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15.5.2008 Anspruchsgrundlage für eine Sperranordnung gegen eine Suchmaschine, § 59 RStV

(Siehe zu dieser Thematik bereits Studie des MPI zu Sperrverfügungen - Auch gegen Suchmaschinen möglich?)

Als Anspruchsgrundlage für eine Sperranordnung gegen Suchmaschinen kommt § 20 IV JMStV i.V.m § 59 III, IV RStV in Betracht. Diese Bestimmungen lauten wie folgt:

§ 20 JMStV

 (4) Für Anbieter von Telemedien trifft die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM entsprechend § 59 Abs.2 bis 4 des Rundfunkstaatsvertrages unter Beachtung der Regelungen zur Verantwortlichkeit nach den §§ 7 bis 10 des Telemediengesetzes die jeweilige Entscheidung.

§ 59 RStV

(3) Stellt die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde einen Verstoß gegen die Bestimmungen mit Ausnahme der § 54, § 55 Abs. 2 und 3, § 56, § 57 Abs. 2 oder der Datenschutzbestimmungen des Telemediengesetzes fest, trifft sie die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter. Sie kann insbesondere Angebote untersagen und deren Sperrung anordnen. Die Untersagung darf nicht erfolgen, wenn die Maßnahme außer Verhältnis zur Bedeutung des Angebots für den Anbieter und die Allgemeinheit steht. Eine Untersagung darf nur erfolgen, wenn ihr Zweck nicht in anderer Weise erreicht werden kann. Die Untersagung ist, soweit ihr Zweck dadurch erreicht werden kann, auf bestimmte Arten und Teile von Angeboten oder zeitlich zu beschränken. Bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen ausschließlich vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, ist eine Sperrung nur unter den Voraussetzungen des § 97 Abs. 5 Satz 2 und des § 98 der Strafprozessordnung zulässig.

(4) Erweisen sich Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen nach § 7 des Telemediengesetzes als nicht durchführbar oder nicht Erfolg versprechend, können Maßnahmen zur Sperrung von Angeboten nach Absatz 3 auch gegen den Diensteanbieter von fremden Inhalten nach den §§ 8 bis 10 des Telemediengesetzes gerichtet werden, sofern eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist. § 7 Abs. 2 des Telemediengesetzes bleibt unberührt.

 

Ein Vorgehen gegen Suchmaschinen ist nur dann möglich, wenn sie i.S.d. § 20 IV JMStV Anbieter von Telemedien sind. Telemedien sind in § 2 RStV und in § 1 TMG als alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste definiert, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind. Dieses weite Begriffsverständnis ist auch dem JMStV zugrunde zu legen (a.A. der Evaluationsbericht des Hans-Bredow-Instituts, der dafür aber zurecht kritsiert wurde). Damit sind Anordnungen gegen Suchmaschinen prinzipiell möglich.

 

Problematisch ist nun aber das Verhältnis von § 59 III RStV zu § 59 IV RStV (S. 119 ff. des Gutachtens). Es sind hier mehrere Auslegungsvarianten denkbar:

 Zunächst könnte Absatz 3 auf Anbieter eigener Inhalte bezogen werden, Absatz 4 auf Anbieter von fremden Inhalten. Dagegen spricht aber bereits der Wortlaut. Dieser nimmt in Absatz 3 Bezug auf den Anbieter, nicht aber auf den Anbieter eigener Inhalte i.S.d. § 7 TMG. Von daher ist die Annahme zunächst schlüssig, dass Absatz 3 als umfassender Grundtatbestand aufzufassen ist und alle Anbieter (eigener und fremder Inhalte) erfasst werden.

Problematisch ist bei dieser Sichtweise aber das Wörtchen "auch" in Absatz 4. Dieses ließe sich so lesen, dass Diensteanbieter von fremden Inhalten nach den §§ 8 bis 10 des TMG gerade nicht von Absatz 3 erfasst werden und gegen sie Maßnahmen alleine auf der Grundlage des Absatzes 4 möglich sind. Damit ergäbe sich aber in mehrfacher Hinsicht eine Regelungslücke, die der Intention des Gesetzgebers zuwiderlaufen würde. Absatz 4 regelt nur Sperranordnungen. Sollte ein milderes Mittel z.B. zunächst eine Beanstandung, beabsichtigt sein, wäre diese gegen Anbieter nach den §§ 8-10 TMG nicht auf Grundlage des Absatz 3 (dieser würde ja nur für eigene Inhalte gelten) und aufgrund des Absatz 4 nur dann möglich, wenn man die Zulässigkeit milderer Mittel als Minus in diese Vorschrift hineininterpretiert.

