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2.5.2008 Linkprovider haftet für Link zu wettbewerbswidrigen Glücksspiel-Angebot

Nachdem es bis zur Schöner-Wetten-Entscheidung des BGH zahlreiche Gerichtsverfahren wegen der Verlinkung rechtswidriger Glücksspielangebote gegeben hat, war hier in den letzten Jahren Ruhe eingekehrt. Das OLG Hamburg, Beschluss vom 21.2.2008, Az.: 5 W 17/08, hat jetzt allerdings erneut bekräftigt, dass jemand, der einen Link zu einem Veranstalter setzt, der Glücksspiel in Deutschland ohne eine entsprechende deutsche Lizenz ermöglicht, für diesen Wettbewerbsverstoß als Störer in Anspruch genommen werden kann.

Zu diesem Themenkreis habe ich bereits 2006 einen Aufsatz in der NIP veröffentlicht, der unter dem Titel "Links zu Glücksspielseiten - Eine Übersicht über die Rechtsprechung" hier im Volltext gelesen werden kann.


   

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