sein.
Die genannten Entscheidungen finden Sie im Volltext
auf der
Seite der FSM.