Nehmen wir eine Suchmaschine. Unterstellen wir zunächst, dass deren Betreiber generell nicht von den §§ 8-10 TMG erfasst sind, soweit es um die Hyperlinks in der Trefferliste geht. Die verlinkten Inhalte sind für ihn fremde. Daher könnte gegen ihn nicht aufgrund von Absatz 3 vorgegangen werden, aber auch Absatz 4 liefert dann keine Grundlage für ein Vorgehen. Anbieter eigener Inhalte wären zwar vollständig von Absatz 3 erfasst, Anbieter fremder Inhalte aber nur partiell, nämlich solange sie grundsätzlich für eine Haftungsprivilegierung in Frage kommen.

Da Suchmaschinen aber zweifellos von der Verweisung des § 20 IV JMStV erfasst sind, müssen gegen diese Maßnahmen grundsätzlich möglich sein und lässt sich ein Widerspruch nur vermeiden, wenn man davon ausgeht, dass Absatz 3 umfassend zu verstehen ist, mithin unter Anbieter i.S.d. § 59 III RStV der Anbieter von Telemedien i.S.d. § 20 IV JMStV verstanden wird und es nicht auf die Abgrenzung eigene / fremde Inhalte ankommt.

Zwischenergebnis: § 59 III RStV ist als Grundtatbestand Grundlage für Sperrverfügungen gegen alle Anbieter von Telemedien, unabhängig von dem Angebot eigener oder fremder Inhalte. Eine Einschränkung ergibt sich aus § 59 IV RStV. Eine Sperrung von Inhalten kann von Diensteanbietern von fremden Inhalten nach den §§ 8 bis 10 des Telemediengesetzes nur dann verlangt werden, wenn ein Vorgehen gegen den Verantwortlichen nach § 7 TMG nicht durchführbar oder nicht Erfolg versprechend ist.

 

Was ist aber nun Inhalt der Verweisung auf die §§ 8-10 TMG? Müssen alle dessen Voraussetzungen vorliegen, sprich, muss die Verantwortlichkeit eines Anbieters tatsächlich ausgeschlossen sein? Das würde bedeuten, dass eine Sperranordnung gegen einen Anbieter, der nicht haftungsprivilegiert ist, immer möglich ist und es keiner vorrangigen Inanspruchnahme des Inhaltsanbieters bedarf. Die Subsidiarität käme nur im Verhältnis zu einem haftungsprivilegierten Provider in Betracht.

Dagegen spricht, dass der Regelung der allgemeine Gedanke zu Grunde liegt, das Übel an der Wurzel anzupacken, also beim Content-Provider. Dieser soll primär in Anspruch genommen werden. Ob z.B. ein Host Provider Kenntnis von der Rechtsverletzung hat und für diese als Störer haftet oder nicht, ändert an diesem Zweck nichts. Auch ist es für die zuständige Stelle, die KJM, nicht ohne weiteres sofort ersichtlich, ob die Voraussetzungen einer Haftungsprivilegierung vorliegen oder nicht (insbesondere Kenntnis i.S.d. § 10 TMG gegeben ist). Bei Host-Providern lässt sich die Haftungsprivilegierung durch Inkenntnissetzung beenden. Wenn die KJM einem Host-Provider eine Sperranordnung zustellt, würde dieser in diesem Moment Kenntnis erlangen und hinsichtlich des beanstandeten Inhalts ab diesem Zeitpunkt zur Entfernung verpflichtet sein. Für § 10 TMG hätte die Subsidiarität damit keinerlei Bedeutung mehr. Mit der Sperranordnung erlangt der Provider Kenntnis, verliert für die Zukunft die Haftungsprivilegierung, wenn er den beanstandeten Inhalt nicht entfernt und § 59 III RStV würde einschlägig werden.

Vor Kenntniserlangung wäre also bei einem Host-Provider nach § 59 IV nur eine subsidiäre Sperranordnung möglich, erlangt er durch diese Kenntnis, wäre ab diesem Moment die Sperranordnung ohne Vorgehen gegen den Content Provider möglich. Die Regelung in Abs. 4 liefe für einen Anbieter nach § 10 TMG mehr oder weniger leer. Dies kann schon deshalb nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, weil in einer Vorgängerregelung (§ 18 III MDStV) Sperrverfügungen gegen Host-Provider ohne vorherige Maßnahmen gegen den Content Provider möglich und nur hinsichtlich des Access-Providers beschränkt waren. Mit der neuen Formulierung sollte dies ersichtlich geändert werden (vgl. zu § 20 Abs. 4 JMStV auch Bayer. LT-Drs.14/10246 vom 8.10.2002, S. 25: „Die Maßnahme ist vorrangig gegen den Verantwortlichen nach § 6 Abs. 1 Mediendienste-Staatsvertrag zu richten, also denjenigen, der eigene Informationen bereithält, den sogenannten Content-Provider. Ist eine solche Maßnahme gegen den Inhaltsanbieter nicht Erfolg versprechend oder aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht durchführbar, so kann auch der Anbieter fremder Inhalte nach den §§ 7 bis 9 Mediendienste-Staatsvertrag Adressat z.B. einer Sperrungsverfügung sein.“).

