Wie bereits
berichtet, hat das LG Hamburg sich in drei Urteilen mit
einem Anspruch auf Aufnahme in das Google AdWords-Programm
beschäftigt. Inzwischen liegt mir der Volltext der
Entscheidungen vor. Geklagt hatten Usenet-Provider, deren
Anzeigen abgelehnt worden waren und die ganz vom Programm
ausgeschlossen wurden. Einen Anspruch wegen unbilliger
Behinderung gem. § 20 GWB lehnte das Gericht ab, da Google
ein Interesse daran habe, nicht für Urheberrechtsverstöße in
eine Mithaftung zu geraten. Die Kläger hatten sehr aggressiv
für die Möglichkeiten von Urheberrechtsverstößen im Usenet
geworben ...z.B. Alles frei downloaden Filme, MP3s, Bilder,
Spiele uvm. sofort und kostenlos downloaden):
"Die
Antragsgegnerin kann zunächst auf ein ganz erhebliches
Interesse daran verweisen, nicht aufgrund fremder
Urheberrechtsverstöße in eine Mithaftung zu gelangen. Sie
hat mit Recht auf aktuelle Rechtsprechung verwiesen ...s.
etwa LG Hamburg zum Az. 308 O 32/07 - Anlage AG 10), die
unter bestimmten Voraussetzungen eine Mithaftung des
......)-Providers für begangene Urheberrechtsverstöße
annimmt.
Die Befürchtung der Antragsgegnerin, selbst nach allgemeinen
Grundsätzen mit in die Haftung genommen zu werden, wenn sie
Werbung von solchen Providern ermöglicht, ist tatsächlich
und rechtlich nachvollziehbar. Es ist nicht zu beanstanden,
wenn die Antragsgegnerin, sei es auch nur als
Vorsichtsmaßnahme oder um ihren Ruf nicht zu beschädigen,
entsprechende Werbung nicht mehr schalten will."
...LG
Hamburg, Urteil vom 13.12.2007, Az.: 315 O 553/07)
In den Urteilen vom Februar und März 2008 wurde verstärkt
auch auf einen Verstoß gegen die Google-Richtlinie "Product
Policy Copyright" und die Bemühungen von Google abgestellt,
Werbung für urheberrechtswidrige Angebote nicht
zuzulassen. Als nicht schädlich sah es das Gericht an, dass
Google vergleichbare Werbung anderer Usenet-Anbieter noch
schalte:
"Die
Antragsgegnerin hat aber nachvollziehbar darauf verwiesen,
dass ihr angesichts der hohen Zahl von tagtäglich
geschalteten Anzeigen eine gezielte Kontrolle der
Anzeigeninhalte - im Speziellen im Hinblick auf die
werbliche Verheißung von urheberrechtsverletzenden Downloads
- nicht in vertretbarem Aufwand möglich sei. Die
Antragsgegnerin hat darüber hinaus vorgetragen, dass sie,
wenn sie auf solche Anzeigen ...und den entsprechenden
Wettbewerber der Antragstellerin) aufmerksam werde, diesen
Wettbewerber von der weiteren Werbung umgehend ausschließe.
Schließlich vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass die
Freiheit des Wettbewerb durch die von der Antragsgegnerin
ausgesprochenen Ablehnung in Mitleidenschaft gezogen wird -
dies schon deshalb nicht, weil die Antragsgegnerin alle
Teilnehmer des Marktes gleich behandelt und
Ungleichbehandlungen ihre Ursache in den Problemen der
technischen Umsetzbarkeit der Copyright-Richtlinie haben."
...LG Hamburg,
Urteil vom 4.2.2008, Az.: 315 O 870/07)
Als nicht genügend sah das Gericht die Bemühungen, des
Usenetproviders an, zu versichern, in Zukunft mit weniger
aggressiven Texten zu werben:
"Die
Antragsgegnerin hat ferner plausibel und nachvollziehbar
geltend gemacht, dass ihrem Interesse nicht Genüge getan
sei, wenn die Antragstellerin nunmehr "entschärfte"
Anzeigentexte, wie sie Gegenstand der Gebotsverfügung sind,
schalten wolle. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf die
Selbstdarstellung der Antragstellerin auf ihrer
Internetseite sowie auf Anzeigen der Antragstellerin in
anderen Werbemedien.
Auf diesen Seiten wirbt die Antragstellerin weiterhin mit
"problematischen" Texten. Die Antragsgegnerin macht
nachvollziehbar geltend, sie müsse vor diesem Hintergrund
befürchten, dass die Antragstellerin zu solchen Werbetexten
in der Adword-Werbung wieder zurückkehre; sie könne das
Gegenteil nicht - mit zumutbarem Aufwand - sicherstellen."
...LG Hamburg,
Urteil vom 4.2.2008, Az.: 315 O 870/07)
Äußerst knapp äußert sich das LG Hamburg in allen drei
Urteilen dazu, dass Google marktbeherrschend ist. Das
Gericht geht dabei anscheinend davon aus, dass der Markt in
sachlicher Hinsicht lediglich den Markt für kontextbezogene
Werbung bei Suchmaschinen umfasst und es nicht einen
größeren für Werbung im Internet allgemein gibt.
"Die
Antragstellerin macht geltend, dass die Antragsgegnerin
marktbeherrschend und damit Normadressatin des § 20 Abs.1
GWB ist. Das trifft jedenfalls dann zu, wenn die Kammer -
mit der Antragstellerin - den Markt als denjenigen der
Suchmaschinen und der Werbung in diesen bestimmt. Ob die
Antragsgegnerin auch auf dem Online-Werbemarkt
marktbeherrschend ist, ist streitig, kann jedoch
dahingestellt bleiben."
...LG
Hamburg, Urteil vom 6.3.2008, Az.: 315 O 906/07)
Was bleibt von den Urteilen:
-
Google ist marktbeherrschend auf dem Markt der
Werbung bei Suchmaschinen
-
Google darf Werbeanzeigen ablehnen, die das
Unternehmen der Gefahr einer Störerhaftung
aussetzen.
Aus den Entscheidungen folgt aber auch, dass Google nicht
ohne sachlichen Grund Anzeigen ablehnen darf. Google kann
nicht Werbung von Unternehmen A akzeptieren, die
gleichlautende von Unternehmen B aber ablehnen. Unter diesem
Gesichtspunkt ist es angezeigt, die Richtlinien von Google
einmal auf ihre Vereinbarkeit mit der marktbeherrschenden
Stellung zu untersuchen.