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18.6.2008 LG Lübeck zu ebay-Handel und Fernabsatzrecht

Das LG Lübeck hat eine interessant Entscheidung zu Angaben im Fernabsatz über ebay getroffen (Urteil vom 22.4.2008, Az. 11 O 9/08).

Ob die Angabe der Telefonnummer des Widerrufsempfängers im Rahmen einer Widerrufsbelehrung dazu führt, dass diese unwirksam ist, wird von den Gerichten unterschiedlich gesehen. Das Problem liegt darin, dass ein Widerruf nur in Textform zulässig ist und die Angabe einer Telefonnummer Nutzer verwirren könnte. Das LG Lübeck sah im konkreten Fall diese Gefahr nicht:

"Nach § 356 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist der Verbraucher über ein ihm eingeräumtes Rückgaberecht mit einer deutlich gestalteten Belehrung zu informieren.
Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechtes nicht zu beeinträchtigen, darf die Belehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten. Die Angabe einer Telefonnummer in einer Widerrufserklärung kann die Gefahr bergen, dass der Verbraucher den Inhalt der Widerrufserklärung irrtümlich dahin versteht, er könne sein Widerrufsrecht auch telefonisch ausüben, was das Gesetz gerade nicht erlaubt.
Diese Gefahr besteht allerdings vorliegend nicht, denn der Verfügungsbeklagte stellt in der Widerrufsbelehrung zuvor klar, dass der Widerruf respektive das Rückgabeverlangen in Textform zu erfolgen hat. Vorliegend  eröffnet die Telefonnummer dem Verbraucher nur die Möglichkeit, ohne weitere Suche bei dem Verfügungsbeklagten weitere Informationen zur Rücksendung einzuholen (vgl. u. a. KG Berlin 5 W 266/07)."

Ebenfalls sehr verkäuferfreundlich zeigt sich das Gericht hinsichtlich der fehlenden Angaben zur Höhe der Versandkosten in das Ausland, obwohl eine Lieferung weltweit angeboten war. Es lehnte einen Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 PAngV ab und begründete dies im wesentlichen damit, dass der Versand ins Ausland die Ausnahme sei und die Angabe der Versandkosten in jedes denkbare Land nicht verlangt werden kann:

Da der Verfügungsbeklagte somit allenfalls mit einer geringen Nachfrage rechnen kann, wäre eine gesonderte Preisaufstellung im voraus für jede Ware und für jedes Land mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, zumal auch der Platz auf den Internetseiten begrenzt ist. Der Hinweis auf die Möglichkeit, gemäß § 1 Abs. 2, 2 PAnGV nur nähere Einzelheiten der Berechnung anzugeben, führt hier nicht weiter. Denn auch diese Berechnungsgrundlagen sind vorliegend, abhängig von Größe und Gewicht der Ware und dem jeweiligen Versandland, sehr vielschichtig.


   

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