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16.5.2008 MPI-Studie, Suchergebnisse und Meinungsfreiheit, Art. 5 GG

(Siehe zu dieser Thematik bereits Studie des MPI zu Sperrverfügungen - Auch gegen Suchmaschinen möglich? und Anspruchsgrundlage für eine Sperranordnung gegen eine Suchmaschine, § 59 RStV)

Die Studie des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht verneint die Eröffnung des Schutzbereichs der Meinungsfreiheit für Suchmaschinen i.S.d. Art. 5 I 1 1.Alt GG hinsichtlich der Zusammenstellung der Trefferliste (S. 66 f.). Es fehle an dem "Element der Stellungnahme", des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung, da die Anzeige der Suchergebnisse nach objektiven Kriterien erfolge und kein wertendes Element beinhalte.

In den USA haben bereits mehrfach Gerichte die Trefferliste bzw. einzelne Elemente des Algorithmus wie den PageRank als vom ersten Verfassungsgrundsatz geschützt angesehen (siehe insbesondere Search King, Inc. v. Google Technology, Inc. Case No. Civ-02-1457-M (W.D. Okla., Jan. 13, 2003). Auch wenn die Meinungsäußerungsfreiheit in den USA viel weiter geht als in Deutschland, erscheint mir die Schlussfolgerung des Gutachtens durchaus angreifbar:

Die Suchergebnisse beruhen - will man denn Google und anderen Anbietern Glauben schenken - alleine auf der Anwendung eines Algorithmus. Aber dieser muss ja zunächst festgelegt werden, d.h. ein Suchmaschinenbetreiber muss sich überlegen, welche Faktoren aus seiner Sicht eine Webseite zu einer wertvollen machen, die auf den ersten Plätze angezeigt werden soll. Will er den Websitebetreibern Glauben schenken, für welche Begriffe seine Webseite von Bedeutung ist (sprich will er Metatags berücksichtigen) oder hört er lieber darauf, für wie wichtig andere die Seite halten (das auf der Linkpopularität beruhende PageRank System von Google). Insgesamt sollen Suchmaschinen mehr als 100 Faktoren in die Bestimmung des Rankings einer Webseite einfließen lassen. Welche Faktoren aufgenommen werden und wie sie gewichtet werden, ist zweifelsohne eine wertende Entscheidung. Google setzt ja sogar sog. Quality Rater ein, die Suchergebnisse bewerten. Kommen diese zum Schluss, dass Treffer nicht zu einer Suchanfrage passen, erfolgt zwar kein direkter Eingriff in die Suchergebnisse mit einer händischen Korrektur, aber die Techniker versuchen mit einer Anpassung des Algorithmus die Ergebnisse weiter zu verbessern.

Jetzt ließe sich natürlich einwenden, dass mit der Entwicklung des Algorithmus noch immer keine "richtige" Bewertung zum Inhalt einer Webseite erfolgt. Das ist nicht völlig von der Hand zu weisen, Google sagt nicht, ob eine Webseite gut ist oder zutreffende Informationen liefert. Auch bevorzugt Google nicht spezielle Themen oder versucht Thematiken völlig auszublenden. Zumindest nicht in Deutschland. Anders in China, wo z.B. Webseiten der Falun Gong Bewegung herausgefiltert werden. Suchmaschinen können Black Lists festlegen, die zur Nichtanzeige einer Seite führen, wenn diese einen bestimmten Begriff enthält. Dass Google dies nicht oder allenfalls in minimalem Umfang in Deutschland macht, ist auch wieder eine wertende Entscheidung.

Schaut man sich nur den letzten Schritt, die Ermittlung der konkreten Suchergebnisse an, dann ist das Ergebnis der Studie korrekt. Die Ermittlung der Suchtreffer erfolgt rein nach den objektiven Kriterien des Algorithmus. Bei dessen Erstellung finden aber wertende Elemente maßgeblich Berücksichtigung, die ein anderes Ergebnis, die Eröffnung des Schutzbereichs der Meinungsfreiheit, stützen können.


   

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