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9.6.2008
JMK-Konferenz zum Jugendmedienschutz |
Ein
Beschluss der Jugend- und Familienministerkonferenz
zeigt, in welche Richtung es mit dem Jugendschutz
weitergehen und welche Inhalte zukünftige Initiativen haben
könnten. Auf einige wenige Punkte möchte ich gezielt
hinweisen:
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Unter welchen Voraussetzungen Kindern und Jugendlichen
der Zugang zu Internetcafes gewährt werden darf, war in
der Vergangenheit schon öfters umstritten (siehe hierzu
"Rechtliche
Probleme von Internetcafes"). Im Jugendschutzgesetz
soll eine ausdrückliche Regelung geschaffen werden. Der
Beschluss lässt jedoch offen, in welche Richtung diese
gehen soll.
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Rechtlich nicht ganz eindeutig ist bislang geregelt, ob
Alkohol und Tabak im Versandhandel angeboten werden
dürfen, ohne dass das Alter des Kunden vorher überprüft
worden ist. Die Rechtsprechung tendiert dahin, bislang
keine derartige Pflicht anzunehmen (LG
Koblenz, Beschluss vom 13.8.2007,
Az.: 4 HK.O 120/07,
näher dazu auch
Versandhandel mit jugendschutzrelevanten Trägermedien).
Die Jugendminister der Länder wollen dies nun ändern...
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Der JMStV unterscheidet zwischen absolut unzulässigen
Inhalten, die niemand verbreiten darf (§ 4 I JMStV),
Inhalten, die in geschlossen Benutzergruppen zulässig
sind (z.B. einfache Pornographie) und
entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten.
Bei
diesen muss der Anbieter dafür Sorge tragen, dass Kinder
oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie
üblicherweise nicht wahrnehmen können, ohne dass es
allerdings eines lückenlosen Schutzes bedarf.
Für die
Einrichtung eines geschlossenen Benutzergruppe bedarf es
einen Altersverifikationssystems. Bislang sieht das
Gesetz kein Anerkennungsverfahren vor, doch
können Anbieter ihre Konzepte aus Gründen der
Rechtssicherheit von der Kommission für
Jugendmedienschutz daraufhin bewerten lassen, ob sie den
gesetzlichen Vorgaben entsprechen (Bislang
positiv bewerteten Konzepte).
In Zukunft ist ein formelles Anerkennungsverfahren
angedacht.
Entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte sind zum jetzigen
Zeitpunkt nach Durchführung eines Perso-Checks noch
zulässig. In Zukunft sollen sie ebenfalls nur noch in
geschlossenen Benutzergruppen angeboten werden dürfen.
Hier gelten strengere Anforderungen und ist eine bloße
Abfrage der Personalausweisnummer nicht genügend.
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