Schnell übersieht ein Unternehmer einmal eine Pflichtangabe,
die ins Impressum gehört. Die zuständige Aufsichtsbehörde
wird nicht genannt oder Angaben zum Handelsregistereintrag
fehlen. Ob ein solcher Gesetzesverstoß auch gleich
wettbewerbswidrig ist, konnte durchaus angezweifelt werden,
da § 3 UWG mit dem Kriterium der nicht nur unerheblichen
Beeinträchtigung zu erkennen gibt, dass nicht jeder
Gesetzesverstoß im Wettbewerbsrecht berücksichtigt werden
soll. Das OLG Hamburg hat daher die Erheblichkeit bei einem
Anbieter verneint, der lediglich die Angabe der zuständigen
Aufsichtsbehörde unterlassen hat, ansonsten aber ein
vollständiges Impressum vorhielt und damit nicht in die
"Anonymität des Internets" geflüchtet ist (OLG
Hamburg, Beschluss vom 3.4.2007 - Az. 3 W 64/07). Diese
Rechtsprechung dürfte aber seit dem 12.12.2007 überholt sein
und zwar wegen der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere
Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie). Nach Artikel 7 Abs. 5
der UGP-Richtlinie werden als wesentlich nämlich alle
Informationen eingestuft, die das Gemeinschaftsrecht in
Bezug auf die kommerzielle Kommunikation vorsieht. Zu
solchen Informationen gehören nach Anhang II zu dieser
Vorschrift gerade auch die Pflichtangaben des Art. 5 der
Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte Aspekte der Dienste der
Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen
Verkehrs im Binnenmarkt. Diese ist damals in § 6 TDG
umgesetzt worden, der Vorschrift, die dem § 5 TMG
entspricht.
Das OLG Hamm hat dementsprechend mit Beschluss vom 13.3.2008
(Az. I-4 U 192/07) eine richtlinienkonforme Auslegung des §
3 UWG vorgenommen, da die Richtlinie nicht fristgerecht in
deutsches Recht umgesetzt worden ist, und die
Erheblichkeit bei fehlenden Angaben zum Handelsregister und
der Registernummer angenommen.