Wie vor einigen Tagen "angedroht", auch die Münchner
Gerichte haben sich mal wieder in die Diskussion um Google
AdWords eingemischt. Konkret geht es um einen Anbieter von "lounge
postern", also von großformatigen Drucken zur
Wanddekoration. Dieser hat mit dem Keyword "lounge poster"
Werbeanzeigen geschaltet und die Option weitgehend passender
Keywörter aktiviert. Seine Anzeige erschien auch bei einer
Suche nach "Posterlounge", einem Begriff, für den der
Antragsteller eine Wort-Bild-Marke hat eintragen lassen.
Obwohl der Werbetreibende posterlounge als ausschließendes
Keywort nach einem entsprechenden Hinweis aufgenommen hat,
beantragte der Markeninhaber eine einstweilige Verfügung,
die dem Antragsgegner die Benutzung des Zeichens
posterlounge untersagen soll.
Das LG München I (Beschluss vom 10.4.2008, Az. 1 HK O
5500/08) war der Auffassung, dass die Zeichen vom
Antragsgegner nur rein beschreibend benutzt wurden und diese
Nutzung angesichts des anerkannten Freihaltebedürfnisses für
beschreibende Angaben nach § 23 Nr. 2 MarkenG privilegiert
sei. Darüber hinaus scheide auch eine Haftung unter
Störergesichtspunkten aus. Diese würde allenfalls zu einer
Verpflichtung führen, mittelbar durch den Mechanismus von
Google verursachte Mitnutzungen von Kennzeichen auf
Aufforderung des Berechtigten für die Zukunft zu
unterbinden, nicht aber zu einer anfänglichen Haftung wegen
unberechtigter Kennzeichennutzung.
Das OLG München hat die dagegen erhobene sofortige
Beschwerde zurückgewiesen (Beschluss vom 6.5.2008, Az. 29 W
1355/08).
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