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9.6.2008 JMK-Konferenz zum Jugendmedienschutz

Ein Beschluss der Jugend- und Familienministerkonferenz zeigt, in welche Richtung es mit dem Jugendschutz weitergehen und welche Inhalte zukünftige Initiativen haben könnten. Auf einige wenige Punkte möchte ich gezielt hinweisen:

  • Unter welchen Voraussetzungen Kindern und Jugendlichen der Zugang zu Internetcafes gewährt werden darf, war in der Vergangenheit schon öfters umstritten (siehe hierzu "Rechtliche Probleme von Internetcafes"). Im Jugendschutzgesetz soll eine ausdrückliche Regelung geschaffen werden. Der Beschluss lässt jedoch offen, in welche Richtung diese gehen soll.

  • Rechtlich nicht ganz eindeutig ist bislang geregelt, ob Alkohol und Tabak im Versandhandel angeboten werden dürfen, ohne dass das Alter des Kunden vorher überprüft worden ist. Die Rechtsprechung tendiert dahin, bislang keine derartige Pflicht anzunehmen (LG Koblenz, Beschluss vom 13.8.2007, Az.: 4 HK.O 120/07, näher dazu auch Versandhandel mit jugendschutzrelevanten Trägermedien). Die Jugendminister der Länder wollen dies nun ändern...

  • Der JMStV unterscheidet zwischen absolut unzulässigen Inhalten, die niemand verbreiten darf (§ 4 I JMStV), Inhalten, die in geschlossen Benutzergruppen zulässig sind (z.B. einfache Pornographie) und entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten. Bei diesen muss der Anbieter dafür Sorge tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen können, ohne dass es allerdings eines lückenlosen Schutzes bedarf.

    Für die Einrichtung eines geschlossenen Benutzergruppe bedarf es einen Altersverifikationssystems. Bislang sieht das Gesetz kein Anerkennungsverfahren vor, doch können Anbieter ihre Konzepte aus Gründen der Rechtssicherheit von der Kommission für Jugendmedienschutz daraufhin bewerten lassen, ob sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen (Bislang positiv bewerteten Konzepte).
    In Zukunft ist ein formelles Anerkennungsverfahren angedacht.

    Entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte sind zum jetzigen Zeitpunkt nach Durchführung eines Perso-Checks noch zulässig. In Zukunft sollen sie ebenfalls nur noch in geschlossenen Benutzergruppen angeboten werden dürfen. Hier gelten strengere Anforderungen und ist eine bloße Abfrage der Personalausweisnummer nicht genügend.


   

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