In regelmäßigen Abständen entscheidet das LG Braunschweig
noch immer über die Verwendung von fremden Marken als Google
AdWords. Ich möchte heute einmal zusammenfassen, welche
Verhaltensweise ein Werbetreibender nach der Rechtsauslegung
dieses Gerichts besser unterlassen sollte:
1. Wird eine geschützte Marke gezielt als AdWord verwendet,
begeht der Werbetreibende eine Markenverletzung.
2. Beim Schalten der Anzeige wird einem Kunden zu den
bereits gewählten Keywords eine Vorschlagsliste von Google
angezeigt. Dadurch erfährt er, dass bei diesen Keywords
seine Anzeige ebenfalls erscheint. Steht in der Liste ein
markenrechtlich geschützter Begriff muss er deren Verwendung
mit einem Mausklick verhindern. Auch bei der Option
"weitgehend passende Keywords" liegt ansonsten eine
Markenrechtsverletzung vor.
3. Die von Google angezeigten Listen sind dynamisch, mit der
Folge, dass sie im Laufe der Zeit um neue Begriffe ergänzt
werden. In den Hinweisen zu Google-Adwords heißt es bei der
Erläuterung zu der Option weitgehend passende Keywords u.
a.: „Das Adwords-System überprüft laufend die Qualitäts- und
Leistungskennzahlen ihrer Keywords. Daher können sich die
erweiterten weitgehend passenden Keywords im Laufe der Zeit
ändern. Auf dieser Grundlage wird bestimmt, welche
erweiterten Keywords und Varianten für Suchvorgänge von
Nutzern die größte Relevanz haben." Befindet sich ein
markenrechtlich geschützter Begriff bei Schaltung der
Anzeige nicht in der Liste der weitgehend passenden
Keywords, sondern wird er erst später dort aufgenommen,
beginnt eine Haftung des Werbekunden erst dann, wenn er
hiervon Kenntnis erhält.