(Siehe zu dieser Thematik bereits
Studie des MPI
zu Sperrverfügungen - Auch gegen Suchmaschinen möglich?
und
Anspruchsgrundlage für eine Sperranordnung gegen eine
Suchmaschine, § 59 RStV)
Die
Studie des Max-Planck-Instituts für ausländisches und
internationales Strafrecht verneint die Eröffnung des
Schutzbereichs der Meinungsfreiheit für Suchmaschinen i.S.d.
Art. 5 I 1 1.Alt GG hinsichtlich der Zusammenstellung der
Trefferliste (S. 66 f.). Es fehle an dem "Element der
Stellungnahme", des Meinens im Rahmen einer geistigen
Auseinandersetzung, da die Anzeige der Suchergebnisse nach
objektiven Kriterien erfolge und kein wertendes Element
beinhalte.
In den USA haben bereits mehrfach Gerichte die Trefferliste
bzw. einzelne Elemente des Algorithmus wie den PageRank als
vom ersten Verfassungsgrundsatz geschützt angesehen
(siehe insbesondere Search King, Inc. v.
Google Technology, Inc. Case No. Civ-02-1457-M (W.D. Okla.,
Jan. 13, 2003). Auch wenn die
Meinungsäußerungsfreiheit in den USA viel weiter geht als in
Deutschland, erscheint mir die Schlussfolgerung des
Gutachtens durchaus angreifbar:
Die Suchergebnisse beruhen - will man denn Google und
anderen Anbietern Glauben schenken - alleine auf der
Anwendung eines Algorithmus. Aber dieser muss ja zunächst
festgelegt werden, d.h. ein Suchmaschinenbetreiber muss sich
überlegen, welche Faktoren aus seiner Sicht eine Webseite zu
einer wertvollen machen, die auf den ersten Plätze angezeigt
werden soll. Will er den Websitebetreibern Glauben schenken,
für welche Begriffe seine Webseite von Bedeutung ist (sprich
will er Metatags berücksichtigen) oder hört er lieber
darauf, für wie wichtig andere die Seite halten (das auf der
Linkpopularität beruhende PageRank System von Google).
Insgesamt sollen Suchmaschinen mehr als 100 Faktoren in die
Bestimmung des Rankings einer Webseite einfließen lassen.
Welche Faktoren aufgenommen werden und wie sie gewichtet
werden, ist zweifelsohne eine wertende Entscheidung. Google
setzt ja sogar sog.
Quality Rater
ein, die Suchergebnisse bewerten. Kommen diese zum Schluss,
dass Treffer nicht zu einer Suchanfrage passen, erfolgt zwar
kein direkter Eingriff in die Suchergebnisse mit einer
händischen Korrektur, aber die Techniker versuchen mit einer
Anpassung des Algorithmus die Ergebnisse weiter zu
verbessern.
Jetzt ließe sich natürlich einwenden, dass mit der
Entwicklung des Algorithmus noch immer keine "richtige"
Bewertung zum Inhalt einer Webseite erfolgt. Das ist nicht
völlig von der Hand zu weisen, Google sagt nicht, ob eine
Webseite gut ist oder zutreffende Informationen liefert.
Auch bevorzugt Google nicht spezielle Themen oder versucht
Thematiken völlig auszublenden. Zumindest nicht in
Deutschland. Anders in China, wo z.B. Webseiten der Falun
Gong Bewegung herausgefiltert werden. Suchmaschinen können
Black Lists festlegen, die zur Nichtanzeige einer Seite
führen, wenn diese einen bestimmten Begriff enthält. Dass
Google dies nicht oder allenfalls in minimalem Umfang in
Deutschland macht, ist auch wieder eine wertende
Entscheidung.
Schaut man sich nur den letzten Schritt, die Ermittlung der
konkreten Suchergebnisse an, dann ist das Ergebnis der
Studie korrekt. Die Ermittlung der Suchtreffer erfolgt rein
nach den objektiven Kriterien des Algorithmus. Bei dessen
Erstellung finden aber wertende Elemente maßgeblich
Berücksichtigung, die ein anderes Ergebnis, die Eröffnung
des Schutzbereichs der Meinungsfreiheit, stützen können.