Wer berechtigterweise eine Abmahnung erhält, hat nicht
nur das beanstandete Verhalten einzustellen, sondern zur
Ausräumung einer Wiederholungsgefahr auch eine
strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Grundsätzlich reicht auch eine sog. Drittunterwerfung
aus, so dass es bei Abmahnungen durch mehrere Personen
genügend ist, eine Unterwerfungserklärung gegenüber
einer abzugeben. Entscheidend ist nur, dass aus der
Erklärung der ernsthafte Wille des Verletzers
hervorgeht, in Zukunft gleichartige Verstöße zu
unterlassen.
Gleich zwei Gerichte haben nun eine
Unterwerfungserklärung gegenüber der Wettbewerbszentrale
als nicht genügend angesehen (LG Bielefeld, Beschluss
vom 18.4.2008, Az. 17 O 66/08; LG Frankfurt a.M., Urteil
vom 9.4.2008, Az. 3/8 O 190/07). Begründet wird dies mit
einer Intensitätsabschwächung bei der Überwachung der
konkreten Unterlassungserklärung. Die Überprüfung einer
Vielzahl von nicht allzu gravierenden Verstößen bei eBay
dürfte bei der Wettbewerbszentrale nicht als
vordringlich angesehen werden.
Wer also ohne sachlich vertretbaren Grund nach Erhalt
einer Abmahnung eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung nur gegenüber der
Wettbewerbszentrale abgibt, beseitigt die
Wiederholungsgefahr nicht!
Mehr Informationen zu Abmahnungen und wie man sich nach
deren Erhalt verhalten sollte, finden Sie
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