(Siehe zu dieser Thematik bereits
Studie des MPI
zu Sperrverfügungen - Auch gegen Suchmaschinen möglich?,
Anspruchsgrundlage für eine Sperranordnung gegen eine
Suchmaschine, § 59 RStV
und MPI-Studie,
Suchergebnisse und Meinungsfreiheit, Art. 5 GG)
Ich habe mich schon öfters zur Frage geäußert, ob es einen
Anspruch gegen eine Suchmaschine auf Aufnahme in den Index
einer marktbeherrschenden Suchmaschine geben kann (MMR 2006,
192 ff; K&R 2007, 375,
Die Macht der Suchmaschinen unter rechtlichen Aspekten
und in vielen weiteren Beiträgen in den News). Ein
kritischer Punkt ist der des Vorliegens eines Marktes,
schließlich erbringt Google seine Dienstleistung - die
Vermittlung von Aufmerksamkeit durch die Aufnahme einer
Webseite - ohne hierfür Geld zu verlangen. Ich plädiere für
eine wirtschaftliche Betrachtungsweise und weise in diesem
Zusammenhang immer auf die Abhängigkeit der Content-Anbieter
von Google hin. Einem Missbrauch dieser Macht will das GWB
gerade begegnen, so dass eine teleologische Auslegung zur
Annahme eines Marktes führt. Die Literatur kommt zumeist mit
ähnlichen Begründungen ebenfalls zu diesem Ergebnis.
Interessant sind in der Studie des Max-Planck-Instituts für
ausländisches und internationales Strafrecht daher für mich
auch die Ausführungen zur Auslegung des Merkmals der
Entgeltlichkeit bei der Dienstleistungsfreiheit (Art. 49, 50
EG) mit Bezug auf den Access Provider. Dieser erhält vom
Content Provider keine Gegenleistung für die Weiterleitung
der Daten an den Nutzer. Ein Vertragsverhältnis besteht nur
zwischen ihm und dem Nutzer. Trotzdem wird auch zwischen
Access und Content-Provider in der Literatur teilweise ein
Dienstleistungsverhältnis bejaht (Schilling, Präventive
staatliche Kontrollmaßnahmen im Internet und ihre
Vereinbarkeit mit dem Europarecht, S. 215, 217), weil der
Content Provider dem Access-Provider seine Daten zur
Weiterleitung an den Nutzer zur Verfügung stellt (S. 98 f.;
das Gutachten steht dieser Auslegung ohne nähere Begründung
nur mit Hinweis auf Sinn und Zweck der Regelung und zur
Verhinderung "einer Entgrenzung der Dienstleistungsfreiheit"
kritisch gegenüber. Eine Erörterung der
Dienstleistungsfreiheit im Verhältnis Content-Provider
Suchmaschinenanbieter erfolgt nicht).
Das Argument der zur Verfügung Stellung von Daten lässt sich
auf die Rechtsfrage im GWB übertragen. Ein
Leistungsaustausch, der zur Annahme eines Marktes führt,
wäre dann damit zu begründen, dass Content-Anbieter
Suchmaschinen Informationen über ihre Seite zukommen lassen
(abgestellt werden könnte auf Metainformationen oder auf die
Website in ihrer Gesamtheit), die Suchmaschinen benötigen,
um Nutzern Suchergebnisse anbieten zu können. Von daher
stützt diese parallele Diskussion meine bisherige Meinung.