Schließlich käme es noch zu einem weiteren Wertungswiderspruch, wollte man eine vollständige Prüfung der Haftungsprivilegierung vornehmen. Eine Sperrverfügung wäre möglich, wenn ein Provider nicht für einen Rechtsverstoß verantwortlich ist. Ist er dies aber, muss diese Möglichkeit erst recht gegeben sein (S. 124).

Zwischenergebnis: Provider, die für eine Haftungsprivilegierung nach den §§ 8-10 TMG grundsätzlich in Frage kommen, dürfen nach dieser Auslegung nicht in Anspruch genommen werden, wenn ein Vorgehen gegen den Inhaltsanbieter möglich ist.

 

Mit dieser Auslegung ergibt sich bzgl. Suchmaschinen jedoch ein weiteres Problem. Linkprovider sollen nach der nicht unkritisiert gebliebenen Ansicht des BGHs (die Schöner Wetten-Entscheidung und erst kürzlich im Urteil zu AVS-Systemen bestätigt) und weiter Teile der Literatur weder direkt noch analog von den Haftungsprivilegierungen der §§ 8 ff. TMG profitieren können. Gleiches müsste nach der Begründung des BGH für die Hyperlinks in der Trefferliste gelten. Wenn § 59 III RStV der Grundtatbestand ist, dann ist auf dieser Grundlage eine Sperranordnung gegen eine Suchmaschine möglich. Absatz 4 schränkt diese Möglichkeit mit dem Verweis auf ein subsidiäres Vorgehen gegen den Content-Provider nach dem Wortlaut dann nicht ein, weil Suchmaschinen gerade keine Anbieter i.S.d. §§ 8-10 TMG sind. Dieses Ergebnis ließe sich damit rechtfertigen, dass gegen Anbieter, die nach dem Willen des Gesetzgebers nicht haftungsprivilegiert sind, eben auch erleichtert Sperranordnungen möglich sind. Wertungsmäßig würde dies durchaus passen.

Das Gutachten versucht diese Klippe damit zu umschiffen, dass es letztlich nur auf eine Funktionsbeschreibung ankommen soll. Aufgrund einer weiten Auslegung wären praktisch alle Anbieter von fremden Inhalten (direkt oder analog) unter die Providertypen der §§ 8-10 TMG zu subsumieren. Damit wird der Verweis auf das TMG letztlich völlig konturlos. Anbieter der §§ 8-10 TMG werden erweitert als Anbieter fremder Inhalte interpretiert. Diese Formulierung findet sich im Gesetz aber gerade nicht. Mit einer mehr zweckorientierten Auslegung lässt sich dieses Ergebnis aber ebenfalls hören.

Die Verfasser des Gutachtens halten - wie ich übrigens auch - die §§ 8-10 TMG jedoch auf einzelne Angebote von Suchmaschinen für direkt oder analog anwendbar (die automatische Verlinkung soll unter die Funktionsbeschreibung von § 8 I 2.Alt. TMG fassbar sein. Ab. S. 134 erfolgt eine Einordnung der verschiedenen Tätigkeiten einer Suchmaschine, von der Erstellung von Snippets und Thumbnails, des Cache bis hin zu Sponsored Links, die hier nicht im Detail nachvollzogen werden soll.) Dann wäre für Suchmaschinen immer § 59 IV RStV einschlägig, soweit nicht eigene Inhalte gegeben sind. Bei den Hyperlinks in den Suchergebnissen ist dies nicht anzunehmen, hinsichtlich der Thumbnails in der Bildersuche aber diskutabel.

Fazit: Gegen Suchmaschinen kann wegen Hyperlinks in der Trefferliste eine Sperrverfügung erlassen werden, auch wenn eine Inanspruchnahme des Content-Providers möglich ist, soweit

- die Rechtsprechung des BGH zur Nichtanwendbarkeit des TMG auf Hyperlinks konsequent auch auf § 59 IV RStV übertragen wird,

- keine erweiternde Auslegung des § 59 IV RStV unter Berufung auf den Normzweck vorgenommen wird, so dass alle Anbieter fremder Inhalte erfasst werden und

- sich die Subsidiarität eines Vorgehens nicht aus dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ableiten lässt.


   

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