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22.6.2008 Strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber der Wettbewerbszentrale genügt nicht!
Wer berechtigterweise eine Abmahnung erhält, hat nicht nur das beanstandete Verhalten einzustellen, sondern zur Ausräumung einer Wiederholungsgefahr auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Grundsätzlich reicht auch eine sog. Drittunterwerfung aus, so dass es bei Abmahnungen durch mehrere Personen genügend ist, eine Unterwerfungserklärung gegenüber einer abzugeben. Entscheidend ist nur, dass aus der Erklärung der ernsthafte Wille des Verletzers hervorgeht, in Zukunft gleichartige Verstöße zu unterlassen.
Gleich zwei Gerichte haben nun eine Unterwerfungserklärung gegenüber der Wettbewerbszentrale als nicht genügend angesehen (LG Bielefeld, Beschluss vom 18.4.2008, Az. 17 O 66/08; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 9.4.2008, Az. 3/8 O 190/07). Begründet wird dies mit einer Intensitätsabschwächung bei der Überwachung der konkreten Unterlassungserklärung. Die Überprüfung einer Vielzahl von nicht allzu gravierenden Verstößen bei eBay dürfte bei der Wettbewerbszentrale nicht als vordringlich angesehen werden.

 

Wer also ohne sachlich vertretbaren Grund nach Erhalt einer Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nur gegenüber der Wettbewerbszentrale abgibt, beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht!
 
Mehr Informationen zu Abmahnungen und wie man sich nach deren Erhalt verhalten sollte, finden Sie hier!


   

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