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14.5.2008
Studie des MPI zu Sperrverfügungen - Auch gegen Suchmaschinen möglich? |
Aufgrund
der bestehenden technischen und rechtlichen
Unsicherheiten hinsichtlich der Möglichkeit von
Sperrverfügungen gab die insoweit zuständige Kommission für
Jugendmedienschutz (KJM) eine Studie in Auftrag, die vor
kurzem vorgestellt wurde und im
Volltext im Internet zu finden ist.
Das
lesenswerte Gutachten des Max-Planck-Instituts für
ausländisches und internationales Strafrecht beleuchtet
dabei die gegenwärtigen technischen Möglichkeiten und den
rechtlichen Rahmen einer Sperranordnung nicht nur gegen
Access-Provider, sondern auch gegen Suchmaschinen. Letzteren
Aspekt möchte ich heute und in den nächsten Tagen anhand der
Gutachtensergebnisse einmal aufgreifen. Viele Detailfragen
erscheinen mir dabei sehr interessant zu sein und dürften im
Laufe des Jahres von mir noch näher analysiert werden. Heute
zum Anfang ein ganz grober Überblick, dann in den nächsten
Tagen ein paar Informationen zu sehr speziellen einzelnen
Fragestellungen.
Wann
ist eine Sperrverfügung gegen Suchmaschinen möglich?
§ 20 IV JMStV i.V.m § 59 III, IV RStV und wird morgen
näher erörtert.
Ein
Verstoß gegen
die Bestimmungen des JMStV muss vorliegen. In der
Regel wird dies z.B. der Fall sein, wenn sich im
Suchmaschinenindex Webseiten befinden, die absolut
unzulässige Inhalte i.S.d. § 4 JMStV enthalten. (Zu den
nach dem JMStV unzulässigen Inhalt siehe meine
Ausführungen auf der Links & Law
Special Website zum Jugendschutz!)
Sperrverfügungen gegen Suchmaschinen setzen voraus, dass
sich Maßnahmen
gegenüber dem Verantwortlichen nach § 7 TMG als nicht
durchführbar oder nicht Erfolg versprechend erweisen
(str.). Das Gutachten nennt als Beispiele hierfür die
Anonymität des Inhalteanbieters, dessen fehlende
Erreichbarkeit und dessen Ansässigkeit im Ausland (S.
153). Da es sich bei § 59 IV RStV um eine
Spezialregelung handelt, sind die allgemeinen Grundsätze
zur Heranziehung von Nichtstörern (das Gutachten hält
Suchmaschinen bei der Erstellung der Trefferliste mit
Links zu polizeiwidrigen Inhalten für einen Nichtstörer,
S. 157) nicht zusätzlich zu überprüfen, insbesondere
bedarf es nicht der Begründung einer gegenwärtigen
erheblichen Gefahr.
Eine Verpflichtung zur Sperrung besteht nur, wenn diese
technisch
möglich ist. Dieses Tatbestandsmerkmal ist nur
deklaratorisch, weil ein Verwaltungsakt, der etwas
objektiv tatsächlich Unmögliches verlangt, nichtig ist
(§ 44 II Nr. 4 VwVfG, S. 159).
Aufgrund der Verweisung des § 59 IV RStV auf § 7 II TMG,
ist nach § 88 TKG das
Fernmeldegeheimnis zu wahren. Dieser Aspekt spielt
bei einer Sperranordnung gegen Suchmaschinen keine
Rolle. Völlig zu Recht verneint das Gutachten die
Eröffnung des Schutzbereichs des Fernmeldegeheimnisses
(Art. 10 GG) hinsichtlich der Blockierung einzelner
Suchergebnisse. Die Suchmaschine ist
Kommunikationspartner des Nutzers und greift nicht in
ein Kommunikationsverhältnis des Users mit einem Dritten
ein (Seite 86).
Die Sperranordnung muss
hinreichend
bestimmt sein i.S.d. § 37 VwVfG (S. 175 ff.) Bei der
Nennung einer konkreten URL ist dies problemlos. Soll
jedoch ein bestimmter Inhalt generell gesperrt werden,
z.B. auch auf Mirror Sites und auf neu auftauchenden
Webseiten, könnte dies im Hinblick auf die allgemeine
Überwachungspflichten ausschließende E-Commerce-Richtlinie
problematisch werden. Angesichts dessen, dass nach
dieser aber spezifische Prüfpflichten möglich bleiben
sollten auch der BGH Anbieter nach einem einmal
festgestellten Verstoß dazu verpflichtet sieht,
kerngleiche weitere zu unterbinden ( BGH
Urteil vom 11.3.2004, Az. I ZR 304/01, MMR 2004, 668
ff.; BGH
Urteil vom 19.4.2007, Az. I ZR 35/04, MMR 2007, 507
ff. ),
dürften genaue Angaben zum Inhalt der zu sperrenden
Webseiten genügend sein.
Die Sperranordnung muss
verhältnismäßig
sein.
Im konkreten Einzelfall ist eine strenge
verfassungsrechtliche Abwägung erforderlich, "bei der
das geschützte Rechtsgut (insbesondere der Jugendschutz)
und seine durch die konkrete Sperrmaßnahme erreichte
tatsächliche Bewahrung mit den grundrechtsrelevanten
Folgen der Sperren (einschließlich ihrer Kosten und
unerwünschten Nebenwirkungen wie der Mitsperrung
rechtmäßiger Seiten) konkret abzuwägen ist." (S. 235)
Aufgrund der Gatekeeper-Funktion von Suchmaschinen
werden Inhalte nur noch sehr schwer gefunden, die nicht
in den Suchergebnissen autauchen. Bei der Sperre
einzelner Seite ist aber zu bedenken, dass ein Umgehen
der Sperre durch ein Ausweichen auf alternative
Suchmaschinen (insbesondere im Ausland) ohne weiteres
möglich ist.
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