2.5.2008 Linkprovider haftet
für Link zu wettbewerbswidrigen Glücksspiel-Angebot
Nachdem es bis zur
Schöner-Wetten-Entscheidung des BGH zahlreiche
Gerichtsverfahren wegen der Verlinkung rechtswidriger
Glücksspielangebote gegeben hat, war hier in den letzten
Jahren Ruhe eingekehrt. Das
OLG
Hamburg, Beschluss vom 21.2.2008,
Az.: 5 W 17/08, hat jetzt allerdings erneut bekräftigt, dass
jemand, der einen Link zu einem Veranstalter setzt, der
Glücksspiel in Deutschland ohne eine entsprechende deutsche
Lizenz ermöglicht, für diesen Wettbewerbsverstoß als Störer
in Anspruch genommen werden kann.