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6.6.2008 Cour de Cassation: EuGH soll über Google AdWords entscheiden!

Die Rechtsprechung zu AdWords ist nicht nur in Deutschland, sondern auch in Frankreich äußerst uneinheitlich. In unserem Nachbarland sind inzwischen mehr als 30 Urteile zu dieser Thematik ergangen. Anfang des Jahres habe ich versucht, diese auf der englischsprachigen Links & Law Website zusammenzufassen. Hier noch einmal die "Essentials":

  • Bislang haben die französischen Gericht nahezu einheitlich in der Benutzung einer fremden Marke als Keyword eine Markenrechtsverletzung gesehen! Nur ein Gericht in Straßburg ist ausgeschert und hat letztes Jahr eine gegenteilige Position vertreten (Atrya vs. Google and K par K/Techni Feneres, Urteil vom 20.7.2007). Dem Werbetreibenden hat dies wenig genutzt, da das Gericht sein Verhalten als wettbewerbswidrig eingestuft hat. 
     

  • Die Rechtsprechung zur Verantwortlichkeit des Suchmaschinenbetreibers ist vom Ergebnis her noch uneinheitlicher. Wieder ist es das Gericht in Straßburg, das in der oben genannten Entscheidung eine Sondermeinung vertritt und Google aus jeder Haftung entlassen hat. Alle anderen Gerichtsentscheidungen kommen zu dem gegenteiligen Ergebnis, wenn auch mit unterschiedlicher Begründung. Google schlägt seinen Werbekunden Keywörter vor, auch solche die markenrechtlich geschützt sein können. Einige Gerichte sehen darin eine Markenrechtsverletzung (Insbesondere das Tribunal de Grande Instance de Paris (Urteile "Vuitton", "Kertel", "Gifam"), andere greifen auf einen allgemeinen zivilrechtlichen Haftungstatbestand zurück (Section 1382 des Civil Code, so insbesondere das Tribunal de Grande Instance de Nanterre, Urteile "Meridian" und "Eurochallenges") und stellen auf die fehlende vorherige Überprüfung der vorgeschlagenen Begriff ab. Die jüngsten Urteile des Tribunal de Grande Instance Lyon vom 13.3.2008 ("Rentabiliweb") und vom Tribunal de Grande Instance Paris vom 14.3.2008 "Citadines" nahmen eine Markenrechtsverletzung an.

Während in Deutschland sehnsüchtig auf ein Machtwort des BGH gewartet wird (wohl nicht vor Ende des Jahres zu erwarten), wurde in Frankreich gespannt auf den Cour de Cassation geschaut. Dieser hat nun Ende Mai erstmals eine Entscheidung zu AdWords getroffen. Und was für eine! Das Gericht legt die Frage dem EuGH zur Entscheidung vor! Damit dürfte das letzte Wort für auch für die deutsche Rechtsprechung letztlich nicht in Karlsruhe, sondern in Brüssel gesprochen werden. Angesichts der EU-weiten Debatte ist dies sicherlich ein zu begrüßender Schritt. In England wurde dieses Jahr in einem Verfahren eine markenmäßige Benutzung verneint, in Deutschland, nun das Durcheinander ist bekannt, und auch aus Italien liegt seit einiger Zeit eine erste Entscheidung vor. Ein Gericht in Mailand verneinte einer Markenverletzung, bejahte aber einen Wettbewerbsverstoß (Key 21 c / Multiutility und Google Italy).

Konkret wird der EuGH zur Auslegung von Artikel 5 der Richtlinie 89/104/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken und dem Merkmal der Markenbenutzung im Zusammenhang mit AdWords angefragt. Aber auch die E-Commerce-Richtlinie und eine mögliche Haftungsprivilegierung von Suchmaschinen soll thematisiert werden. Besonders letzteres ist für mich äußerst spannend, vertrete ich schon lange die (Minder-) Meinung, dass Vorschriften des TMG, die auf einer Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie beruhen, auf Suchmaschinen analog Anwendung finden können.

Die Vorlagenfragen in der französischen Version lauten:

"1) Les articles 5, paragraphe 1, sous a) et b) de la première Directive 89/104/CEE du Conseil du 21 décembre 1988, rapprochant les législations des Etats membres sur les marques et 9, paragraphe 1, sous a) et b) du Règlement (CE) n°40/94 du Conseil, du 20 décembre 1993, sur la marque communautaire doivent-ils être interprétés en ce sens que le prestataire de services de référencement payant qui met à la disposition des annonceurs des mots clés reproduisant ou imitant des marques déposées, et organise par le contrat de référencement la création et l’affichage privilégié à partir de ces mots clefs, de liens promotionnels vers des sites sur lesquels sont proposés des produits contrefaisants, fait un usage de ces marques que son titulaire est habilité à interdire ?

2) Dans l’hypothèse où les marques sont des marques renommées, le titulaire pourrait-il s’opposer à un tel usage, sur le fondement de l’article 5, paragraphe 2 de la directive, et de l’article 9, paragraphe 1, sous c) du règlement ?

3) Dans l’hypothèse où un tel usage ne constituerait pas un usage susceptible d’être interdit par le titulaire de la marque, en application de la directive et du règlement, le prestataire de service de référencement payant pourrait-il être considéré comme fournissant un service de la société de l’information consistant à stocker des informations fournies par un destinataire du service, au sens de l’article 14 de la Directive 2000/31 du 8 juin 2000, de sorte que sa responsabilité ne pourrait être recherchée avant qu’il ait été informé par le titulaire de marque que l’usage illicite du signe par l’annonceur?"

Mehr Informationen zu AdWords Gerichtsverfahren weltweit finden Sie hier!


   

Google
 
Web www.linksandlaw.de

 

 

 

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