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17.5.2008 MPI-Studie: Aufnahme einer Website in den Suchmaschinenindex - Entgeltliche Tätigkeit?

(Siehe zu dieser Thematik bereits Studie des MPI zu Sperrverfügungen - Auch gegen Suchmaschinen möglich?, Anspruchsgrundlage für eine Sperranordnung gegen eine Suchmaschine, § 59 RStV und  MPI-Studie, Suchergebnisse und Meinungsfreiheit, Art. 5 GG)

Ich habe mich schon öfters zur Frage geäußert, ob es einen Anspruch gegen eine Suchmaschine auf Aufnahme in den Index einer marktbeherrschenden Suchmaschine geben kann (MMR 2006, 192 ff; K&R 2007, 375, Die Macht der Suchmaschinen unter rechtlichen Aspekten und in vielen weiteren Beiträgen in den News). Ein kritischer Punkt ist der des Vorliegens eines Marktes, schließlich erbringt Google seine Dienstleistung - die Vermittlung von Aufmerksamkeit durch die Aufnahme einer Webseite - ohne hierfür Geld zu verlangen. Ich plädiere für eine wirtschaftliche Betrachtungsweise und weise in diesem Zusammenhang immer auf die Abhängigkeit der Content-Anbieter von Google hin. Einem Missbrauch dieser Macht will das GWB gerade begegnen, so dass eine teleologische Auslegung zur Annahme eines Marktes führt. Die Literatur kommt zumeist mit ähnlichen Begründungen ebenfalls zu diesem Ergebnis. 

Interessant sind in der Studie des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht daher für mich auch die Ausführungen zur Auslegung des Merkmals der Entgeltlichkeit bei der Dienstleistungsfreiheit (Art. 49, 50 EG) mit Bezug auf den Access Provider. Dieser erhält vom Content Provider keine Gegenleistung für die Weiterleitung der Daten an den Nutzer. Ein Vertragsverhältnis besteht nur zwischen ihm und dem Nutzer. Trotzdem wird auch zwischen Access und Content-Provider in der Literatur teilweise ein Dienstleistungsverhältnis bejaht (Schilling, Präventive staatliche Kontrollmaßnahmen im Internet und ihre Vereinbarkeit mit dem Europarecht, S. 215, 217), weil der Content Provider dem Access-Provider seine Daten zur Weiterleitung an den Nutzer zur Verfügung stellt (S. 98 f.; das Gutachten steht dieser Auslegung ohne nähere Begründung nur mit Hinweis auf Sinn und Zweck der Regelung und zur Verhinderung "einer Entgrenzung der Dienstleistungsfreiheit" kritisch gegenüber. Eine Erörterung der Dienstleistungsfreiheit im Verhältnis Content-Provider Suchmaschinenanbieter erfolgt nicht).

Das Argument der zur Verfügung Stellung von Daten lässt sich auf die Rechtsfrage im GWB übertragen. Ein Leistungsaustausch, der zur Annahme eines Marktes führt, wäre dann damit zu begründen, dass Content-Anbieter Suchmaschinen Informationen über ihre Seite zukommen lassen (abgestellt werden könnte auf Metainformationen oder auf die Website in ihrer Gesamtheit), die Suchmaschinen benötigen, um Nutzern Suchergebnisse anbieten zu können. Von daher stützt diese parallele Diskussion meine bisherige Meinung.


   

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