Das LG Lübeck hat eine interessant Entscheidung zu Angaben
im Fernabsatz über ebay getroffen (Urteil vom 22.4.2008, Az.
11 O 9/08).
Ob die Angabe der Telefonnummer des Widerrufsempfängers im
Rahmen einer Widerrufsbelehrung dazu führt, dass diese
unwirksam ist, wird von den Gerichten unterschiedlich
gesehen. Das Problem liegt darin, dass ein Widerruf nur in
Textform zulässig ist und die Angabe einer Telefonnummer
Nutzer verwirren könnte. Das LG Lübeck sah im konkreten Fall
diese Gefahr nicht:
"Nach § 356 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist der Verbraucher über ein
ihm eingeräumtes Rückgaberecht mit einer deutlich
gestalteten Belehrung zu informieren.
Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechtes nicht
zu beeinträchtigen, darf die Belehrung grundsätzlich keine
anderen Erklärungen enthalten. Die Angabe einer
Telefonnummer in einer Widerrufserklärung kann die Gefahr
bergen, dass der Verbraucher den Inhalt der
Widerrufserklärung irrtümlich dahin versteht, er könne sein
Widerrufsrecht auch telefonisch ausüben, was das Gesetz
gerade nicht erlaubt.
Diese Gefahr besteht allerdings vorliegend nicht, denn der
Verfügungsbeklagte stellt in der Widerrufsbelehrung zuvor
klar, dass der Widerruf respektive das Rückgabeverlangen in
Textform zu erfolgen hat. Vorliegend eröffnet die
Telefonnummer dem Verbraucher nur die Möglichkeit, ohne
weitere Suche bei dem Verfügungsbeklagten weitere
Informationen zur Rücksendung einzuholen (vgl. u. a. KG
Berlin 5 W 266/07)."
Ebenfalls sehr verkäuferfreundlich zeigt sich das Gericht
hinsichtlich der fehlenden Angaben zur Höhe der
Versandkosten in das Ausland, obwohl eine Lieferung weltweit
angeboten war. Es lehnte einen Unterlassungsanspruch aus §§
3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 PAngV
ab und begründete dies im wesentlichen damit, dass der
Versand ins Ausland die Ausnahme sei und die Angabe der
Versandkosten in jedes denkbare Land nicht verlangt werden
kann:
Da der Verfügungsbeklagte somit allenfalls mit einer
geringen Nachfrage rechnen kann, wäre eine gesonderte
Preisaufstellung im voraus für jede Ware und für jedes Land
mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, zumal auch
der Platz auf den Internetseiten begrenzt ist. Der Hinweis
auf die Möglichkeit, gemäß § 1 Abs. 2, 2 PAnGV nur nähere
Einzelheiten der Berechnung anzugeben, führt hier nicht
weiter. Denn auch diese Berechnungsgrundlagen sind
vorliegend, abhängig von Größe und Gewicht der Ware und dem
jeweiligen Versandland, sehr vielschichtig.