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14.5.2008 Studie des MPI zu Sperrverfügungen - Auch gegen Suchmaschinen möglich?

Aufgrund der bestehenden technischen und rechtlichen Unsicherheiten hinsichtlich der Möglichkeit von Sperrverfügungen gab die insoweit zuständige Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) eine Studie in Auftrag, die vor kurzem vorgestellt wurde und im Volltext im Internet zu finden ist. Das lesenswerte Gutachten des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht beleuchtet dabei die gegenwärtigen technischen Möglichkeiten und den rechtlichen Rahmen einer Sperranordnung nicht nur gegen Access-Provider, sondern auch gegen Suchmaschinen. Letzteren Aspekt möchte ich heute und in den nächsten Tagen anhand der Gutachtensergebnisse einmal aufgreifen. Viele Detailfragen erscheinen mir dabei sehr interessant zu sein und dürften im Laufe des Jahres von mir noch näher analysiert werden. Heute zum Anfang ein ganz grober Überblick, dann in den nächsten Tagen ein paar Informationen zu sehr speziellen einzelnen Fragestellungen.

Wann ist eine Sperrverfügung gegen Suchmaschinen möglich?

  • Suchmaschinen müssen ein zulässiger Adressat sein. Dies richtet sich nach § 20 IV JMStV i.V.m § 59 III, IV RStV und wird morgen näher erörtert.
     

  • Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des JMStV muss vorliegen. In der Regel wird dies z.B. der Fall sein, wenn sich im Suchmaschinenindex Webseiten befinden, die absolut unzulässige Inhalte i.S.d. § 4 JMStV enthalten. (Zu den nach dem JMStV unzulässigen Inhalt siehe meine Ausführungen auf der Links & Law Special Website zum Jugendschutz!)
     

  • Sperrverfügungen gegen Suchmaschinen setzen voraus, dass sich Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen nach § 7 TMG als nicht durchführbar oder nicht Erfolg versprechend erweisen (str.). Das Gutachten nennt als Beispiele hierfür die Anonymität des Inhalteanbieters, dessen fehlende Erreichbarkeit und dessen Ansässigkeit im Ausland (S. 153). Da es sich bei § 59 IV RStV um eine Spezialregelung handelt, sind die allgemeinen Grundsätze zur Heranziehung von Nichtstörern (das Gutachten hält Suchmaschinen bei der Erstellung der Trefferliste mit Links zu polizeiwidrigen Inhalten für einen Nichtstörer, S. 157) nicht zusätzlich zu überprüfen, insbesondere bedarf es nicht der Begründung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr.
     

  • Eine Verpflichtung zur Sperrung besteht nur, wenn diese technisch möglich ist. Dieses Tatbestandsmerkmal ist nur deklaratorisch, weil ein Verwaltungsakt, der etwas objektiv tatsächlich Unmögliches verlangt, nichtig ist (§ 44 II Nr. 4 VwVfG, S. 159).
     

  • Aufgrund der Verweisung des § 59 IV RStV auf § 7 II TMG, ist nach § 88 TKG das Fernmeldegeheimnis zu wahren. Dieser Aspekt spielt bei einer Sperranordnung gegen Suchmaschinen keine Rolle. Völlig zu Recht verneint das Gutachten die Eröffnung des Schutzbereichs des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 GG) hinsichtlich der Blockierung einzelner Suchergebnisse. Die Suchmaschine ist Kommunikationspartner des Nutzers und greift nicht in ein Kommunikationsverhältnis des Users mit einem Dritten ein (Seite 86).
     

  • Die Sperranordnung muss hinreichend bestimmt sein i.S.d. § 37 VwVfG (S. 175 ff.) Bei der Nennung einer konkreten URL ist dies problemlos. Soll jedoch ein bestimmter Inhalt generell gesperrt werden, z.B. auch auf Mirror Sites und auf neu auftauchenden Webseiten, könnte dies im Hinblick auf die allgemeine Überwachungspflichten ausschließende E-Commerce-Richtlinie problematisch werden. Angesichts dessen, dass nach dieser aber spezifische Prüfpflichten möglich bleiben sollten auch der BGH Anbieter nach einem einmal festgestellten Verstoß dazu verpflichtet sieht, kerngleiche weitere zu unterbinden (BGH Urteil vom 11.3.2004, Az. I ZR 304/01, MMR 2004, 668 ff.; BGH Urteil vom 19.4.2007, Az. I ZR 35/04, MMR 2007, 507 ff. ), dürften genaue Angaben zum Inhalt der zu sperrenden Webseiten genügend sein.
     

  • Die Sperranordnung muss verhältnismäßig sein. Im konkreten Einzelfall ist eine strenge verfassungsrechtliche Abwägung erforderlich, "bei der das geschützte Rechtsgut (insbesondere der Jugendschutz) und seine durch die konkrete Sperrmaßnahme erreichte tatsächliche Bewahrung mit den grundrechtsrelevanten Folgen der Sperren (einschließlich ihrer Kosten und unerwünschten Nebenwirkungen wie der Mitsperrung rechtmäßiger Seiten) konkret abzuwägen ist." (S. 235)
    Aufgrund der Gatekeeper-Funktion von Suchmaschinen werden Inhalte nur noch sehr schwer gefunden, die nicht in den Suchergebnissen autauchen. Bei der Sperre einzelner Seite ist aber zu bedenken, dass ein Umgehen der Sperre durch ein Ausweichen auf alternative Suchmaschinen (insbesondere im Ausland) ohne weiteres möglich ist.


   

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