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6.5.2008 Impressumspflicht, unwesentlicher Verstoß und die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken

Schnell übersieht ein Unternehmer einmal eine Pflichtangabe, die ins Impressum gehört. Die zuständige Aufsichtsbehörde wird nicht genannt oder Angaben zum Handelsregistereintrag fehlen. Ob ein solcher Gesetzesverstoß auch gleich wettbewerbswidrig ist, konnte durchaus angezweifelt werden, da § 3 UWG mit dem Kriterium der nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung zu erkennen gibt, dass nicht jeder Gesetzesverstoß im Wettbewerbsrecht berücksichtigt werden soll. Das OLG Hamburg hat daher die Erheblichkeit bei einem Anbieter verneint, der lediglich die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde unterlassen hat, ansonsten aber ein vollständiges Impressum vorhielt und damit nicht in die "Anonymität des Internets" geflüchtet ist (OLG Hamburg, Beschluss vom 3.4.2007 - Az. 3 W 64/07). Diese Rechtsprechung dürfte aber seit dem 12.12.2007 überholt sein und zwar wegen der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie). Nach Artikel 7 Abs. 5 der UGP-Richtlinie werden als wesentlich nämlich alle Informationen eingestuft, die das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die kommerzielle Kommunikation vorsieht. Zu solchen Informationen gehören nach Anhang II zu dieser Vorschrift gerade auch die Pflichtangaben des Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Verkehrs im Binnenmarkt. Diese ist damals in § 6 TDG umgesetzt worden, der Vorschrift, die dem § 5 TMG entspricht.

Das OLG Hamm hat dementsprechend mit Beschluss vom 13.3.2008 (Az. I-4 U 192/07) eine richtlinienkonforme Auslegung des § 3 UWG vorgenommen, da die Richtlinie nicht fristgerecht in deutsches Recht umgesetzt worden ist, und die Erheblichkeit bei fehlenden Angaben zum Handelsregister und der Registernummer angenommen. 

 
   

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